Der Karl-May-Verlag und die bundesdeutsche Justiz

Zu den vielen bemerkenswerten Eigenschaften des Karl-May-Verlages gehört es auch, daß er als recht prozeßfreudig bezeichnet wird, wenn es darum geht, tatsächliche oder vermeintliche Beeinträchtigungen seiner Interessen zu unterbinden. In der Sekundärliteratur der letzten Jahrzehnte finden sich regelmäßige Hinweise auf juristische Schritte, die der Karl-May-Verlag gegen Konkurrenten, Kritiker und Gegner eingeleitet hatte. Deshalb schreibt erst jüngst der SPIEGEL in seiner Ausgabe vom Nr. 18 vom 1.5.1995 S. 140:
"Der Karl-May-Verlag ... bekämpft mit einzigartiger Streitlust jeden anderen, der sich auch an Karl May vergreifen will. ... Mit Inbrunst und unvergleichlicher Prozeßlust wirft sich der Karl-May-Verlag vor die Werke seines Autors."
Damit stehen Verlag und Autor aber in der Literaturgeschichte bis zum heutigen Tag keinesfalls einzig dar. Die Prozesse Karl Mays gegen z.B. die Witwe Münchmeyer oder Rudolf Lebius sind Legende und in den Publikationen der KMG ausführlich dargestellt. Juristische Streitigkeiten zwischen Verlagen, Autoren bzw. deren Erben und Herausgebern gehören zum Alltag des Literaturbetriebs wie das Salz in der Suppe. Man mag die Verrechtlichung von Kunst bedauern und als Perversion von Kreativität bezeichnen, negieren läßt sich das Phänomen jedoch nicht. Dem Juristen, aber auch dem allgemein an Literatur Interessierten bieten solche Prozesse interessante Einblicke hinter die Kulissen der Medienindustrie. Daraus wird nämlich deutlich, daß die Produktion von Literatur, insbesonders von erfolgreicher Literatur, durchaus auch wirtschaftliche Aspekte enthält, die keinesfalls übersehen werden dürfen.

Viele dieser literarisch-juristischen Gerichtsentscheidungen werden in den juristischen Fachzeitschriften und Urteilssammlungen veröffentlicht. So erwartet man eigentlich, daß bei der angeblichen Fülle von gerichtlichen Streitigkeiten zwischen dem Karl-May-Verlag und seinen Gegnern doch zumindest einige Urteile im Lauf der vergangenen Jahrzehnte irgendwo abgedruckt wurden. Erstaunlicherweise wird diese Erwartung enttäuscht. Das juristische Fachschrifttum enthält bis ins Jahr 1996 keine veröffentlichte Entscheidung, bei der der Karl-May-Verlag als Partei beteiligt ist. Woran mag das liegen? Stimmt die These von der Prozeßfreudigkeit des Karl-May-Verlages überhaupt nicht? Oder enthalten die Urteile nichts Veröffentlichungswürdiges? Oder waren die Beteiligten bestrebt, den Rechtsstreit nicht öffentlich bekannt werden zu lassen? Es dürfte müßig sein, über die Tatsache des Fehlens veröffentlichter Urteile zu spekulieren, da hierzu keinerlei weitere Tatsachen bekannt sind.

Mangels anderer Informationen (Gegenbeweis erwünscht!) stellt deshalb das nachstehende Urteil des OLG München vom 20. Juli 1995 das erste veröffentlichte Urteil aus einem Rechtsstreit des Karl-May-Verlages dar.

Die Entscheidung soll hier nicht weiter kommentiert werden, da ihr Schwerpunkt im Presserecht und bei der Meinungsäußerungsfreiheit liegt, was zunächst einmal nicht Karl-May-spezifisch ist. Für den nichtjuristischen Leser seien jedoch einige ergänzende Hinweise gestattet. Es handelt sich hier um eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. der Karl-May-Verlag hatte gegen den Spiegel den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dieser Antrag war zunächst vom Landgericht München abgelehnt worden, worauf der Verlag in die Berufung ging. Das OLG München hat die Berufung mit vorliegendem Urteil ebenfalls abgewiesen. Es gehört zu den Eigenarten der deutschen Rechtsprechung, daß Personennamen in veröffentlichten Urteilen zumeist anonymisiert werden. In z.B. Frankreich oder den USA wird dagegen stets der vollständige Name aller Beteiligten, also der Streitparteien, Richter, Anwälte veröffentlicht. Trotzdem kann der Karl-May-Freund aus dem vorliegenden Entscheidungstext ohne große Mühe ablesen, welche Personen gemeint sind, notfalls mit Hilfe des SPIEGEL-Textes. Die volle Namensnennung von Prof. Roxin, allerdings ohne Erwähnung der KMG, kann nur als Huldigung an unseren allseits geschätzten Vorsitzenden verstanden werden, denn ausschließlich Personen der Zeitgeschichte bzw. juristische Kapazitäten erfahren in Urteilsveröffentlichungen die Ehre der vollen Namensnennung.

Unterdessen finden sich Karl May und der gleichnamige Verlag in einem weiteren Urteil der Beachtung der Öffentlichkeit ausgesetzt. In NJW-RR (Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs Report) 1996 S. 811- 812 kann man die Entscheidung des OLG München vom 19.10.1995 nachlesen. Darin wird eine weitere Klage des Karl-May-Verlages gegen eine Wochenzeitschrift wegen eines kritischen Beitrages abgewiesen.

Harald Müller / 25. August 1996


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