Pressekritik an Verlagspraxis

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1995 - 29 U 3953/95 - rechtskräftig

Leitsätze

1. Ein Presseartikel, der sich mit dem Vorgehen eines Verlags kritisch befaßt, der »wie ein Terrier« um seinen einzigen Autor kämpfe und gegen jeden Konkurrenten vorgehe, der die Werke dieses Autors ebenfalls verlegen wolle, stellt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine Wettbewerbshandlung und kein Handeln in Wettbewerbsabsicht dar.

2. Die Äußerung »gründlich verfälscht« in Bezug auf ein Werk, das unstreitig vom Verlag in erheblichem Umfang redigiert und durch Textbearbeitung »lesbar gemacht« worden ist, beinhaltet keine unzulässige Schmähkritik. Sie hält sich noch im Rahmen einer zulässigen kritischen, scharfen, schonungslosen, ggf. auch ausfälligen Berichterstattung, welche durch das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt ist.


Aus dem Tatbestand

Die Antragstellerin verlegt seit vielen Jahrzehnten die Werke des Schriftstellers Karl May.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der Wochenschrift »Der Spiegel« in der Ausgabe Nr. 18 vom 1.5.1995 auf Seite 130 ff. eine Titelgeschichte »Weiter Weg zu Winnetou« über Karl May. Diese Abhandlung wird durch den »Kasten-Artikel« »Silberbüchse und Indianerskalp« sowie auf den Seiten 140 und 141 durch den weiteren Artikel unterbrochen, der »Wie ein Terrier« - Der Karl-May-Verlag kämpft um seinen einzigen Autor - überschrieben ist. Dieser Artikel befaßt sich polemisch mit der Antragstellerin die als »in mancher Hinsicht ein Unikum« bezeichnet wird: sie verlege ausschließlich einen einzigen Autor und bekämpfe mit einzigartiger Streitlust jeden, der sich an Karl May vergreifen wolle. Es wird u. a. von den rechtlichen Auseinandersetzungen der Antragstellerin mit dem H.-Verlag berichtet, der eine 99-bändige historisch-kritische Ausgabe mit Karl Mays Originaltexten geplant hatte und mit dem P.-Verlag, der eine 33-bändige Billigausgabe eines Teils der Werke Karl Mays auf den Markt gebracht hatte. Weiter heißt es dann, daß der Verlagsgründer der Antragstellerin von der Witwe Mays die Erlaubnis erhalten habe, das Geschriebene ihres Gatten zu bearbeiten, und daß seitdem »die Sch. in den Romanen herumfuhrwerkten.« Der Verleger H. wird zitiert: »Es gibt keinen Autor, dem so übel mitgespielt wurde.« Ferner heißt es: »Mit Abscheu beobachten Verleger und Karl-May-Experten seit langem das Bamberger Treiben. Es sei ein einmaliger Skandal in der Publikations-Geschichte, meint H. T. vom P.-Verlag, daß ein so vielgelesener Autor von seinem Verleger so gründlich verfälscht wurde.«

Auf der Seite 140 der Spiegel-Ausgabe findet sich eine Abbildung, die links die grünen Ausgaben der Antragstellerin und rechts die roten »historisch-kritischen« Ausgaben zeigt. Die Bildunterschrift lautet »Karl-May-Bücher - Gründlich verfälscht.«

Die Antragstellerin macht geltend, ihre seit Jahrzehnten am Markt eingeführte Karl-May-Ausgabe werde durch die »Schmähkritik« der Antragsgegnerin mit anderen Produktionen in herabsetzender Weise verglichen. Der H.-Verlag und der P.-Verlag, die sich früher schon mehrfach durch wettbewerbswidrige Handlungen unrühmlich hervorgetan hätten und deshalb von ihr auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien, wollten sich diesmal offenbar hinter einem redaktionellen Beitrag einer Redakteurin der Antragsgegnerin verstecken um auf diese Weise die eigenen Ausgaben erneut durch Herabsetzung ihrer, der Antragstellerin, Karl-May-Ausgaben zu fördern.

Die Antragsgegnerin handele zu Zwecken des Wettbewerbs. Ihr Verhalten sei geeignet, den eigenen wie auch fremden Wettbewerb zu ihrem, der Antragstellerin, Nachteil zu begünstigen und dies sei auch beabsichtigt. Der beanstandete Beitrag fördere den eigenen Wettbewerb zu ihren Lasten, weil versucht werde, durch den sie herabsetzenden »Skandalartikel« die Lesergemeinschaft ihrer Karl-May-Ausgaben anzusprechen. Indem die Antragsgegnerin ihre Ausgaben als »gründlich verfälscht« diffamiere, um gleichzeitig die Ausgabe der Verlage H. und P. in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, fördere sie deren Wettbewerb.

Dabei verschweige der Beitrag, daß wesentliche Teile des Gesamtwerks von Karl May, der ein Schnell- und Vielschreiber gewesen sei, als Fortsetzungen in Publikumszeitschriften erschienen seien, was Bearbeitungen für die Herausgabe in Buchform unerläßlich mache. Auch seien die Texte Karl Mays bereits von den Verlagen der Erstausgaben verändert worden. Sie, die Antragstellerin sehe es als ihre Aufgabe an, solche Texte möglichst nahe an die ursprüngliche Fassung zurückzuführen. Verschwiegen werde auch, daß sie eine fast 40 Bände umfassende Faksimile-Ausgabe der Erstausgabe veranstaltet habe.

Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Allgemeinheit wurden hier lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt.

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über die von der Antragstellerin verlegten Karl-May-Bücher zu behaupten, diese seien »gründlich verfälscht«.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragstellerin stehe ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nicht zu. Die im Wettbewerbsrecht generell geltende Vermutung des Handels in Wettbewerbsabsicht finde bei Presseveröffentlichungen gerade keine Anwendung. Da die Unterrichtung und Meinungsbildung über gewerbliche Leistungen und Verhältnisse zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gehöre, sei bei der Annahme der Wettbewerbsförderungsabsicht Zurückhaltung geboten. Die Absicht, in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise eigenen Wettbewerb zu fördern, könne ihr nicht unterstellt werden. Sie fördere aber auch nicht den Wettbewerb der Verlage, deren Karl-May-Ausgabe in dem Beitrag ebenfalls besprochen worden sei. Auch bei der Berichterstattung über Produkte Dritter handele die Presse grundsätzlich nicht in Wettbewerbsabsicht.

Auf den Bericht »Wie ein Terrier« und die Formulierung »Gründlich verfälscht« fänden ausschließlich die allgemeinen Schranken der Berichterstattung im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. § 823 Abs. 1 BGB Anwendung.

Über die Tatsache, daß die Antragstellerin die Originaltexte Karl Mays redigiere, also verändere, dürfe sie ebenso berichten wie über die Tatsache, daß Dritte sich über die Editierungspraktiken der Antragstellerin in der in dem Beitrag wiedergegebenen Weise äußerten. Innerhalb der Meinungsfreiheit dürfe Kritik aggressiv, scharf und pointiert sein. Die Grenze zu Schmähkritik sei weder überschritten noch auch nur tangiert.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Antragstellerin den Verfügungsantrag unverändert weiter. Sie tritt der Auffassung des Landgerichts entgegen, ein Handeln der Antragsgegnerin zu Zwecken des Wettbewerbs sei nicht feststellbar. Als Wochenmagazin stehe die Antragsgegnerin in Konkurrenz zu anderen gleichartigen Magazinen. Wie diese und alle anderen Publikumszeitschriften sei sie von Inserateneinnahmen abhängig und allein schon deshalb auf weitestmögliche Verbreitung angewiesen. Die außergewöhnlich breite Abhandlung des Themas »Karl May« in der Spiegelausgabe 18/95 sei ersichtlich in der Erwartung geschehen, eine große Anzahl Karl-May-Leser anzusprechen und hierdurch eine Auflagensteigerung zu versuchen, wobei der angeblich aufgedeckte »Skandal« die Neugier der Leser zusätzlich habe beflügeln sollen. Das Landgericht gehe fehl in der Annahme, daß die Antragsgegnerin den Absatz ihres Wochenmagazins nicht durch die Verbreitung eines »Skandalartikels« hätte steigern können. Zweifellos solle jeder Artikel im »Spiegel« dessen eigenen Wettbewerb fördern. Geschehe die Förderung durch Verletzung fremder Rechte, insbesondere durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen, so müsse von einem Verstoß nach §§ 1, 3 UWG ausgegangen werden. Was sich bei der Antragsgegnerin als Beitrag zur Auflagensteigerung darstelle, habe sich bei ihr, der Antragstellerin, als schwerwiegende Geschäftsschädigung erwiesen.

Daneben habe die Antragsgegnerin den sehr nachhaltigen Wettbewerb zwischen den Verlagen zugunsten des H.-Verlags und des P.-Verlags beeinflußt, indem sie die Antragstellerin einer verfälschten Verlagsproduktion bezichtigt, ihr angebliche Streitlust und irgendwelche nie geklärten »Streiche« nachgesagt habe, während angeblich die Verlage H. und P., sogar als Billigausgabe, den »echten Karl May« herausbrächten.

Dies habe mit einer Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung nichts zu tun und sei kein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Es fehle in dem Beitrag jedes erkennbare Bestreben zur wahrheitsgemäßen, objektiven Berichterstattung. Vielmehr seien die sinngemäß gleichen Wettbewerbsbehauptungen der genannten Verlage mit Vorbedacht in den Artikel der Antragsgegnerin aufgenommen worden. Die Absicht sei erkennbar: was den Verlagen gerichtlich verboten worden sei, sollte in höchster Auflage durch den Spiegel-Artikel doch noch unter die Leute gebracht werden, um Wettbewerbsvorteile zu gewinnen. Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, müsse angesichts der Einseitigkeit des Artikels als offensichtlich bestehend angesehen werden.

Da es nicht angehen könne, daß sie hinfort unter Hinweis auf den Spiegel-Artikel mit der unwahren Behauptung konfrontiert werde, sie habe ihre Karl-May-Bücher »gründlich verfälscht«, könne das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben. Der Vorwurf der Verfälschung sei nicht gerechtfertigt. Jeder Buchverlag redigiere die Bücher, die er herausbringen wolle, im hauseigenen Lektorat. Je nach der grammatikalisch-literarischen Qualität richte sich das Ausmaß der notwendigen Eingriffe in das Verfassermanuskript. In aller Regel geschehe dies im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Verfasser. Nichts anderes habe sie seit ihrer Gründung am 1.7.1913 unternommen. Wesentliche Teile des Werks von Karl May seien durch Lektoratsarbeit in Buchform zu verwandeln gewesen. Ihrer Lektoratstätigkeit sei es zu verdanken, daß die berühmten »Grünen Bände« in den vergangenen 82 Jahren millionenfach verbreitet worden seien. Die wirtschaftlichen Ergebnisse dieser exorbitanten verlegerischen Leistung seien der Erbin Karl Mays, Klara May, und später bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist im Jahre 1962, der von ihr errichteten Karl-May-Stiftung zugute gekommen. Damit sei jedoch keineswegs der Zweck verfolgt worden, die Urfassungen Karl Mays zu unterdrücken, wie die 56 Bände umfassende Faksimile-Ausgabe zeige, die sie selbst herausgebracht habe und anhand deren man sich ein Bild machen könne, inwieweit es für die Lesbarkeit und damit für die Popularisierung des Werks von Karl May bedeutsam gewesen sei, vorsichtige Bearbeitungen vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr Vorbringen im ersten Rechtszug.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt.

Eine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht und ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht festgestellt werden kann.

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person irgendwie zu fördern, wobei es sich um die Förderung eigener oder fremder wirtschaftlicher Betätigung handeln kann. Stets muß aber zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Es liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. An einer solchen Wechselbeziehung fehlt es hier. Der Absatz der Produkte der Antragstellerin steht in keinem Zusammenhang mit demjenigen der Produkte der Antragsgegnerin. Wie immer sich die Antragsgegnerin in ihrem Wochenmagazin »Der Spiegel« über die Behandlung des Werkes von Karl May durch die Antragstellerin äußert, kann es schwerlich zu einer Wechselwirkung in der Weise kommen, daß der »Spiegel-Leser« vom Kauf einer Karl-May-Ausgabe der Antragstellerin zugunsten des Wochenmagazins »Der Spiegel« Abstand nimmt.

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, daß die angegriffene Aussage »gründlich verfälscht« geeignet ist, fremden Wettbewerb, nämlich den der Verlage P. und H., zu fördern.

Die allein angegriffene Äußerung »gründlich verfälscht« ist,. wie schon die Überschriften zeigen, nicht das Hauptthema der Abhandlung. Der Artikel befaßt sich zunächst mit dem Vorgehen der Antragstellerin, die »wie ein Terrier« um ihren einzigen Autor kämpfe. Sodann wird davon gesprochen, daß die »Abenteuer in den grünen Bänden, die Millionen Jugendliche im funzeligen Strahl ihrer Taschenlampen verschlangen« nicht die Originale des Meisters, sondern das Ergebnis Sch.'scher Redigierarbeit seien, nachdem die Antragstellerin von der Witwe Mays einst die Erlaubnis, das Werk ihres Gatten zu bearbeiten, erhalten habe. Wenn in den folgenden Passagen Aussagen der Verleger H. und T. wiedergegeben werden über ihre Einschätzung der Bearbeitung durch die Antragstellerin und über deren erfolgreiche Bemühungen, mit der Androhung einstweiliger Verfügungen und teurer Prozesse jeden gefügig zu machen, der sich an den seit 1962 gemeinfreien Originalen Karl Mays vergreifen wolle, so entsteht zwar durchaus der Eindruck, daß sich die Verfasserin des Artikels die Kritik der mit der Antragstellerin konkurrierenden Verleger zu eigen macht. Es fehlt aber an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Eignung dieser Kritik, die verlegerischen Leistungen der Konkurrenzverlage zu Lasten der Antragstellerin hervorzuheben und damit den Wettbewerb zugunsten der beiden Verlage zu beeinflussen. Vielmehr wird über den H.-Verlag mitgeteilt, daß er seine historisch-kritische Ausgabe mit Mays Originaltexten »auf den juristischen Beschuß der Bamberger hin« wieder eingestellt habe. Eine solche Aussage über einen Verlag ist schwerlich geeignet, dessen Wettbewerb zu fördern. Der P.-Verlag andererseits wird als kleiner Verlag genannt, der schon mehrmals nachgegeben habe, um die Auslieferung seiner Auflage nicht zu gefährden und der seine »Billigausgabe mit dem echten Karl May« in drei Jahren über 30.000 mal verkauft habe. Weder die Mitteilung der Tatsache, daß auch der P.-Verlag - wie im übrigen dem Artikel zufolge auch der B.-Verlag und der X.-Verlag - »gekniffen« hat, noch die Bezeichnung der Originalausgabe des P.-Verlags als »Billigausgabe« können zur Förderung des Wettbewerbs dieses Verlags beitragen. Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sich die angegriffene Aussage findet, fehlt es daher schon an der objektiven Eignung zur Förderung des fremden Wettbewerbs.

Es ist aber auch keineswegs glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin subjektiv in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Eigenschaft als Presseorgan den kritischen Artikel veröffentlicht und die angegriffene Wendung »gründlich verfälscht« gebraucht. Es kann deshalb ohne gegenteilige Anhaltspunkte nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin habe damit in den Wettbewerb der Verlage untereinander zugunsten bestimmter Unternehmen eingreifen wollen. Bei Presseäußerungen besteht selbst bei objektiver Eignung zur Wettbewerbsförderung und auch dann, wenn der Verfasser sich bewußt ist, daß eine solche Wirkung eintreten könne, noch keine Vermutung für das Bestehen einer subjektiven Wettbewerbsabsicht (BGH GRUR 1985, 812, 813 Gastrokritiker). Grund für eine Äußerung wie die hier angegriffene kann auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das besondere Anliegen der Presse sein, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten oder zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen (BGH GRUR 1982, 234, 235 - Großbanken-Restquoten). Da die Antragsgegnerin sich in ihrer Titelgeschichte mit dem Leben Karl Mays und der wechselhaften Einschätzung seines Werks befaßt, kann ohne weiteres von einem besonderen Anliegen des Magazins ausgegangen werden, auch über die derzeit bestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Verlagen, die sich mit der Herausgabe des Werks befassen, zu berichten, denn wer sich für den Autor Karl May interessiert, ist wohl auch interessiert zu erfahren, wie es die verschiedenen Verlage mit dem Originaltext des Autors halten.

Für die Behauptung der Antragstellerin, die konkurrierenden Verlage H. und P. hätten es auf dem Umweg über den Spiegel-Artikel geschafft, Wettbewerbsbehauptungen, die ihnen gerichtlich verboten worden seien, doch noch unter die Leute zu bringen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, daß die Antragsgegnerin, die aus aktuellem Anlaß eine Titelgeschichte über Karl May veröffentlichte, zugleich auch über das Vorgehen der Antragstellerin gegen konkurrierende Verlage und über die Behandlung, die den Originaltexten Karl Mays durch die Antragstellerin widerfahren ist, berichten wollte.

Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß sich auch aus §§ 823, 826 BGB kein Unterlassungsanspruch herleiten läßt.

Die Antragstellerin ist begreiflicherweise bemüht darzustellen, daß sie der Vorwurf der gründlichen Verfälschung nicht trifft. Dieser pauschalierte Vorwurf mag überspitzt formuliert und in der Sache überzogen sein; in dem Artikel wird jedoch ausgeführt, was damit gemeint ist:

»Jedoch: Nicht überall, wo Karl May draufsteht, ist Karl May drin.« Die Abenteuer in den grünen Bänden seien nicht die Originale des Meisters, sondern das Ergebnis »Sch.'scher Redigierarbeit.«

Den Kern dieser Aussage bestreitet die Antragstellerin nicht, sie hebt vielmehr selbst die unvermeidliche Lektoratsarbeit an den Werken ihres Autors hervor, spricht von ihren exorbitanten verlegerischen Leistungen bezüglich des von ihr seit 80 Jahren redigierten Werks und stellt anheim, sich anhand ihrer Faksimile-Ausgabe ein Bild zu machen, wie sich der Originaltext Karl Mays ausnehme und inwieweit es für die Lesbarkeit und damit für den Erfolg der Werke bedeutsam geworden sei, sie zu bearbeiten. Damit im Einklang äußert sich Prof. Dr. Dr. Claus Roxin (wie die Antragstellerin selbst vorträgt) im Zusammenhang mit der Reprint-Ausgabe der Antragstellerin dahin, daß angesichts der zahlreichen Verlagsausgaben, der Dissertationen und Sekundärschriften zwangsläufig das dringende Bedürfnis nach authentischen Texten Karl Mays hervorgerufen worden sei; die den Markt beherrschenden Ausgaben seien durchweg für Jugendliche bearbeitet oder sonst unzureichend ediert.

Die unstreitige Tatsache, daß die Werke Karl Mays von der Antragstellerin durch Bearbeitung »lesbar gemacht« und damit verändert wurden, rechtfertigt es, daß ein Presseorgan sich kritisch damit befaßt und diese Veränderung des Werks - anderen Kritikern folgend - überspitzt als gründliche Verfälschung bezeichnet. Da es sich hierbei nicht um Äußerungen im wettbewerbsrechtlichen Bereich handelt, kann von der Antragsgegnerin auch nicht verlangt werden, daß sie ihre Kritik nach Art und Maß im Rahmen des unbedingt Erforderlichen hält. Bei Presseveröffentlichungen geht es auch um die Meinungsfreiheit. Hier darf Kritik aggressiv, scharf und pointiert sein. Eine Meinungsäußerung im Zuge der Presseberichterstattung ist nur dann unzulässig, wenn sie die Schwelle zur »Schmähkritik« überschreitet. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß diese Schwelle nach der Rechtsprechung noch nicht erreicht ist, wenn die kritische Berichterstattung scharf, schonungslos und auch ausfällig, aber doch sachbezogen ist. Überschritten ist sie erst dann, wenn es dem Kritiker statt um die Sache um vorsätzliche Kränkung des Betroffenen geht. Die den Vorwurf der gründlichen Verfälschung begründenden Textpassagen zeigen, daß es der Verfasserin des Artikels um Kritik an dem Alleinanspruch der Antragstellerin am Autor Karl May, den diese »wie ein Terrier« gegen konkurrierende Verlage abschirme und an den verlegerischen Eingriffen in das Original-Werk geht.

Die vom T.-Zitat losgelöste Bildunterschrift »Gründlich verfälscht« zielt gleichfalls auf die »Grünen Bände« der Antragstellerin ab; angesichts der vielfältigen Änderungen, die die Originaltexte Karl Mays unstreitig in dieser Ausgabe erfahren haben, ist diese Bewertung nicht als Schmähkritik zu beurteilen.

Bei der angegriffenen Aussage handelt es sich im übrigen nicht um eine originäre Meinungsäußerung der Antragsgegnerin, vielmehr wird eine Äußerung des Verlegers T. zitiert. Die Äußerung eines Dritten ist aber diesem zuzurechnen, wenn sie in der Presseveröffentlichung richtig wiedergegeben wurde. Die zuletzt von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, T. habe sich nicht so geäußert, wie ihn die Antragsgegnerin zitiert, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Äußerung durch eidesstattliche Versicherung ihres Justitiars glaubhaft gemacht.

Selbst wenn die inkriminierte Äußerung »gründlich verfälscht« nicht als Werturteil, sondern als Tatsachenbehauptung zu behandeln wäre, stünde der Antragstellerin aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen kein Unterlassungsanspruch zu. Da der Leser der von der Antragstellerin im Interesse der Lesbarkeit und Verkäuflichkeit nachhaltig redigierten Texte der »Grünen Bände« bei der Lektüre nicht nur nicht erfährt, wie Karl May wirklich geschrieben hat, sondern auch den Originaltext passagenweise und seitenweise - also inhaltlich überhaupt nicht zur Kenntnis bekommt, kann nicht festgestellt werden, daß die angegriffene Aussage falsch ist. Überdies wäre die Antragstellerin für die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache glaubhaftmachungspflichtig.


Einleitung Müller

Titelseite KMG