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Karl-May-Gesellschaft
[B-4039] () - Datensatz zuletzt geändert: 2017-01-23
Artikel im KMG-Archiv vorhanden.
Original u.a. hier: Národní Knihovna ČR - Praha
:
Zajímavý spor o autorská práva [Ein interessanter Streit über Autorenrechte]
In: Národní politika, Praha - 1925-01-31
Jahrgang: 43
Ausgabe: 31 - Odpolední vydání
Seite: 4 - 5
Sprache: Tschechisch

Nach der Bekanntmachtung der Berner Übereinkunft (10. November 1921) veröffentlichte die Fa. Alois Hynek neuerlich einige Übersetzungen von Schriften Karl Mays, die bereits zuvor bei ihr erschienen waren. Im Dezember 1921 erwarb der Verleger V. Šeba von der Fa. Karl-May-Verlag die ausschließlichen Rechte zur Veröffentlichung sämtlicher Schriften des Autors in tschechischen Übersetzungen. Da die Fa. Hynek diese Rechte nicht anerkannte, reichte der neue Verleger gegen sie beim Handelsgericht Prag eine Klage ein, in der er die Feststellung verlangt, dass ihm das ausschließliche Recht der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Schriften in tschechischen Übersetzungen gehöre und dass die beklagte Firma verpflichtet sei, sich der weiteren Veröffentlichung und Verbreitung zu enthalten. Über diese Klage fanden mehrere Verhandlungen statt, in denen Beweis darüber geführt wurde, welche Schriften veröffentlicht wurden, ob dem Kläger die Autorenrechte abgetreten wurden und ob sie bis heute gelten. In diesen Tagen wurde den Parteien das Urteil zugestellt, in welchem sich das Handelsgericht (Oberrichter Fleischer) der Ansicht des Klägers anschloss und entschied, dass ihm die ausschließlichen Rechte an den tschechischen Übersetzungen der Schriften Mays gehören. Durch dieses Urteil wurde erstmals grundsätzlich entschieden, dass ausländischen Autoren, die Angehörige von der Berner Übereinkunft angeschlossenen Staaten sind, in der Tschechoslowakei unbeschränkter Übersetzungsschutz im Sinne der Berner Übereinkunft zusteht, zu Lebzeiten des Autors und 30 Jahre nach seinem Tod. In der Begründung stellt das Gericht insbesondere fest, dass die Rechte Mays in seinem Herkunftsland noch immer bestehen und daher weder in Deutschland noch in den Staaten der Berner Übereinkunft Gemeingut geworden sind. Diese Übereinkunft bestimmt zwar, dass sich der Umfang des Schutzes nach den Gesetzen des Staates richtet, in denen der Schutz gefordert wird, doch nur so weit, wie die Berner Übereinkunft nichts anderes enthält. Bestimmt sie aber etwas anderes, so richtet sich der Umfang des Schutzes einzig nach den Regelungen der Übereinkunft. Da nun Artikel 8 den Schutz von Übersetzungen dem Schutz des Originals gleichstellt, ist gegenüber einem Ausländer diese kategorische Regelung anzuwenden, nicht aber die Regelung des § 28 unseres Urhebergesetzes. Die Berner Übereinkunft kennt keine andere Schutzfristen als die in Artikel 7 festgelegten, und es ist nicht statthaft, unter diesen Begriff andere zeitliche Einschränkungen zu subsumieren, mit denen in einigen Staaten, darunter dem unseren, gewisse Autorenrechte verbunden sind. Wenn [der Kläger] also bei uns Schutz gegen die Übersetzung eines Werks erlangt, das in seiner Heimat noch geschützt ist, muss dieser Schutz anerkannt werden, ob die Übersetzung bei uns bereits zuvor veröffentlicht wurde oder nicht, da gemäß der Berner Übereinkunft nicht geltend gemacht werden darf, dass das Werk durch Ablauf der Schutzfrist nach Artikel 7 bei uns Gemeingut geworden sei. Nach § 2 des Urhebergesetzes steht Ausländern Schutz nach dem Inhalt staatlicher Vereinbarungen zu, und da die Berner Übereinkunft ordentlich ratifiziert und bekanntgemacht wurde, wird den Angehörigen der betreffenden Staaten bei uns Schutz nach dem Inhalt dieser staatlichen Vereinbarung garantiert, spätestens vom Tag der Bekanntmachung an, ungeachtet der abweichenden Regelung unseres Gesetzes für inländische Autoren. Den Verleger V. Šeba vertrat Dr. iur. Utr. Jan Löwenbach, die Firma A. Hynek Dr. iur. Utr. Leop. Katz. (Übers. Florian Schleburg)
unpaginert, deshalb Seitenangaben unsicher; Text fast identisch mit B-4041

Text als pdf (1.487 KB - 2017-01-07)

Faksimile mit Text (1.453 KB - 2017-01-23)

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