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KARL MAY



Zur Abwehr.



Die vorliegenden Erklärungen der unterzeichneten Rechtsanwälte sind an die deutsche Presse gerichtet. Diese Presse ist eine Schirmburg, erbaut zum Schutze des Rechtes, der Humanität, der guten Sitte. Ihre Thür steht Jedem offen, an dem gegen dieses Recht, gegen diese Humanität und gegen diese gute Sitte gesündigt wird. Auch unser Klient, Karl May, hat vor diesem Thor gestanden, ist aber leider, leider nicht eingelassen worden. Darum kommt er heut abermals, und wir, seine juridischen Vertreter, begleiten ihn. Wir bitten an seiner Seite um endlichen Schatz für ihn.

   Es handelt sich in dem Prozesse May gegen Münchmeyer-Fischer um unsittliche Romane, welche von der genannten Firma herausgegeben und mit Volldampf vertrieben werden. Diese Romane sind unbestreitbar ein höchst gefährliches Gift für das deutsche Volk, ein die ganze Seele durchdringendes Contagium, von dem die Sittlichkeit durchfressen und vernichtet wird. Hätte Karl May diese Romane so geschrieben, wie sie von Münchmeyer-Fischer vertrieben werden, so hätte er entweder als Schurke gehandelt oder sie im Zustande geistiger Umnachtung verfaßt. Der letztere Fall wäre nur bedauerlich für ihn, im ersteren aber hätte er die wohlverdiente Verachtung der ganzen Welt zu tragen. So sagen wir von May. Ueber die Firma Münchmeyer-Fischer aber, welche das Gift verbreitet und verkauft, und zwar ohne den Entschuldigungsgrund geistiger Umnachtung, haben wir zu schweigen. Doch schließen wir uns allen Denen an, welche der Meinung sind, daß ein Mann, der sich Mühe giebt, dieses Gift auszurotten, sich den Dank der ganzen Nation verdient. Und dieser Mann ist Karl May, der gegen das Contagium schon jahrelang kämpft, während Münchmeyer und Fischer sich ihm mit aller Kraft entgegenstellen und Letzterer vor Gericht sogar erklärte, er könne auf die Unsittlichkeit nicht verzichten, sonst mache er kein Geschäft. Die Frage, ob infolge dessen auch Münchmeyer-Fischer den Dank der ganzen Nation verdienen, lassen wir unentschieden[.] Ihre An- und Absichten werden durch dieses Fischersche Wort derart enthüllt, daß kein Zweifel darüber, wie diese Antwort auszufallen hat, möglich ist. Die einzige Ungewißheit[,] die es in dieser Sache gab, konnte nur in Beziehung


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auf May vorhanden sein, doch auch nur auf der Seite Derer, die ihn, seine Art und Weise und seine Zwecke nicht kennen. Wir aber, seine Rechtsanwälte, die wir ihn nicht nur als unsern Klienten, sondern auch persönlich kennen gelernt haben, halten es für unsere Pflicht, hier klärend einzuwirken, und zwar in durchaus sachgemäßer Weise.

   Karl May behauptet, die betreffenden Romane  a n d e r s  g e s c h r i e b e n  z u  h a b e n ,  a l s  s i e  h e r a u s g e g e b e n  w o r d e n  s i n d .  Wir konstatiren hierzu, daß von Münchmeyerscher Seite noch nicht der geringste Widerspruch hiergegen erhoben worden ist und daß von Seiten Fischers die Wahrheit dieser May'schen Behauptung sogar ausdrückliche Bestätigung fand. Im vollsten Gegensatze zu diesem Münchmeyerschen schweigenden Eingeständniß und dieser Fischerschen ausdrücklichen Bestätigung behauptet der frühere Hauptredacteur der Kölnischen Volkszeitung, Herr Cardauns, May habe sie so geschrieben, wie sie jetzt erscheinen, und erhob die Anklage abgrundtiefer Unsittlichkeit gegen ihn. Herr Cardauns hatte May bisher »thurmhoch« über Andere gestellt. Die Gründe, aus denen er ihn plötzlich so tief erniedrigte, gehen uns hier nichts an. Wir beschäftigen uns mit den Thatsachen, haben sie aber nicht zu kritisiren. Weil Herr Cardauns seine Beschuldigung nicht privatim, sondern in der Zeitung erhob, flüchtete May sich in den Schutz der Presse. Er versprach, Klage zu erheben, und bat, den Ausgang des Prozesses abzuwarten, wo seine Unschuld sich sicher herausstellen werde. Er hat Wort gehalten. Daran, daß der Beginn der Verhandlungen sich verzögerte, sind die Verhältnisse schuld, nicht er. Leider wartete man nicht und schwieg man nicht. Warum, das haben nicht wir zu untersuchen. Ebenso schweigen wir über den stürmischen Verlauf und die destruirenden Wirkungen der sogenannten »Karl May-Hetze«, denn wir haben es nur mit dem »Prozeß an sich« zu thun und mit denjenigen gegnerischen Vorwürfen, welche direct mit ihm in Beziehung stehen.

   Wenn der Herausgeber und Verleger der Romane vor Gericht eingesteht, er könne auf die Unsittlichkeit nicht verzichten, sonst mache er kein Geschäft, so versteht es sich wohl ganz von selbst, daß alle die vorgenommenen Umarbeitungen, Veränderungen, Streichungen, Hinzufügungen u.s.w. nicht den Zweck gehabt haben, die Romane sittlich zu verbessern. Und wenn andererseits Karl May volle dreißig Bände Erzählungen geschrieben hat, ohne die geschlechtliche Liebe auch nur ein einziges Mal zu Worte kommen zu lassen, so versteht es sich ebenso ganz von selbst, was er meint, wenn er behauptet, die Romane anders geschrieben zu haben, als sie jetzt erscheinen. Wer ihm den Vorwurf macht, die Klage habe auf den Beweis seiner Autorrechte, nicht aber auf den Beweis seiner schriftstellerischen Sittlichkeit gelautet, der kennt die


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Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit nicht, den unendlich ausdehnbaren, vagen Sittlichkeitsbegriff zum Ausgangspunkte oder gar zur Grundlage juridisch unanfechtbarer Entscheidungen zu machen. Ob May unsittlich geschrieben habe oder nicht, das war einzig und allein nur aus seinen
g e s c h r i e b e n e n  O r i g i n a l m a n u s c r i p t e n

zu ersehen, die Demjenigen gehören, der sich im augenblicklichen Besitze des Urheber- und Verlagsrechtes befindet. Münchmeyer-Fischer behaupteten, May habe ihnen diese Rechte für immer abgetreten, und darum mußten wir als die Rechtsvertreter des Letzteren die Klage so formuliren und verfolgen, wie es geschehen ist. Hierbei kam nicht seine Meinung, sondern nur unsere rechtsanwaltliche Ueberzeugung in Betracht, und es ist unbillig, hieraus Vorwürfe für ihn zu construiren.

   Ebenso unbillig ist der Vorwurf, daß er nur um Thaler, Groschen und Pfennige prozessire. Zwar hat er nach Fischers eigenen Angaben und nach beeidigter zeugenschaftlicher Aussage nicht nur Hunderttausende, sondern noch größere Summen eingebüßt[,] aber uns und jedenfalls auch die Herren Richter gleich von Anfang an überzeugt, daß es ihm nicht um das Geld, sondern um die Ehre zu thun gewesen ist. Wir haben das mit ihm während des Prozesses bei jeder Gelegenheit betont, und es ist in Wirklichkeit kein Grund zu ersehen, das Gegentheil zu behaupten. Falls wir schließlich nun doch zu dem Entschluß gelangen sollten, auch den Ersatz des materiellen Schadens zu erzwingen, so hätten die Gegner dies nur ihrem Prozeßverhalten zuzuschreiben, welches nicht das von lieben Personen war, denen man Millionen schenkt. Hätten sie die Rechte, welche Herrn May von drei Instanzen zugesprochen worden sind, eingeräumt und ihm seine Originalmanuscripte ausgeliefert, so hätte er mit Hülfe der letzteren nachweisen können, daß er unschuldig ist, und der aufreibende und erbitternde Kampf wäre unterblieben. Es hat sich durch den Prozeß herausgestellt, daß einer der Romane, weil in einer Zeitschrift erschienen, schon nach zwei Jahren an May zurückfallen mußte. Die andern durfte Münchmeyer nur bis zur Zwanzigtausend drucken; dann fielen sie May wieder zu, und zwar mit einer »feinen«, nachträglichen Gratification. May hat seine Originalmanuscripte aber nie zurückbekommen und auch keinen Pfennig der Gratification gesehen, obwohl zeugenschaftlich beeidet ist, daß Münchmeyer sich gerühmt habe, daß nur allein von dem einen Roman »Waldröschen« 500,000 Stück (à 10 Mark) verkauft worden seien! Nur ein Lai kann der eigenthümlichen Ansicht sein, daß sich nur das im Prozeß herausgestellt habe, was im Urtheil aufgeführt ist. So ist auch die Bemerkung, daß im Urtheile nichts von der Sittlichkeit der Romane stehe, als höchst verwunderlich zu bezeichnen. Wie kann Jemand verlangen, daß May unter star-


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ken Kosten und tausend Anstrengungen die Beweise fahrt, zu denen Herr Cardauns verpflichtet ist? Karl May geht den sichern, geraden Weg des legitimen Prozesses. Er läßt sich durch Nichts und durch Niemand zu einer Uebereilung hinreißen und wird sein Ziel erreichen. Herr Cardauns hat eine andere Weise vorgezogen. Seine Anklagen und Behauptungen sind in hunderten von Zeitungen erschienen, doch ohne jeden auch nur annehmbaren Beweis. Von May, der gar nichts zu beweisen hat, fordert er juridisch unanfechtbare Beweise. Und er, der als der Anschuldigende doch unbedingt beweisespflichtig ist, hat noch nicht ein einziges der 13,000 Blätter der Originalmanuscripte vorgezeigt! Und während Herr Cardauns Herrn May derartige Zumuthungen stellt, steht dieser in Gefahr, sich selbst kaum retten zu können!
   Es hat sich nämlich im Laufe der Untersuchung ergeben, daß es in der Münchmeyerschen Kolportagefabrik beschlossen war, May
d u r c h   B e s c h u l d i g u n g  d e r  U n s i t t l i c h k e i t  i n  d e n  Z e i t u n g e n  k a p u t  z u   m a c h e n ,

falls er auf die Anerkennung seiner Autorenrechte und auf die Herausgabe seiner Originalmanuscripte klagen werde. Fischer selbst hat das verrathen, als er gezwungen war, über seine Erwerbung der May'schen Werke als Zeuge auszusagen. Bevor dieser Herr das Münchmeyersche Geschäft kaufte, ersah er aus einem sehr ausführlichen Brief von Karl May, daß dieser seine Rechte erhob und vor dem Mitverkauf resp. Ankauf derselben warnte. Obgleich er hieraus die große Bedenklichkeit des Handels erkennen mußte, kaufte er das Geschäft doch. Es kann hier nicht unsere Absicht sein, die bona fides zu erörtern, doch wenn die Frage an uns gerichtet wird, wie es für Fischer dennoch möglich war, auf den Handel einzugehen, so verweisen wir auf seine Zeugenaussage, als er am 2ten April 1903 vom Landrichter Döhn vernommen wurde. Er erklärte da, daß er auf die von ihm vorgebrachten Bedenken die Antworten erhalten habe:
» H a b e n  S i e  k e i n e  A n g s t  w e g e n  M a y !  D a  b r a u c h e  i c h  n u r  e i n  p a a r  Z e i l e n  z u  s c h r e i b e n ,  a n  M a y ,  d a  i s t  e r  r u h i g ! «

ferner:
» S o b a l d  i c h  i h m  d r o h e ,  t r i t t  e r  z u r ü c k ! «

und:
» D e n  m a c h e n  w i r  m o r a l i s c h  k a p u t ,  w e n n  e r  ü b e r h a u p t  g e g e n  u n s  v o r g e h t .  D e n  h a b e n  w i r  i n  d e r  H a n d ! «

Man war, wie sich aus dieser Fischerschen Aussage ergiebt, in der Familie Münchmeyer der festen Ueberzeugung, daß May einer derartigen Drohung weichen werde. Wir ergehen uns nicht in moralischen Vermuthungen und Untersuchungen, sondern wir bestätigen nur die That-


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sache, das Herr Fischer das Geschäft hierauf kaufte. Als Fischer hierauf Eigenthümer des Geschäftes war und May ihn verklagt hatte, bedrohte der Erstere den Letzteren:
» W e n n  S i e  d i e  K l a g e  n i c h t  z u r ü c k n e h m e n ,  s o  m a c h e  i c h  S i e  v o r  g a n z  D e u t s c h l a n d  i n  d e n  Z e i t u n g e n  k u p u t ! [ « ]

und
S o g a r  g e g e n  d e n  j u r i d i s c h e n  V e r t r e t e r  M a y s ,  d e n  m i t  u n t e r z e i c h n e t e n  R e c h t s a n w a l t  B e r n s t e i n ,  s p r a c h  F i s c h e r  s i c h  i n  d i e s e m  S i n n e  a u s .

Ferner, als May eine einstweilige Verfügung errungen hatte und zu Fischer kam, um dessen Lager und Druckbücher zu revidiren, wurde die Drohung:
» D i e s e  e i n s t w e i l i g e  V e r f ü g u n g  k o s t e t  m i c h  b e r e i t s  4 0 , 0 0 0  M a r k .  D a s  s e h e  i c h  n i c h t  l ä n g e r  a n !  W e n n  S i e  d e n  P r o z e ß  n i c h t  z u r ü c k n e h m e n ,  m a c h e  i c h  S i e  i n  a l l e n  Z e i t u n g e n  k a p u t ! «

nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seine Frau in einer Weise wiederholt, durch welche der »sogenannte« Vergleich Fischer-May vom 11. Februar 1903 zu stande kam, über den in nächster Zeit gerichtlich verhandelt wird.
   Die Gerichte haben sich überhaupt noch längere Zeit und in verschiedenen Prozessen mit Münchmeyer-Fischer zu beschäftigen. Der Hauptprozeß wurde getheilt. Der Haupttheil, auf den es ankam, ist vorüber, in allen drei Instanzen für Karl May entschieden. Ueber diese Entscheidung hat Folgendes in den Blättern gestanden: »Karl May hat seinen Prozeß nun auch in dritter und letzter Instanz vor dem Reichsgericht gewonnen, und es ist zu constatiren, daß es während des ganzen sechsjährigen Verlaufes dieser Rechtssache den Gegnern trotz aller Mühe, die sie sich gaben, nicht gelungen ist, auch nur ein einziges, unwahres Wort oder auch nur die geringste Bestätigung dessen, was ihm vorgeworfen worden ist, nachzuweisen. Sein Sieg ist vollständig und bedingungslos.« Man hat diese Zeilen verdächtigt, doch nur mit scheinbarem Recht. Sie stehen nicht in einem fachjuristischen Blatte, sondern in gewöhnlichen Zeitungen. Der Verfasser ist höchst wahrscheinlich Laie, und er weiß, daß auch seine Leser Laien sind. Daß er nicht geübt ist, sich in juridischen Fachausdrücken zu bewegen, ist doch noch kein Grund, ihn der Lüge oder gar des »Schwindels[«] zu zeihen. Die Form war zu vermeiden; der Inhalt aber ist richtig. May hat gesiegt, und was noch kommt, erfließt aus diesem Siege!

   Am 24ten März 1903, also kurz nach dem erwähnten Vergleiche, schrieb Fischer an Karl May:


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»Ich versichere Ihnen schließlich noch, daß mich nur ein Zufall zum Schundverleger gestempelt hat. Es steckt aus meinem frühern Geschäft noch ein gut Theil bester Verlegergeschmack in mir,  d e n  S i e ,  z u  m e i n e m  G l ü c k ,  e v e n t u e l l  b e r u f e n  s i n d ,  i n  m i r  w i e d e r  w a c h z u r u f e n .  I n  d i e s e r  H o f f n u n g  b e g r ü ß t  ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc.«

Dieser Brief soll zeigen, daß hinter dem »sogenannten« Vergleich vom 11. Febr. 1903 Vereinbarungen bestanden, den Fischerschen Verlag zu heben und an die Stelle der Schundromane andere zu setzen. Also, Karl May ist berufen, der moralische Retter Fischers zu sein, der Retter desselben Mannes, dem er die ganze Qual der vorhergehenden und der nachfolgenden Jahre verdankt! Und es ist erwiesen, daß May ihn wirklich heben, ihn retten wollte, genau so, wie er einst auch Münchmeyer erst rettete und dann auch heben wollte, und zwar mit ganz genau demselben Erfolg! Der Dank wurde ihm von beiden Seiten in der wohlbekannten Form erstattet [:]
» W e n n  S i e  v e r k l a g e n ,  m a c h e n  w i r  S i e  i n  a l l e n  Z e i t u n g e n  v o r  g a n z  D e u t s c h l a n d  k a p u t ! «

Man hat diese Drohung ausgeführt, vom ersten Augenblicke des Prozesses an bis auf den heutigen Tag. In welcher Weise und mit welchen Mitteln dies geschehen ist und inwieweit Herr Cardauns dabei betheiligt war, das haben wir später, nicht aber heut zu erörtern. Herr Cardauns hat die »Karl May-Frage« aufgeworfen und in die Oeffentlichkeit getragen. Er hat Karl May ein Räthsel genannt und sich für klug genug gehalten, dieses Räthsel zu lösen. Er hat sich zum Richter über Karl May gesetzt, und zwar nicht nur literarisch. Das Alles hat er gethan, ohne daß wir darum mit ihm rechten. Aber er hat noch etwas Anderes gethan, was uns zwingt, Stellung zu nehmen. Nämlich er muthet uns und unserm Klienten zu, dem Klange seines Namens zu Liebe einen juristischen Fehler zu begehen, der gar nicht möglich ist, nämlich den Kläger für den Angeklagten zu halten. Wir sind der vollen Ueberzeugung, daß nicht May sich zu vertheidigen sondern Cardauns sich zu rechtfertigen hat. Wie Karl May im juridischen Prozeß gegen Münchmeyer-Fischer nicht der Beklagte, sondern der Kläger ist, so hat er auch in dem journalistischen Prozesse May-Cardauns die Klage gegen den Beleidiger zu stellen[.]
   Karl May behauptet, daß er sittlich rein geschrieben habe, daß an seinen Manuscripten geändert worden sei. Wenn der Verfasser von dreißig tadellosen Bänden das sagt, so hat man das bis zum etwaigen Erweise des Gegentheiles zu glauben. Wo aber ist dieser Erweis? Es kann uns nicht einfallen, uns für diejenigen zu halten, die ihn zu erbringen haben. Jeder Versuch dazu würde einem Zugeständnisse gleichen. Es hat sich


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im Verlaufe des Prozesses ergeben, daß Münchmeyer an den Romanen herumgearbeitet hat; das constatiren wir. Wir werden die betreffenden Aussagen am geeigneten Orte verwerthen; aber uns Herrn Cardauns mit ihnen zu Befehl, zu Gebote stellen, dazu ist unser Verhältniß zu ihm ein zu wenig dienstliches. Er spricht mit Vorzug gern von Akten, von Urkunden, von Dokumenten, von Beweismaterial. Als Rechtsanwälte wissen wir, welcher Art von Schriftstücken eine derartige Bezeichnung gebührt. Im vorliegenden Fall kann Herr Cardauns nur die selbstgeschriebenen Originalmanuscripte damit meinen. Das sind
ü b e r  1 3 , 0 0 0  B l ä t t e r  m i t  ü b e r  2 6 , 0 0 0  S c h r e i b s e i t e n ,  v o n  K a r l  M a y s  e i g e n e r  H a n d .

Wer eine derartige Sprache führt wie Herr Cardauns über Karl May, der muß im vollsten Besitz der Mittel zur Ueberzeugung sein. Der muß die sämtlichen Unsittlichkeiten aus den Romanen gezogen und die betreffenden Stellen der geschriebenen Originale mit ihnen congruirt haben. Es muß Stelle für Stelle in wörtlicher Uebereinstimmung sein. Herr Cardauns muß sowohl die Münchmeyerschen Drucke wie auch die Mayschen Originale schon seit Jahren besitzen, um diese Riesenarbeit zu vollenden. Die Drucke wurden ihm von Herrn Fischer geschickt. Wir haben kein Recht auf sie. Was aber die 26,000 Seiten Originalmanuscript betrifft, so gehören sie Herrn May, und dieser hat uns beauftragt,
 H e r r n  C a r d a u n s  a u f  i h r e  s c h l e u n i g e  R ü c k g a b e 
        z u  v e r k l a g e n . 

Sollte diese Klage aber ergeben, daß Herr Cardauns Herrn May beschuldigt hat, ohne diese Beweise, außer denen es keine giebt, zu besitzen, so schließt die Episode May-Cardauns in anderer Weise ah, als er sich dachte!
   Bis dahin bitten wir für unsern Clienten um den mächtigen Schutz und Schirm der deutschen Presse. Er hat mehr als genug getragen. Man muthe ihm nicht auch noch zu, dem einstigen Kölner Hauptredacteur für Alles, was er schrieb und redete, den Beweis der Wahrheit zu schenken!




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