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GERHARD KLUSSMEIER

Die Gerichtsakten zu Prozessen Karl Mays im Staatsarchiv Dresden ·
Mit einer juristischen Nachbemerkung von Claus Roxin (I)



E i n l e i t u n g

Die Stimmen der Feinde Karl Mays tönten lauter als die seiner Freunde, und so gingen die Verdrehungen und Unwahrheiten, die das letzte Jahrzehnt seines Lebens begleiteten, in viele Darstellungen über ihn als Tatsachen ein. Maßgeblichen Anteil an dieser vermutlich irreparablen Entstellung hatten die von der Presse mißtönend begleiteten juristischen Auseinandersetzungen Mays mit einigen seiner Widersacher.

Karl May selbst ist es bestenfalls gelungen, für einen Bruchteil seiner defensiven Argumente zu den publizistisch aufgebauschten Unterstellungen ausreichende Aufmerksamkeit und Verständnis zu finden. Seine Versuche, sich gegen die Verleumdungen zu wehren, verfingen sich im Gestrüpp einer unzulänglichen Rechtsordnung, die es nicht möglich machte, das Treiben seiner Treiber in Grenzen zu halten. Nur wenig mehr als einige Daten und Namen aus einer Vielzahl von Zivilprozessen, die Karl May in seinen letzten Lebensjahren führte, wurde in der Sekundärliteratur erwähnt. Bekannt wurden lediglich die Prozesse um die sogenannten Münchmeyer-Romane und die spektakuläre Auseinandersetzung mit Rudolf Lebius in der Charlottenburger Verhandlung.(1)

Die Unzugänglichkeit entsprechender Dokumente, z. B. aus dem Nachlaß Mays, und die Unzulänglichkeit speziell biographischer Detaildarstellungen erwirkten in der unabhängigen Karl-May-Gesellschaft u. a. ein überaus erfolgreiches Bemühen, bislang unerschlossene Materialien zur Biographie und auch zur Wirkungsgeschichte Karl Mays ausfindig zu machen. Zu den Ergebnissen jahrzehntelangen Forschens gehört auch die Entdeckung der im


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Staatsarchiv Dresden verwahrten Dokumente durch Klaus Hoffmann.

Zwar ist auch das in Dresden vorhandene Material, zumal für Bundesbürger, nicht ohne weiteres zugänglich. Nach langen Verhandlungen wurden aber jetzt die Aktenkonvolute zu insgesamt zwölf gerichtlichen Verfahren um Karl May und zu zwei posthumen Streitfällen für eine Auswertung in den Publikationen der Karl-May-Gesellschaft zur Verfügung gestellt(2), und es sei an dieser Stelle der Staatlichen Archivverwaltung der DDR in Potsdam sowie dem Staatsarchiv Dresden für ihr Entgegenkommen und die Veröffentlichungserlaubnis gedankt.

*

Wir beginnen an dieser Stelle eine Serie über die Prozesse Karl Mays, soweit diese noch anhand kompletter Gerichtsakten oder auch nur fragmentarisch überlieferter Dokumente rekonstruierbar sind. Es ist dabei nicht möglich - aber auch nicht zwingend notwendig -, Fragmente und Aktenbestände in chronologischem Zusammenhang zu veröffentlichen. Zum einen ist es geboten, die Dokumente aus Dresden wegen ihrer Materialfülle und der daraus resultierenden Gewichtigkeit in biographischer Hinsicht als erste vorzulegen (das jeweilige Datum des Strafantrags ist bestimmend für die Reihenfolge bei unserer Veröffentlichung), zum anderen ergeben sich aus den Belegen selbst weitere Quellen zur Vervollständigung der nur in Fragmenten vorhandenen Materialien aus früherer Zeit. Diese Veröffentlichungsreihe wird nach folgenden Prinzipien zusammengestellt: Abdruck aller Dokumente mit vollständigem Text, sämtlichen Daten und notwendigen Vermerken. Belege, die lediglich Daten enthalten (Gebührenaufstellungen, Empfangsbestätigungen etc.) werden soweit zitiert, wie sie Aufschluß geben über den Ablauf der Vorgänge. Direkte, auf den Inhalt bezogene Gerichtsvermerke zu den hier wiedergegebenen Texten sind eingefügt und durch { } hervorgehoben. Die Erläuterungen des Herausgebers beschränken sich auf die Korrektur von offensichtlichen Fehlern sowie auf zusätzliche Daten, die die Vorgänge transparenter machen; sie sind durch eckige Klammern kenntlich gemacht.


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Teilweise werden die Akten durch externe Belege, z. B. Pressenotizen und -berichte, ergänzt. Die angegebenen Blattsignaturen entsprechen denen der Originalakten; um den chronologischen Verlauf sichtbar zu machen, mußten die Inhalte der Aktenbände teilweise umgestellt werden. Ein juristischer Kommentar schließt, soweit erforderlich, jeden Komplex ab.

Einem unbekannten Archivar blieb es vorbehalten, 1953 die aus den Gerichten übergebenen Aktenbestände zu sichten und darüber zu entscheiden, welche Dokumente als aufbewahrungswert nicht der Makulierung anheimfallen sollten. Aus heutiger Sicht ist es bedauerlich, daß dieser Selektion auch unersetzliche Dokumente zum Opfer fielen, doch dadurch, daß der verbliebene Teil nicht in private Hände überging, blieb dieser im Gegensatz zu anderen Materialien für die Forschung erhalten.

Es handelt sich bei diesem Fundus im einzelnen um folgende Bestände:

I. May gegen Lebius, Strafantrag am 10. Januar 1910 Betr.: »Bund«-Artikel vom 19. Dezember 1909

II. May gegen Krügel, Strafantrag vom 10. März 1910 Betr.: »Bund«-Artikel vom 19. Dezember 1909

III. May gegen Pöllmann, Strafantrag am 3. Oktober 1910 Betr.: Artikelfolge in »Über den Wassern«(3)

IV. May gegen Horn, Strafantrag am 21. Mai 1910 Betr.: Beitrag im »Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger« vom 13. April 1910

V. May gegen Horn, Strafantrag am 21. Mai 1910 Betr.: Beitrag im »Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger« vom 14. April 1910

VI. May gegen Frisch, Strafantrag am 11. Juli 1910 Betr.: Beitrag im »Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt« vom 14. April und 28. Juni 1910

VII. Lebius gegen May, Strafantrag am 24. September 1910 Betr.: Zuschrift Mays im »Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger« vom 23. August 1910


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VIII. Lebius gegen May, Strafantrag am 25. Oktober 1910 Betr.: »Stettiner Gerichtszeitung« vom 26. August und 2. September 1910

IX. Lebius gegen May, Strafantrag am 18. November 1910 Betr.: »Deutsches Volksblatt«, Wien, vom 30. August 1910

X. Lebius gegen Klara May, Strafantrag am 19. August 1912

Betr.: Briefe Klara Mays

XI. Oskar Gerlach gegen Klara May, Strafantrag am 20. September 1912 Betr.: Beitrag Klara Mays in »Das Forum«, Wien vom 15. Juni 1912

Ebenfalls verwahrt das Staatsarchiv Dresden die Gerichtsakten zur Klage der Freifrau von Wagner gegen Karl May (1890) sowie des Johann Schwarz gegen Karl May (1891) - in beiden Fällen ging es um Schulden Mays - und die »Untersuchungs-Acten des Königlichen Gerichts-Amtes Stollberg wider Carl Friedrich May aus Ernstthal« (1878). Diese Aktenbestände sind bereits veröffentlicht und allgemein zugänglich.(4)

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Die Findbücher des Dresdner Staatsarchivs geben des weiteren Auskunft über die im Oktober 1953 (!) skartierten Akten zu Karl May-Verfahren(5):

Amtsgericht Dresden

Verzeichnis der zur Abgabe an das Königliche Hauptstaatsarchiv ausgeschiedenen alten Akten:

AG Dresden, Abgabe vom 22.X.1918 VIII.3

Seite 374b:
620 2332 Dresden. Verlag Münchmeyer 1876
Vermerk: Mac.
Karteikarte: Karl May, Schriftsteller, schreibt angeblich unsittliche Bücher für Verlag Münchmeyer, 1875. - Wird freigesprochen, klag- und straffrei. fol. 54. - Hauptklage gegen Verlag Münchmeyer,
Dresden, 1875.

Seite 378b:
92/94 2495 Karl May 1892
Vermerk: Mac.
Karteikarte: Karl May, Schriftsteller in Oberlößnitz, 1892, verklagt von M. Lilié. Klage wird von Lilié zurückgenommen.
Amtsgericht Dresden A. 1924


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Seite 389b:
2701/1 Münchmeyer Verlag ./. Fehsenfeld (Karl May)
Beleidigung 1902

Seite 390:
2715 Thost ( ?) ./. Lebius
Beleidigung 1905
[Guido Thost war Druckereibesitzer in Dresden und druckte für Lebius die »Sachsenstimme« 6]
2716 May, Karl ./. Lebius
Beleidigung 1905
2717 Dittrich ./. Lebius
Beleidigung 1905

Seite 390 b:
2724 Karl May, Schriftsteller
Beleidigung 1903
2728 Karl May, Schriftsteller
Beleidigung 1904

Seite 393:
2820/21 Karl May./. Lebius
Beleidigung 1905
Vermerk bei allen Nummern: Mac.
[Unter 2716 und 2820/21 handelte es sich vermutlich um das Verfahren wegen versuchter Erpressung.(7)]

Amtsgericht Dresden, Abgabe vom 15. 8. 1925 (Im Zettelkatalog Nr. 2870-2945, am 28. VIII. 25 aufgenommen)

Verzeichnis der vom Amtsgericht Dresden an das Hauptstaatsarchiv abgegebenen Civilprozeßakten aus den Jahren 1888 und 1889

Seite 397b:



Beklagter
Dr. phil May, Karl
hier

Kläger
Eulitz, Alma
in Pieschen
Dienstperson
Aktenzeichen
Cg. VI
919/88

[Erst ab 1897 ist in den Dresdner Adreßbüchern eine Alma Minna Eulitz als Damenschneiderin in Pieschen, einem Dorf nordwestlich Dresdens (heute Stadtgebiet Dresden) in der Leipziger Straße 42 zu ermitteln.]

2905


May, Dr. Carl
Schriftsteller
hier
Nitsche, Johann Aug.
Restaurateur h.

Cg. VI
1247/88

[Johann August Nitsche (1844 1908) war der Hausbesitzer der vom Ehepaar May im Frühjahr 1887 für etwa eineinhalb Jahre gemieteten Wohnung, Dresden, Schnorrstraße 31.]

Seite 400b:
2925


Dr. May, C. F.
Literat in
Kötzschenbroda
A. Stiebitz & Co.,
Firma hier

Cg. VI
13/89

[Bei der Firma A. Stiebitz & Co., Dresden-Neustadt, handelt es sich um eine Weinhandlung in der Königstraße 21 und Heinrichstraße 16. Inhaber war Joachim H. Fickel.]


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Seite 401:
2930

Dr. phil May, Carl
in Kötzschenbroda
Leuschner, Dankegott
Gastwirt in Stetzsch
Cg. VI
1831/89
[Karl Dankegott Leuschner (1821 1899), Fleischermeister und Gastwirt in Stetzsch, einer Ortschaft nordwestlich von Dresden, heute Stadtgebiet Dresden.]

2931


Dr. May, Carl
Schriftsteller in
Kötzschenbroda
von Wagner, Freifrau
Hauptmannswitwe

Cg. VI
1850/89

[Alma Freifrau von Wagner war Besitzerin der vom Ehepaar May vom 1. 10. 1888 bis zum Frühjahr 1890 in Kötzschenbroda gemieteten Villa »Idylle«. Die Dokumente einer weiteren Klage blieben erhalten.(8)]

Seite 402b:
Vermerk am Ende des Verzeichnisses: Mac. am 19. X. 53
Amtsgericht Dresden, Abgabe vom 1. 3. 1926 (Im Zettelkatalog Nr. 2946-2994, am 9. II. 26 aufgenommen)
Seite 405:
2971

Karl May
Schulden 1890
Die Karteikarten zu den makulierten Akten wurden aus dem Zettelkasten entfernt.

*

Unsere Serie beginnt mit dem Prozeß, den May gegen Lebius wegen des im »Bund« Nr. 54 vom 19. Dezember 1909 veröffentlichten. nicht gezeichneten Artikels »Hinter die Kulissen« führte. Auf den folgenden Seiten wird dieser Artikel im vollen Wortlaut abgedruckt. Die in nur losem Bezug zum Prozeßablauf stehenden, den Schriftsätzen beigefügten Flugblätter »Zum Ende des Vernichtungsfeldzuges« und »Der Fall May und die Presse« werden in einer späteren Abhandlung, die speziell das Vorgehen von Lebius behandeln wird und das Presse-Echo auf die gesamte Auseinandersetzung dokumentiert, Verwendung finden. Die Veröffentlichung dieser ungewöhnlich umfangreichen Pamphlete ist ohne detailreiche Kommentierung und Richtigstellungen nicht möglich und hätte den Rahmen dieser Dokumentation weit überschritten.


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Hinter die Kulissen

sozialdemokratischer Prozeßführung wollen wir heute unsere Leser einen Blick tun lassen. Die Bundredaktion nahm bekanntlich vor einiger Zeit einen Teil ihrer Privatbeleidigungsklagen gegen sozialdemokratische Redakteure zurück, weil sie zu der Ueberzeugung gelangte, daß sie gegen die systematische Prozeßverschleppung der Sozialdemokratie nicht aufzukommen vermochte. Wir schrieben damals: Fährt die sozialdemokratische Presse fort, unsere Führer mit Schmutz zu bewerfen, so werden wir in jedem Fall die Antwort in der Weise erteilen, daß wir den sozialdemokratischen Herrschaften ihren Tugendspiegel vor Augen halten.

Dieser Fall ist jetzt gegeben, wo die sozialdemokratische Metallarbeiter-Zeitung der Zurücknahme der Klagen einen gähnend langweiligen Artikel, der »nur« zwei ganze eng bedruckte Seiten lang ist, widmet. Wir wollen im Nachfolgenden vorläufig lediglich einen kleinen Teil unseres Materials veröffentlichen.

In den Prozessen unserer Bundredaktion wurde von der Sozialdemokratie als Belastungszeuge gegen Redakteur Lebius namentlich immer der Schriftsteller Carl May, der berühmte Reise- und Jugendschriftsteller, ausgespielt. Die Verteidiger der angeklagten sozialdemokratischen Redakteure suchten die Bedeutung der Mayschen Behauptungen wiederholt durch den Hinweis zu erhöhen, daß May ein allgemein geachteter und beliebter Schriftsteller sei. Genosse Carl May lieferte übrigens auch der »Metallarbeiterzeitung« und dem »Vorwärts« mehrmals Artikel und Informationen zu den Prozessen, und der Vorwärts trat auch sonst für May ein.

Die Verteidiger der Bundredaktion dagegen betonten immer wieder die Unglaubwürdigkeit des Genossen Carl May und seines Anhanges.


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Doch der Leser bilde sich selbst ein Urteil über die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen.

Genosse Carl May stammt aus Hohenstein-Ernsttal im sächsischen Erzgebirge. Seine Mutter, die Hebamme war, verschaffte ihm durch Fürsprache des Hohensteiner Pfarrers eine Freistelle auf dem Lehrerseminar in Waldenburg. Von hier wurde er jedoch wegen verschiedener Diebstähle entlassen. Von einer Anzeige nahm man Abstand. May gelang es, auf einem anderen Seminar anzukommen und dort das Lehrerexamen zu bestehen, worauf er angestellt wurde. Als der neugebackene Lehrer zum Weihnachtsfest nach Hause kam, brachte er seinem Vater als Geschenk eine Uhr und eine Meerschaumpfeife mit: beide Geschenke hatte er seinem Logiswirt entwendet. Wegen dieses Diebstahls wurde er schon am zweiten Weihnachtstage im Hohensteiner Gasthof zu den drei Schwanen, wo er gerade Billard spielte, vom Brigadier verhaftet und erhielt sechs Wochen Gefängnis.

Kaum befand sich May wieder in Freiheit, so stahl er dem Schmied Weißpflog einen Ring mit 50 Dietrichen und allerlei Einbruchswerkzeug, und nun lebte er von Einbrüchen. Aufsehen erregte sein Einbruch in einen Uhrenladen in Niederwinkel. Wieder wurde er erwischt und mit vier Jahren Kerker sowie Ueberweisung ans Arbeitshaus bestraft. Das Zuchthaus wurde für Carl May, wie sich später erwies, die hohe Schule des Verbrechertums. Hier lernte er die tausenderlei Kniffe und Pfiffe, mit denen er später den Behörden und der bürgerlichen Gesellschaft ein Schnippchen nach dem anderen schlug.

Gleich nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus im Jahre 1869 beging Carl May wieder Diebstähle und wurde steckbrieflich verfolgt. Er flüchtete darauf in die erzgebirgischen Wälder bei Hohenstein, wo er einen früheren Ernsttaler Schulfreund, den fahnenflüchtigen Soldaten Louis Krügel von den Jägern in Freiberg traf. Krügel hatte gerade aus der Kompagniekasse hundert Taler gestohlen und war desertiert. Beide klagten einander ihre Not, schwuren sich ewige Freundschaft und beschlossen mit anderen Bekannten, die namentlich als Hehler tätig wurden, eine Räuberbande zu bilden. Innerhalb der Bande und auch in der öffentlichen Meinung galt Carl May unbestritten als Führer.

Den Hauptschlupfwinkel der Räuber, der nie entdeckt worden ist, bildete eine mit Moos und gestohlener Leinwand wohnlich austapezierte Höhle in dem herrschaftlich Waldenburgischen Walde, Abteilung 6, zwischen Grünthal und Langenberg, oberhalb der Kirche. Die Bande unternahm fast täglich räuberische Ueberfälle, namentlich gegen Marktfrauen, die den Wald passierten; ferner wurden fortgesetzt Diebstähle und Einbrüche und sonstige Schwindeleien verübt. Bei der Aus-


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raubung eines Uhrenladens in Waldenburg erbeutete die Bande für 520 Taler Goldwaren. Daneben vergaßen May und Krügel auch das Wildern nicht. Sie legten fleißig Schlingen nach Klein- und Großwild.

Zu den Hehlern der Bande gehörten der Wegwärter Vogel in Langenberg, die Witwe Johanna Schramm in Kaufungen und der Landwirt Eduard Gäpner in St. Egidien. Bei diesen fanden auch verschwiegene Gelage statt, wobei der gestohlene Wein in Strömen floß.

Da schließlich durch die Räubereien die Wochenmärkte der benachbarten Städte schlecht besucht wurden, denn den Rabensteiner und Meinsdorfer Wald wagten die Frauen nicht mehr zu betreten, erbaten die Städte Hohenstein und Ernsttal von der Regierung die Absendung von Militär. Dieses traf auch ein und begann mit dem Absuchen der Wälder. An der May-Jagd beteiligten sich die Hohensteiner Feuerwehr und der Ernsttaler Turnverein.

May und Krügel wurden aber nicht gefunden. Sie hatten sich durch folgende List gerettet. May hatte unter den vielen gestohlenen Kleidungsstücken, die sich in der Räuberhöhle aufgehäuft hatten, auch eine sächsische Gefangenenaufseher-Uniform entdeckt. Diese zog er an, fesselte seinem Freunde Krügel die Hände auf dem Rücken, worauf beide anstandslos die Militärkette durchschritten. Bei einer anderen Razzia entkamen Krügel und May nur dadurch, daß sie in dem Moment, wo zwei Gendarmen die Wirtsstube betraten, aus dem Fenster sprangen und auf den beiden Pferden der Gendarmen die Flucht ergriffen. May gefiel sich in seiner Räuberhauptmannsrolle so sehr, daß er durch seine Prahlereien und Renommistereien oft seine Sicherheit aufs Spiel setzte. So schrieb er einmal im »Gasthof zur Katze« zwischen Glauchau und Ernsttal auf den Wirtstisch: »Hier haben May und Krügel gesessen und haben Brot und Wurst gegessen.« Als die Wirtin den Teller wegnahm, fiel ihr beim Anblick des Verschens vor Schreck fast der Teller aus der Hand. Im Harzer Kegelschub in Hohenstein fand man eines Morgens einen Zettel mit Mays Schriftzügen. Der Zettel enthielt die Worte: »Heute habe ich hier genächtigt Carl May, Räuberhauptmann.«

Viel Geld verdienten May und Krügel, als sie sich im Altenburgischen in der Verkleidung von Feldmessern mit richtigen Instrumenten und Absteckstangen herumtrieben. Sie erklärten den Bauern, den Auftrag zu haben, die neue Bahnlinie abzustecken. Sie steckten nun die Bahnlinie mit den Feldmesserstangen jeweils so ab, daß der Bahndamm mitten durch die Bauerngrundstücke hindurchging. Gegen die Klagen der Bauern schienen die beiden Feldmesser ihr Ohr zu verschließen. Erst wenn die Bauern zum Geldsäckel griffen, bequemten sich die


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beiden »Beamten«, die Bahnlinie zu verlegen. Von dem Bauer Leonhardt in Hermsdorf erhielt May auf diese Weise 800 Taler.

Einem Bäckermeister in Milzen wurde ein anderer Streich gespielt. Bei ihm erschien der in Amtsdiener-Uniform gekleidete Krügel und bestellte ihn zum nächsten Tage auf das zuständige Amtsgericht nach Glauchau. Das war ein meilenweiter Weg. Kaum war andern Tags der Bäckermeister fortgegangen, so erschien May ebenfalls in Gerichtsdiener-Uniform und erklärte der Bäckermeisterin, er habe den Auftrag, eine Haussuchung vorzunehmen, denn ihr Mann stehe im Verdacht der Falschmünzerei, weswegen er auch in Glauchau in Untersuchungshaft verbleiben würde. Die zu Tode erschrockene Bäckersfrau holte eilends alles im Hause befindliche Metall- und Papiergeld herbei, was May sofort für beschlagnahmt erklärte. Hierbei »verdienten« May und Krügel über 1000 Taler.

Der Verhaftung entgingen die Räuber jahrelang, weil sie täglich andere Kleider trugen. Als den beiden in den erzgebirgischen Wäldern der Boden zu heiß wurde, wandten sie sich nach Leipzig. Hier stiegen sie in einem der ersten Hotels ab und ließen sich zur Auswahl einen größeren Posten kostbarer Pelze schicken, mit denen sie schleunigst, ohne zu zahlen, aus dem Hotel entflohen. Jetzt ging's nach dem Süden. In Mailand bekam May das Nervenfieber. Als er in seinen Fieberphantasien seine »Heldentaten« auszuplaudern anfing, bekam Krügel Angst, ergriff die Flucht und kehrte nach Sachsen zurück. Hier wurde er erwischt und vom Kriegsgericht zu sechs Jahren Festung verurteilt, worauf man ihn nach Königstein brachte. Von hier aus unternahm er einen waghalsigen Fluchtversuch mit dem Militärgefangenen Kohle.

An 26 zusammengeknüpften Bettüchern ließ er sich an der Festungsmauer und dem Felsen hinabgleiten. Er entkam, während Kohle, als er noch an den Bettüchern kletterte, vom Posten erschossen wurde. Krügel arbeitete dann unerkannt sechs Monate lang als Knecht auf einem Bauerngut, bis er eines Tages von einer Marktfrau, die er einst ausgeraubt hatte, erkannt und der Polizei übergeben wurde. Diesmal erhielt er 22« Jahre Zuchthaus, aber schon im Jahre 1877, als König Johann alle während des Krieges verurteilten sächsischen Soldaten begnadigte, erlangte er die Freiheit. Er wurde dann Waldarbeiter und verblieb in diesem Beruf bis zu seinem Tode, der vor zwei Jahren erfolgte.

May unterstützte seinen alten Freund reichlich. Zum Geburtstage schickte er ihm jeweils 500 Mk. Das letzte Mal geschah dies vor drei Jahren. Auch Carl May wurde endlich gefaßt und wieder zu vier Jahren Zuchtbaus verurteilt.


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Als May 1875 endlich frei war - unter Polizeiaufsicht stand er noch in den achtziger Jahren - verlegte er sich auf die Kolportage-Schriftstellerei. Gleichzeitig verfaßte er erdichtete fromme Reiseerzählungen für das katholische Familienblatt »Deutscher Hausschatz« in Regensburg. Mays Kolportageschriften, die meist in Erinnerungen aus seinem wechselreichen Verbrecherleben wurzeln, sind stark unsittlich, während die gleichzeitig verfaßten katholischen Erzählungen - May ist Protestant - als sittlich einwandfrei von katholischer Seite empfohlen werden.

Seine nunmehrige Frömmigkeit und sein Ruhm als Schriftsteller und Weltreisender trugen ihm die Freundschaft vieler Fürstlichkeiten ein. Die Prinzessin von Waldenburg, eine fromme Dame, lud ihn mehrmals auf ihr Schloß ein, wobei er dann im fürstlichen Wagen von der Bahn abgeholt wurde. Hätten die fürstlichen Herrschaften geahnt, daß ihr Gast der gefeierte Dr. Carl May und der berüchtigte Einbrecher und Räuber Carl May, der noch vor wenig Jahren die fürstliche Residenz in Angst und Schrecken versetzte, eine Person waren, sie hätten sich nicht schlecht entsetzt. Auch heute verkehrt May in ersten Dresdner Kreisen. Er steht im Briefwechsel mit Fürstlichkeiten, selbst mit Angehörigen regierender Häuser. Er gilt als Millionär, besitzt ein kostbares Automobil und huldigt teuren Launen. So hat er von sich eine Marmorbüste herstellen lassen, die 40000 Mk. kostete.

Bezeichnend ist es, daß May sich nun als wirklicher Weltreisender feiern ließ, während er tatsächlich erst im Jahre 1900, nachdem er seine berühmten Reisebücher längst geschrieben hatte, zum ersten Mal aus Deutschland herauskam. In den neunziger Jahren führte May auf Grund einer amerikanischen Flebbe, d. h. gefälschten Urkunde, die ihm 50 Mk. gekostet hatte, den Doktortitel, bis die sächsische Regierung dem Unfug ein Ende machte. Ueber die höchst abenteuerlichen Taten, die May sonst noch vollbrachte, berichten wir vielleicht ein andermal. Vielleicht kommen alle diese Dinge auch in den Prozessen zur Sprache, die die Bundredaktion noch auszufechten hat. Da wir zu den öffentlichen Verhandlungen die Presse einladen werden, so wird dann für weitere Kreise Gelegenheit sein, Näheres über den größten deutschen Kolportageschriftsteller, dessen Leben selbst ein Kolportageroman ist, zu erfahren.

Zum Schluß heben wir noch einmal hervor, daß die Sozialdemokratie mit den Aussagen dieses von ihr hochgefeierten Zeugen Carl May Jahr und Tag gegen Redakteur Lebius agitiert hat. Die anderen Belastungszeugen, auf die wir gegebenenfalls noch zurückkommen, sind ähnlich interessante Leute.


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Dokumentation der Prozeßakte I

Königliches Amtsgericht Kötzschenbroda. 470
Privatklagesache
Privatkläger: May, Karl, Schriftsteller in Radebeul
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Netcke in Dresden A.
Beschuldigte: Frau M. Lebius, Verlegerin des »Bund«, Charlottenburg
Rudolf Lebius, Charlottenburg
Dr. Nathanson, verantwortlicher Redakteur des »Bund«
Betr.: Beitrag im »Bund«. 19. Dezember 1909 mit dem Titel »Hinter die Kulissen«.
Aktenzeichen: 10 P 73/10
10 P 2/10

Am Sonntag, dem 19. Dezember 1909, war in der Berliner Wochenschrift »Der Bund, Organ für die gemeinsamen Interessen der Arbeiter und Arbeitgeber« (4. Jahrgang Nr. 51) der vorstehend abgedruckte, nicht gezeichnete Beitrag »Hinter die Kulissen« erschienen.

Hierauf bevollmächtigte Karl May am 30. Dezember 1909 den Dresdner Rechtsanwalt Netcke, gegen die seiner Meinung nach für diesen Artikel Verantwortlichen Strafantrag zu stellen. Am 10. Januar 1910 »nachmittags 1 Uhr« traf der mit demselben Datum versehene Schriftsatz beim zuständigen Gericht ein:

Blatt 1

An das
Königliche Amtsgericht
zu
Dresden
NETCKE
Rechtsanwalt
DRESDEN-A.
Marschallstraße 2.I

S t r a f a n t r a g
wegen Beleidigung
gegen
1) Frau M. L e b i u s. Verlegerin des »Bund«, Charlottenburg.
2) Rudolf L e b i u s, geistiger Leiter des »Bund«, daselbst,
3) Dr. [Hugo] Nathanson(9), verantwortlicher Redakteur des »Bund«, Charlottenburg.

In No. 51 des 4. Jahrgangs der Zeitschrift »Der Bund«, Organ für die gemeinsamen Interessen der Arbeiter und Arbeitgeber, vom 19. Dezember 1909, befindet sich ein Artikel mit den Eingangsworten »Hinter die Kulissen«, in welchem der Schriftsteller Karl May in Radebeul, für den ich hiermit Vollmacht überreiche, auf das Schwerste beleidigt wird. Die Veröffentlichung ist nur ein Teil einer systematischen Hetze in der Presse, die seit Jahren neben einem Civilprozess, den Karl May führt(10), hergeht. Die Zeitung ist durch den Verlag des »Bund« mit Hilfe von Bureaus über ganz Deutschland verbreitet worden. Originale sind u. a. beim


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Landgericht Dresden, bei dem der Prozeß spielt, sowie bei der Staatsanwaltschaft Dresden mit dem Poststempel Charlottenburg eingereicht worden.

Verlegerin des »Bund« ist Frau M. L e b i u s in Charlottenburg(11), geistiger Leiter der Zeitschrift Rudolf L e b i u s, daselbst, verantwortlicher Redakteur: Dr. Nathanson. Wer die Beteiligten bei diesem Verfahren sind, woher die Zeitung das Material hat, ist dem Beleidigten unbekannt.

Ich stelle hiermit gegen sämtliche Beteiligten wegen der Veröffentlichung im »Bund« und wegen der Versendung an Behörden und an andere Zeitungen

S t r a f a n t r a g wegen Beleidigung nach §§185, 186, 187 St.G.B.

Erhebung von Privatklage behalte ich mir vor.
Dresden, den 10. Januar 1910

Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt: Netcke (12)

Die kurze Notiz unter dem Eingangsvermerk »B. v. 12. 1. 10. Zur Sammlung. Dr. T.« erwirkte vorerst, daß das Gericht in dieser Sache nichts unternahm, was zur Verfahrensaufnahme führen konnte. Es war der dortigen Justiz offensichtlich nicht mehr möglich, die diversen Streitsachen um Karl May auseinanderzuhalten und entsprechend zu bearbeiten. So ruhte der Vorgang und wurde erst durch einen neuen Schriftsatz, der die angestrengte Klage erweiterte und zugleich auf Rudolf Lebius beschränkte, wieder aufgegriffen (Eingang am 28. 4. 1910):

Blatt 3 und 4

[Briefkopf wie Blatt 1]

Am 10. Januar 1910 stellte ich in Vollmacht des Schriftstellers Karl May in Radebeul Strafantrag, unter anderem gegen den Redakteur Rudolf Lebius, wegen Beleidigung. Ich überreiche hierzu die dazugehörige Nummer 51 des 4. Jahrgangs der Zeitschrift »Der Bund« vom Sonntag, dem 19. Dezember 1909, ferner ein Flugblatt, das meinem Auftraggeber im Februar ds. Js. zugänglich geworden ist und dessen Urheber wiederum Lebius ist, und ferner ein Flugblatt, das als Beilage zum »Bund« vom 6. März 1910 allgemein verbreitet worden ist.

Autor aller dieser Veröffentlichungen ist der schon erwähnte Lebius in Charlottenburg.

Beweis: Zeugnis des verantwortlichen Redakteur des »Bund«. Dr. Nathanson, Charlottenburg.

Weitere Zeugenbenennungen bleiben vorbehalten.

Für meinen Auftraggeber stelle ich auch wegen dieser neuen Beleidigungen

S t r a f a n t r a g.

Der Beschuldigte, der bereits früher den Privatkläger fortgesetzt öffentlich angegriffen hat, nachdem er Darlehne, die er vom Privatkläger zu erlangen suchte, nicht erhalten hat, hat sich seinerzeit in einer in Charlottenburg anhängigen Privatklage 20 B 254/08(13) mit dem Privatkläger dahin ausgeglichen, daß er versprach, in Zukunft Frieden zu halten. Obwohl ihm der Privatkläger nicht das Geringste in den Weg gelegt hat, hat er die in den 3 Artikeln enthaltenen Angriffe, die die schwersten Beleidigungen des Privatklägers enthalten und zum großen Teile unwahr sind,


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verbreitet, und zwar in Deutschland an viele hundert Zeitungen und nach Amerika durch telegraphische Uebermittlungen seiner Artikel ebenfalls an verschiedene Zeitungen Zur Verbreitung hat er sich eines Zeitungsbureaus, das noch namhaft gemacht werden wird, bedient.

Dem Beschuldigten steht keinerlei Interesse zur Seite. das ihn straflos machen könnte. Es handelt sich bei ihm lediglich darum, den Privatkläger, der ihm keine Darlehne gegeben hat, immer und immer wieder in der Oeffentlichkeit herunterzuziehen und zu beleidigen, sodass er, selbst, soweit ihm der Wahrheitsbeweis gelingen könnte, wegen Beleidigung zu bestrafen ist, weil, wie aus den ganzen Artikeln sich ergiebt, ihm lediglich die Absicht innewohnt, den Privatkläger vor der Oeffentlichkeit zu brandmarken und herunterzuziehen.

Mit Bezugnahme auf die überreichte Vollmacht erhebe ich deshalb hiermit Namens und in Vollmacht des Privatklägers gegen den Beschuldigten P r i v a t k l a g e wegen Beleidigung nach §§ 185, 126 St.G.B. und beantrage, das Hauptverfahren vor dem Königl. Schöffengericht zu Dresden, das zuständig ist, weil es sich um Beleidigungen durch die Presse handelt, und weil der Angegriffene im Bezirk des Amtsgerichts zu Dresden seinen Wohnsitz hat, stattfinden zu lassen.

Dresden, den 26. April 1910

Hochachtungsvoll
Rechtsanwälte Wetzlich und Netcke
durch Wetzlich
Rechtsanwalt.

Beigefügt war ebenfalls eine erneute Vollmacht Mays (ausgestellt am 25. April 1910). Das Verfahren wurde eingeleitet: die Zustellung der Klage bei Rudolf Lebius erfolgte am 10. Mai 1910, ein »Dienstmädchen Fräulein Fischer« bestätigte den Empfang, worauf Lebius den ersten Schriftsatz zu dieser Sache verfaßte (Eingang in Dresden am 14. Mai):

Blatt 8 und 9

An das
Königl. Amtsgericht
zu Dresden
Charlottenburg, den 13. Mai 10
Mommsenstraße 47

In der Privatklagesache May ./. Lebius 5 10.P.73/10 - erwidere ich auf die Privatklage vom 26. April ds. Js. folgendes:

I.

Das Königl. Amtsgericht-Dresden ist unzuständig, da § 7 Abs. 2 St.P.O. eine

V e r b r e i t u n g der Druckschriften im Bezirk des angerufenen Gerichts voraussetzt. Dass eine solche Verbreitung erfolgt ist, hat der Privatkläger bisher nicht behauptet, evtl. mag er den diesbezüglichen Beweis führen.

II.

Ich bestreite, die von dem Privatkläger angeführten Artikel und Flugblätter verfaßt zu haben.

III.

Wegen der No. 51 des Jahrganges 1909 der Zeitschrift »Der Bund« sowie wegen des bereits Ende Dezember erschienenen Flugblatts ist Verjährung eingetreten {nein, Strafantrag vom 10. 1. 10) Bl. 1}. Der Privatkläger hat von den beiden Druck-


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schriften sofort nach ihrem Erscheinen Kenntnis erhalten, was aus den Zuschriften hervorgeht, die er bereits im Dezember 1909 an eine Reihe von Zeitungen gerichtet hat. Die betreffenden Zeitungen sollen vorgelegt werden, falls sich das Gericht für zuständig erklärt. Der Privatkläger ist auch bei einem Nachrichtenbureau auf Zeitungsausschnitte abonniert und erhält von den über seine Person veröffentlichten Artikeln hierdurch sofort Kenntnis. Schließlich werden dem Privatkläger auch die im »Bund« über ihn erscheinenden Artikel sofort direkt zugesandt. Der Privatkläger wird den Beweis, dass er erst im Februar von dem Flugblatt und den Artikel in No. 51 erfahren hat, nicht führen können.

Dass der Privatkläger am 10. Januar gegen mich Strafantrag gestellt hat, wird als unbekannt bestritten.

IV.

Strafanzeige hat er allerdings gegen mich erstattet; das daraufhin eingeleitete Verfahren ist jedoch eingestellt worden und zwar, wie ich annehmen muß, aus materiellen Gründen, sodass die Erhebung einer Privatklage wegen des der Strafanzeige zugrunde liegenden Artikels nicht mehr möglich ist. Ich glaube nicht, dass der Privatkläger mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses auf dem Weg der Privatklage verwiesen ist, denn wenn die Staatsanwaltschaft auf diesem Standpunkt gestanden hat, so hätte sie zweifellos nicht mehr ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mich verantwortlich vernehmen lassen. Ich bitte die Akten der Staatsanwaltschaft III Berlin 24.G. 539/10 einzufordern, aus denen festzustellen ist, welches der Grund für die Einstellung des Verfahrens war(14)

V.

Zur Sache selbst mich zu äussern, behalte ich mir vor. Heute will ich nur bemerken, dass für die in den Flugblättern enthaltenen Behauptungen voll und ganz der Wahrheitsbeweis angetreten werden wird. Es werden etwa 50 bis 60 Zeugen von mir benannt werden.

Es wird ausserdem beantragt, sämtliche Strafakten Mays herbeizuziehen. Die Behauptung des Privatklägers, dass ich gegen ihn deshalb vorgegangen sei, weil er mir keine Darlehne gegeben habe, ist eine direkte Erfindung. Ich bin in der Lage, auf Darlehne des Privatklägers nicht angewiesen zu sein. Nicht ich bin der Angreifer, sondern der Privatkläger, der mich in zahllosen Klagen und Strafanzeigen seit Jahren verfolgt, wie ich evtl. nachweisen werde.

VI.

Die meisten in den Flugblättern enthaltenen Behauptungen können überhaupt nicht mehr zum Gegenstand einer neuen Privatklage gemacht werden, da er dieselbe bereits in der Sache 35.B.295/09 des Königl. Amtsgerichts Charlottenburg in dem Schriftsatz vom 10. April 1910 in die damalige Privatklage einbezogen hat. Eine neue Privatklage würde also gegen den Grundsatz: ne bis in idem verstossen. lch bemerke, dass ich in jener Privatklage freigesprochen bin, {in der 1. Instanz. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Sache ist noch in der Berufungsinstanz} {[späterer Zusatz :] Von der zweiten lnstanz ist Lebius zu 100 M Geldstrafe verurteilt worden} weil das Gericht mir die Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt und weil es auch den Wahrheitsbeweis für geführt erachtet hat, nachdem der Privatkläger selbst zugegeben hatte, mehrfach vorbestraft zu sein und er auf jede Verteidigung meinen Angriffen gegenüber verzichtete.

Nachdem der Privatkläger sowohl in dieser Sache als auch bei seiner Strafanzeige keinen Erfolg erzielt hat, versucht er es jetzt bei dem Königl. Amtsgericht in Dresden. Wenn der Privatkläger glaubt, auf diese Weise andern deutschen Gerichten ein Schnippchen zu schlagen, so bin ich der festen Ueberzeugung, dass ihm dies nicht gelingen wird.

Rudolf Lebius


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Seinem Schriftsatz, als Beleg für die unter IV angeführte Feststellung, die Klagepunkte seien bereits Gegenstand einer weiteren Klage und somit für eine neue Privatklage nicht mehr heranzuziehen, fügte Lebius den Schriftsatz Mays zum Charlottenburger Prozeß bei:

Ohne Signatur, gesamt als Blatt 10 mitgezählt

An das Königl. Schöffengericht Charlottenburg
Privatklagesache
May ./. Lebius
35.B.295/09.

Ich reiche hiermit unter Beilage A. eine Abschrift des Lebius'schen Briefes an die Kammersängerin Frl. Selma vom Scheidt ein. Das Original muss ich nach erfolgter Collation zurückgeben. Sie braucht es in eigener Sache. Ich hebe aus diesem Brief folgende 3 Punkte hervor:

1. Zeile 1 und 2, wo er mich einen geborenen Verbrecher nennt.

2. Zeile 12 bis 14, wo er eingesteht, meine geschiedene Frau durch Geldleistungen und Geldversprechungen verführt zu haben, sich gegen mich zu wenden, um seine feindlichen Absichten zu unterstützen. Um diese Zeit kam es zwischen ihm und mir zu einer gerichtlichen Einigung. Ich nahm eine Beleidigungsklage zurück, die ihn, wie der Herr Vorsitzende versicherte, zu einer sehr schweren Bestrafung geführt hätte. Ich verzieh ihm, und er versprach schriftlich zu den Akten, mich fortan nur in Ruhe zu lassen. Der Vorsitzende verwarnte ihn, ja Wort zu halten, weil eine Wiederholung seiner Angriffe gegen mich die Strafe dann verschärfe. Er aber ging hin und setzte seine Feindseligkeiten nicht nur erst recht fort, sondern trieb sie sogar zu solcher Raffinerie, dass er meine geschiedene Frau zwang, ihre Kleinode zu versetzen, »weil das nach aussen hin einen besseren Eindruck mache«, d. H. weil dadurch der Eindruck erweckt wurde, dass ich der Schuft sei, der sie in solches Elend trieb.

3. Zeile 4 von unten, wo er zugibt, zu wissen, dass sie ihn infolge seiner raffinierten Verführungen einen »Schuft« genannt hat »der über Leichen geht« Auch der Verlagsbuchhändler, Herr Bechly, den Lebius verklagt hatte, meldete anfangs November 1909 in einem Schriftsatze an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Abteilung 18, Geschäftsnummer 18. B. 48. 09. dem untersuchenden Richter, dass diese von Lebius verführte Frau gesagt habe

»Lebius ist ein Schuft, der über Leichen geht!«

Aber anstatt diesen »Schuft« auf dem Klagewege von sich abzuwälzen, tat er das gerade Gegenteil: Er liess ihn auf sich sitzen und nahm die Klage gegen Bechly schleunigst zurück! (15)

Als Beilage B. überreiche ich eine wahrheitsgetreue Erklärung dieser meiner geschiedenen Frau, der jetzigen Frau Pollmer. Da ich das Königl. Schöffengericht nicht mit überflüssigen Queruleien belästigen will, lasse ich es für heute hierbei bewenden.

Was nun den Schriftsatz vom 24. 3. 1910 des Angeklagten betrifft, so habe ich folgendes zu sagen:

1. ob der Ausdruck »geborener Verbrecher« von Lombroso oder Lebius stammt, ist gleich. Er hat ihn gegen mich angewendet. Mich auch nur Verbrecher zu nennen, ist unbedingt Beleidigung. Und das Wort »geborener« ist im gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht eine Milderung, sondern eine Steigerung der Sache. Die Absicht der Beleidigung kann nicht weggeleugnet werden. Sie folgt auch schon daraus, dass diese


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Beleidigung nicht etwa für sich dasteht, sondern dass sie nur ein winziger Teil jener großen ununterbrochenen Reihe von Beleidigungen ist, die im Jahre 1904 begonnen hat und bis heute noch nicht ihr Ende fand, obgleich ich nicht die geringste Veranlassung dazu gebe.

Ich beweise durch Beilage C., dass Lebius ein Mitarbeiter der berüchtigten Bruhn'schen Wahrheit ist und schon im Juni 1906 mich in diesem Blatte als atavistischen Verüber fortgesetzter Einbruchsdiebstähle bezeichnet hat, die aber garnicht stattgefunden haben. Ich mache ganz besonders darauf aufmerksam, dass Lebius diesen seinen Beitrag für das Revolverblatt mit seinem vollen Namen gezeichnet hat.(16)

Und ich beweise durch Beilage D., Seite 6, dass Lebius ein Jahr später, als die Erpressung in das Wasser fiel, weil ich nicht auf den Artikel reagierte, ihn mit der atavistischen Beleidigung in seinem Pamphlet »Karl May, ein Verderber der deutschen Jugend« Wort für Wort wiederholte. Ich mache darauf aufmerksam, dass diese Broschüre nicht von F W. Kahl-Basel, sondern von Lebius ist und dass auf Seite 3 zu lesen ist: »mit dessen Folgerungen ich mich im übrigen nicht einverstanden erkläre.« Lebius lässt da also seinen Namen aus und stellt sich so, als ob er nicht der Verfasser des atavistischen Artikels sei. Er verleugnet sich selbst, weil es ihm inzwischen als Mitarbeiter der Bruhn'schen Wahrheit angst geworden ist.

2. Was meine Eltern betrifft, so waren sie zwar arme aber grundehrliche Leute. Vater war Weber und beschäftigte sich viel mit Kanarienzucht. Daher die Fabel, dass er Vogelsteller gewesen sei. Er bekleidete lange Jahre das Ehrenamt eines städtischen Armenpflegers.(17) Mutter war Hebamme. Was sie verdiente, das gab sie mit zur Wirtschaft. Hieraus zu schliessen, dass sie meinen Vater ernährt habe, bleibt jedermann überlassen.

Auch ich habe später erfahren, dass Leute wie Krüger und Konsorten, den ich gar nicht kannte, sowie auch andere Stromer auf meinen Namen Dinge ausgeübt haben, denen ich vollständig fern stehe. Man wusste mich im Ausland, und man glaubte, dass ich niemals heimkehren werde. Noch erst vor 5 bis 6 Jahren haben Personen, die sich Carl May nannten, hier in der Dresdner und auch dort in der Hohensteiner Gegend zahlreiche Verbrechen verübt, die mit 6 - 8 Jahren Zuchthaus bestraft worden sind. Man hat mir erzählt, dass mit Hilfe der Feuerwehr nach diesen Tätern resp. nach mir, dem angeblichen Schuldigen, gesucht worden sei. Dass man dabei nicht mich fand, versteht sich ganz von selbst, ich war ja gar nicht da. Also dass derartige romantische Suchen stattgefunden haben, gebe ich zu. Ebenso gebe ich zu, dass der Strumpffabrikant Krumbiegel mir feindlich gesinnt war und sich infolgedessen sehr wahrscheinlich nicht grad sympathisch über mich geäussert hat. Infolge dieser meiner Erklärung sind die Zeugen Frau Camille Bayer, Frau Fabrikant Jäckel und Strumpffabrikant Krumbiegel überflüssig geworden. Umsomehr aber habe ich darauf zu dringen, dass der Beschuldigte folgende Punkte durch einwandfreie Zeugen oder Dokumente beweise:

a) Welches sind die verschiedenen Diebstähle, wegen denen ich aus dem Seminar zu Waldenburg entlassen bin? Seite 2

b) Beweis, dass ich meinem Vater eine Uhr und eine Tabakspfeife als Weihnachtsgeschenk mitgebracht habe. Seite 2

c) Beweis, dass ich von Einbrüchen lebte. Seite 3

d) Beweis, dass ich in einen Uhrenladen in Niederwinkel eingebrochen bin. Seite 3.

e) Beweis, dass ich im Zuchthaus tausenderlei Kniffe und Pfiffe lernte. Seite 3

f) Beweis, dass ich den Deserteur Krügel im Walde traf, ihm meine Not klagte und mit ihm eine Räuberbande bildete. Seite 3

g) Beweis, dass ich eine Räuberhöhle bewohnte. Seite 3

h) Beweis, dass ich Marktfrauen räuberisch überfiel. Seite 3


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i) Aufzählung der »fortgesetzten Diebstähle, Einbrüche und sonstigen Schwindeleien, die ich als Räuberhauptmann verübt habe. Seite 3

k) Beweis meiner Ausraubung eines Uhrenladens in Waldenburg mit 520 Taler Goldwaren. Seite 4

l) Beweis, dass ich Schlingen für Klein- und Grosswild gelegt habe. Seite 4

m) Beweis, dass Vogel, Gäpner und die Schramm meine Hehler waren und dass bei unseren Gelagen der Wein in Strömen floss. Seite 4

n) Beweis der vielen, gestohlenen Kleidungsstücke, der Gefangenaufseher, Gerichtsdiener- und Amtsdieneruniformen, in die ich mich verkleidet haben soll. Seite 4

o) Beweis der Flucht auf den beiden Pferden. Seite 4

p) Beweis, dass ich geschrieben habe: »Hier haben Mai und Krügel gesessen und haben Brot und Wurst gegessen« Und: »Heute habe ich hier genächtigt. Karl May, Räuberhauptmann.« Seite 5

q) Beweis, dass ich mir von dem Bauer Leonhardt in Hermsdorf auf diese Weise 800 Taler erschwindelte. Seite 5

r) Beweis, dass ich im Verein mit Krügel und derart verkleidet diesen Bäcker um 1000 Taler brachte. Seite 5 und 6.

s) Beweis, dass ich in Mailand war und dort das Nervenfieber bekam. Seite 6. Uebrigens soll ich hier, also ca. 1870, in Mailand gewesen sein, und am anderen Ort behauptet der Angeklagte, dass ich vor 1900 nicht aus Deutschland hinausgekommen sei! Seite 6

t) Beweis, dass ich Krügel, den ich garnicht kannte, Geld gegeben habe! Gar in Posten von 500 Mark! Das letzte Mal vor drei Jahren also 1907. Er ist aber schon 1901 gestorben!

u) Beweis, dass Pustet »fromme« Reiseerzählungen bei mir bestellte. Seite 7

v ) Beweis, dass ich gesagt habe: »Soll ich etwa hungern?« Seite 7

w) Beweis, dass ich bei der Prinzessin von Waldenburg war und mehrmals abgeholt

wurde, im fürstlichen Wagen. Seite 7

x) Beweis, dass ich in ersten Dresdner Kreisen verkehre. Seite 7

y) Beweis, dass Pustet mich damals vor die Wahl gestellt hat. Ich schrieb schon nicht mehr für ihn. Hatte längst schon mitten in einer Erzählung abgebrochen, und zwar eines Waschzettels wegen! Seite 8.

z) Beweis, dass ich dem Verlag gestattete, die unsittlichen Stellen nach Belieben fortzuführen. Und dass der Verlag mir alle Manuscripte aushändigte. Ich habe kein einziges bekommen! Seite 8.

aa) Beweis, dass ich im Jahre 1900 zum ersten Male aus Deutschland hinausgekommen bin. Seite 9.

bb) Beweis, dass mein Vater vor Eitelkeit über den »Verbrecher« platzte. Seite 10.

cc) Beweis, dass ich für diese angeblich »gefälschte« Urkunde 50 Mark gegeben habe. Seite 10.

dd) Beweis, dass damals, also vor meiner Scheidung, in mir der Plan reifte, die Witwe Plöhn zu heiraten. Seite 10.

ee) Beweis, aus der Augsburger Postzeitung, dass und wie ich meine Anhänger beschwindele. Seite 12

ff) Beweis, dass der ehemalige Staatsanwalt und jetzige Rechtsanwalt Dr. Thieme in Dresden auf Grund gewisser Briefe und Unterlagen gesagt habe, dass hier ein grosser Schwindel verübt worden sei und Karl May und seine jetzige Frau wegen Meineids in das Zuchthaus kommen würden. Dr. Thieme hat nämlich am 11. Februar als Zeuge erklärt, dass es ihm unmöglich sei, sich dieser Angelegenheit zu erinnern.

Das Uebrige muss ich hier übergehen, weil es Gegenstand einer anderen Klage ist.


//155//

Aber alle die jetzt von a) bis FF) aufgeführten Punkte nehme ich in die gegenwärtige Beleidigungsklage auf und stelle sie zur Bestrafung, und zwar nach den §§ 185, 186 und 187 des STrafgesetzbuches. Denn wenn schon die 31 angeführten Punkte das »Wider besseres Wissen« vollauf beweisen, so geht doch noch viel mehr aus dem eigentlichen Bestreben des Angeklagten, alles so gefährlich wie möglich für mich zu gestalten, die unverkennbare Absicht hervor, alles zu übertreiben und in ein schlimmeres Licht zu stellen, als sich mit der Wahrheit verträgt.

Radebeul-Dresden, den 10. April 1910

Karl May

Lebius' Entgegnung wurde am 23. Mai mit einwöchiger Frist zur Gegenerklärung dem Rechtsanwalt Mays zugestellt. Am 3. Juni forderte das Gericht den Privatkläger auf, »den Nachweis dafür zu erbringen, daß die den Gegenstand der Privatklage bildenden Druckschriften im Bezirke des K.A.G. Dresden v e r b r e i t e t worden sind. Die Einreichung der Druckschriften bei dem K.L.G. und bei der K.St.A. Dresden stellt eine Verbreitung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 St PO n i c h t dar. Dr. Tittel«.

Bereits zwei Tage später traf die am 4. Juni verfaßte Rückäußerung ein:

Blatt 12 und 13

[Briefkopf wie Blatt 1]

In Privatklagsachen M a y gegen L e b i u s wird auf die Erklärung des Beschuldigten folgendes vorgebracht.

Zu I.

Die fraglichen Druckschriften sind im Bezirk des Königlichen Amtsgerichts Dresden verbreitet. Diese Behauptung ist auch aus der Privatklage selbst deutlich zu entnehmen. Der »Bund«, der das Organ der sogen. Gelben Gewerkschaft ist, wird dort gelesen, wo sich Mitglieder dieser Gewerkschaft befinden, wovon auch eine grössere Anzahl in Dresden ist. Ebenso ist das Flugblatt im Dresdner Bezirk verbreitet worden, und zwar in diesem gerade erst recht, da es sich ja mit der Person des hier wohnenden Privatklägers beschäftigt. Es schliesst nicht aus, dass der Privatkläger selbst erst später davon Kenntnis erhalten hat.

Es werden hierüber noch Zeugen benannt werden. Vorläufig sei auf das Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt Dr. Gerlach(18) in Dresden Bezug genommen, der die beleidigenden Druckschriften erhalten hat.

Zu II.

Dafür, dass der Beschuldigte Verfasser der Druckschriften, Flugblätter und Artikel ist, ist bereits auf das Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt Netcke Bezug genommen worden.

Zu III.

Die verschiedenen Artikel stellen sich als ein im fortgesetzten Zusammenhange begangenes Delikt dar, und so werden auch solche Artikel davon getroffen, die etwa länger als 3 Monate vor dem gestellten Strafantrag zurückliegen. Uebrigens bestreitet der Privatkläger, dass er vorher Kenntnis gehabt hat.


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Zu IV.

Gegen den Beschuldigten liegen eine Reihe von Strafanzeigen des Privatklägers vor. Die Einstellung bezieht sich auf andere Delikte.

Zu V.

Anbei werden Abschriften der vom Beschuldigten an den Privatkläger gerichteten Schreiben vom Jahre 1904 gegeben. Es ist unverständlich, wie gegenüber diesen schriftlichen Beweisen der Beschuldigte bestreiten kann, dass er auf Darlehn des Privatklägers nicht angewiesen gewesen sei. Nachdem der Privatkläger strikte diese Darlehn abgelehnt hatte, hat der Beschuldigte unmittelbar nur wenig Wochen hinterher gegen den Privatkläger geschrieben. Privatkläger erhielt, der Brief ist der letzte der Abschriften, eine anonyme Warnung. Der Brief wird vorgelegt werden. Es ist unverständlich, wieso der Beschuldigte, nachdem er sich erst so an den Privatkläger herangedrängt hatte, plötzlich gegen ihn Stellung nimmt, ohne dass inzwischen etwas weiteres vorgegangen ist, als dass Privatkläger erbetene Darlehne abgelehnt hat.

Es wird ferner gebeten. die Akten des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Schöneberg aus dem Jahre 1908 in Privatklagsachen derselben Parteien 20 B 254/08 herbeizuziehen.

In dieser Privatklagsache ist ein Vergleich geschlossen worden (Abschrift in Anlage B), inhalts dessen der Privatkläger seine Privatklage gegen den Beschuldigten, nachdem dieser eine Abbitteerklärung abgegeben hatte, zurückgezogen hat, wobei gleichzeitig Parteien versprechen, »in Zukunft Frieden zu halten«. Die Gerichtskosten hat der Angeklagte übernommen. Ueber die aussergerichtlichen Kosten ist bezeichnender Weise protokolliert, dass diese »im Interesse des Friedens« gegeneinander aufgehoben werden.

Es ist nicht wahr, dass der Privatkläger der Angreifer sei, sondern dies ist vielmehr ausschließlich der Beschuldigte, der die von ihm bediente Presse, die früher in Dresden herausgegebene Sachsenstimme (ein Blatt ähnlichen Charakters wie die Dresdner Rundschau), sodann die Wahrheit von Brun, (ein ähnliches in Berlin erscheinendes Blatt) und den Bund, das Organ der Gelben Gewerkschaften, mit zahlreichen Artikeln gegen den Privatkläger versorgt.

Zu VI.

Die Privatklage beim Königlichen Amtsgericht Charlottenburg beschäftigt sich lediglich mit einem vom Beschuldigten an eine Schauspielerin. Fräulein vom Scheidt gerichteten Brief, wie durch die Akten nachgewiesen werden kann, übrigens auch durch die Ausschlachtung der Hauptverhandlung hierüber durch den Beschuldigten als orts- und gerichtskundig angesehen werden darf. In dieser Sache ist Termin in der Berufungsinstanz auf den 29. Juni vor dem Königlichen Landgericht Berlin angesetzt worden.

Es wird noch ausdrücklich beantragt, einen Strafregisterauszug über den Beschuldigten herbeizuziehen. Er ist schon wiederholt wegen Beleidigung bestraft.(19)

Dresden, den 4. Juni 1910.

Wetzlich
Rechtsanwalt.

Blatt 14 und 15

A n l a g e A.

Briefe von Rudolf L e b i u s an Karl M a y.


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Am 7. April 1904.

Sehr geehrter Herr!

Schon vor 1½ Jahren versuchte ich, mich Ihnen zu nähern, wovon die inliegende Karte ein Beweis ist. Inzwischen habe ich hier eine neue Zeitung herausgegeben, die grossen Anklang findet. Können Sie mir nicht etwas für mein Blatt schreiben? Vielleicht etwas Biographisches, die Art in der Sie arbeiten, oder über derartige Einzelheiten, für die sich die deutsche May-Gemeinde interessiert. Ich würde Sie auch gern interviewen.

Mit vorzüglicher Verehrung
Rudolf Lebius, Verleger und Herausgeber.

Am 28. April 1904.

Vielen Dank für Ihr liebenswürdiges Schreiben. Ihrer freundlichen Einladung leiste ich natürlich gern Folge. Falls Sie mir nicht eine andere Zeit angeben, komme ich Montag den 2. Mai 3 Uhr zu Ihnen (Abfahrt 2 h 31.)

Mit großer Hochachtung und Verehrung
Rudolf Lebius.

Am 3. Mai 1904

Indem ich Ihnen herzlich für den freundlichen Empfang und die erwiesene Gastfreundschaft danke, bitte ich Sie, wenn Sie die Kunstausstellung besuchen, oder sonst einmal nach Dresden kommen, bei uns zu Mittag essen oder den Kaffee einnehmen zu wollen. In einem Punkte muss ich unser gestriges Abkommen widerrufen. Ihre unentgeltliche Mitarbeit kann ich nicht annehmen. Wir zahlen 10 Pfennig die Zeile, was wohl derselbe Preis sein wird, den Sie auch von anderen Blättern erhalten haben. Was Sie mir gestern erzählt haben, habe ich mir heute noch einmal überdacht. Es will mir scheinen, als ob trotz des kolossalen Absatzes Ihrer Werke der Umsatz noch erheblich gesteigert werden könnte. Meine Buchhändler- und Verlegererfahrungen haben mich gelehrt, dass der Wert einer richtig geleiteten Propaganda und discreten Reklame gar nicht überschätzt werden kann. Meine Frau und ich empfehlen sich Ihrer werten Frau Gemahlin und Ihnen in Verehrung und Dankbarkeit ergebenst

Rudolf Lebius.

Am 12. Juli 1904.

Ich möchte sehr gern die Dittrichsche Broschüre verlegen und würde mir auch die größte Mühe geben, sie zu vertreiben. Durch den Rücktritt von der »Sachsenstimme« - officiell scheide ich erst am 1. Oktober d.J. aus - bin ich etwas kapitalschwach geworden. Würden Sie mir ein auf drei Jahre laufendes 5% Darlehn gewähren? Ich zahle Ihnen die Schuld vielleicht schon in einem Jahr zurück. Als Dank dafür würde ich die Broschüre lanzieren, dass alle Welt von dem Buche spricht. Ich habe ja auf diesem Gebiete besonders große Erfahrungen. Meine Zeitung kommt zu Stande und zwar auf ganz solider Basis. Nun heisst es arbeiten und zeigen, dass man ein ganzer Kerl ist!

Ihr Ihnen ergebener
Rudolf Lebius.

Am 8. August 1904.

Die »Sachsenstimme« ist am 4. d. M. zu vorteilhaften Bedingungen an mich allein übergegangen. Ich kann jetzt schalten und walten wie ich will. Um mich von dem Drucker etwas unabhängig zu machen, würde ich gern einige tausend Mark


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(3-6) auf ein halbes Jahr als ein Darlehn aufnehmen. Ein Risico ist ausgeschlossen. Hinter mir stehen die jüdischen Inserentenfirmen, die mich, wie die letzte Saison bewiesen hat, in weitgehendem Masse unterstützen. Das Weihnachtsgeschäft bringt wieder alles ein. Würden Sie mir dies Darlehn gewähren? Zu Gegenleistungen bin ich gern bereit. Die grosse Zahl von akademisch gebildeten Mitarbeitern erhebt mein Blatt über die Mehrzahl der sächsischen. Wir können ausserdem die Artikel, auf die Sie Wert legen, an 300 oder mehr deutsche und östreichische Zeitungen versenden und den betreffenden Artickel blau anstreichen. So etwas wirkt unfehlbar. In Dresden lasse ich mein Blatt allen Wirthschaften zugehen.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Rudolf Lebius.

Am 6. August 1904.

Werter Herr Dittrich!

Ich gebe Ihnen für die Vermittlung 1 Prozent. Mehr als 10,000 Mark brauche ich nicht. Ich würde aber auch mit weniger fürlieb nehmen. Das Honorar sende ich am 20. wie vereinbart. Könnten Sie nicht Dr. May bearbeiten, dass er mir Geld giebt ?

Freundlichen Gruss.
Rudolf Lebius.

Am 27. August 1904.

Werter Herr Dittrich!

Meine Frau kommt am 1. September zu H. Dr. Klenke, einen kleinen Betrag kassieren. Bei dieser Gelegenheit giebt sie Ihnen Ihr Honorar. Sie haben meine schriftliche Zusage, dass ich Ihnen 1% von dem Gelde gebe, welches Sie mir von H. V. oder Dr. M. (May) vermitteln. Sie erhalten das Geld sofort. Mit freundlichem Gruss.

Lebius.

Am 3. September 1904

Geehrter Herr Dittrich!

Ich habe Herrn Dr. Klenke ersucht, Ihnen Mk. 40 zu meinen Lasten gutzuschreiben. Ihr Verhalten mir gegenüber finde ich höchst sonderbar, um nicht zu sagen beleidigend.

Achtungsvoll
R. Lebius.

Am 7. September 1904.

An Karl May.

Werter Herr!

Ein gewisser Herr Lebius, Redakteur der »Sachsenstimme«, erzählte einem Herrn, dass er einen Artikel gegen Sie schreibe. Ich habe es im Lokal gerade gehört. Es warnt Sie ein Freund vor dem Mann.

B.

Blatt 16
Anlage B.
20 B 254. 08/34
In der Privatklagesache des Schriftstellers K a r l M a y in Dresden-Radebeul, Villa


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Shatterhand gegen den Journalisten R u d o l f L e b i u s in Charlottenburg, Mommsenstraße 47

wegen Beleidigung,

vergleichen sich Parteien vor Eintritt in die mündliche Verhandlung wie folgt:

Der Angeklagte bedauert die Broschüre nach Form und lnhalt veranlasst zu haben und erklärt, dass er Herrn May in der persönlichen Ehre nicht habe treffen wollen.

Durch diesen Vergleich sollen alle zwischen den Parteien und Frau May und Herrn Lebius bis heute gefallenen Beleidigungen ausgeglichen sein. Die schwebenden Privatklagen werden von den Parteien zurückgenommen. Parteien versprechen auch, in Zukunft Frieden zu halten.

Die Gerichtskosten übernimmt der Angeklagte, die aussergerichtlichen werden im Interesse des Friedens gegen einander aufgehoben.

Dieser Vergleich wird von den Parteien nicht veröffentlicht werden. Privatkläger nimmt die Klage zurück.

v. g.

Beschl. u. verk.

Das Verfahren wird auf Kosten des Privatklägers eingestellt, doch sollen die Kosten nach Massgabe obigen Vergleichs erfordert werden.

gez. Schenk Nauwerk.

Der Beschluß auf die Erklärung des Privatklägers May vom »4. 6. 10. Zustellung [dieser Erklärung] an den Gegner mit einwöchiger Frist. Dr. T.« wurde am 10. Juni 1910 vollzogen.

Zur Zuständigkeit des Dresdner Gerichts - Aufforderung vom 3. Juni - ging am 12. Juni folgendes Schreiben Rechtsanwalt Netckes ein:

Blatt 18

In Privatklagsachen M a y gegen L e b i u s wird zur Begründung der Zuständigkeit folgendes ausgeführt.

Die Zeitschrift der Bund, in der die beleidigenden Artikel gestanden haben, ist in Dresden und seinen Vororten durch die Post verbreitet worden. Von Radebeul selbst ist dem Privatkläger bestimmt bekannt, dass regelmässig 4 Stück durch die Post dort verbreitet worden sind. Ausserdem hat der Beschuldigte sämtliche Nummern, die sich mit dem Privatkläger befassten, an eine grosse Anzahl Redaktionen der Dresdner Blätter, Behörden und auch private Personen versandt. Es wird auf die Auskunft der Redaktionen der bekannten grösseren Dresdner Tageszeitungen: Dresdner Anzeiger, Dresdner Nachrichten, Dresdner Neueste Nachrichten, ferner auch auf das Zeugnis des Gemeindevorstandes Werner in Radebeul Bezug genommen.

Evtl. könnten noch weitere Beweise angeboten werden.

Dresden, den 11. Juni 1910.

Wetzlich,
Rechtsanwalt.

Die Rückäußerung Lebius' vom 14. Juli traf am 15. des Monats ein. Beigefügt waren zwei Flugblätter (Beilagen zum »Bund«), die später in geeignetem Zusammenhang vorgelegt werden sollen.


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Blatt 19 und 20

Antwort auf den Schriftsatz vom 4. 6. 10

Zu 1.) Der Privatkläger will erst später von dem Artikel vom 19. Dezember Kenntnis erhalten haben. Dass auch hier wieder wie gewöhnlich der Privatkläger die Unwahrheit sagt, geht aus folgendem hervor: Sofort nach Erscheinen des Artikels am 19. Dezember reisten May und seine Frau nach Hohenstein-Ernstthal, um die in Betracht kommenden Zeugen zu beeinflussen. Sie liessen auch noch die Zeugen Waschfrau verw. Louis Krügel und Waldarbeiter Richard Krügel im Dezember vor. Jahres nach Dresden kommen und zwangen die in juristischen Dingen unbeholfenen einfachen Leute, auf dem Bureau der Rechtsanwälte Wetzlich und Netcke Erklärungen zu unterschreiben, die Herr Richard Krügel heute als unwahr bezeichnet. (20) Es wird überhaupt noch nötig sein, auf das eigentümliche Verhalten der Rechtsanwälte Wetzlich und Netcke näher einzugehen, die in der Presse durch Einsendungen für ihren Mandanten Stimmung machen und die gegen eigene Berufskollegen in unschöner Weise Verdächtigungen verbreiten lassen.

Zu II.) Der Zeugenaussage des Rechtsanwalts Netcke wird mit Interesse entgegengesehen.

Zu III.) Die verschiedenen Artikel sind stets nur Antworten auf jeweils vorhergegangene Angriffe Mays auf meine Person in der Presse.

Zu IV.) Der Privatkläger fabriziert gewohnheitsmässig massenhaft Strafanzeigen gegen alle seine Gegner. Das ist ja auch ein ganz harmloses Vergnügen für Herrn May, wovon er bis jetzt noch keinen Nachteil gehabt hat. Bisher haben seine massenhaften Strafanzeigen auch nicht in einem Falle Erfolg gehabt.

Zu V.) Wegen der Beschuldigung Mays, ich kämpfte nur gegen ihn, um von ihm Darlehen zu erhalten, werde ich nunmehr gegen ihn wegen wissentlich falscher Anschuldigung vorgehen. Ich bin überhaupt niemals Angreifer, sondern stets nur Verteidiger gewesen. Seit dem Jahre 1906 bin ich in so günstigen Vermögensverhältnissen, dass ich eher in der Lage bin, Herrn May ein Darlehen zu geben als er mir. [Der Erpressungsversuch erfolgte bereits 1904!] Als im Jahre 1907 Herr May mir eine Falle stellte - er wollte eine Handhabe bekommen, um mich wegen Verleitung zum Meineid anzuklagen - lud er mich unter falschem Vorwand ins Cafe Bauer in Berlin. Hier fing er wieder von seinem Darlehen an, worauf ich ihm rundweg erklärte, er solle seine paar Groschen nur für sich behalten. Zeugen: Frau Martha Lebius, Charlottenburg, Mommsenstr. 47 und Frl. Marie Scheithauer (21), Dresden-N., Alaunstr. 76 (22)

Die aus dem Jahre 1904 angeführten Briefe und Postkarten besagen, wenn sie wahr sein sollten, garnichts. May wünschte damals von mir, dass ich die Broschüre »Karl May von Max Dittrich« in meinem Verlage erscheinen lassen sollte. May, der diese Broschüre selbst verfasst hatte und Dittrich nur als Strohmann auf das Titelblatt als Verfasser setzte, suchte mich dadurch zur Uebernahme der Broschüre zu veranlassen, dass er mich durch Dittrich wissen liess, wenn ich die Broschüre verlegte, würde er sich an der Zeitung beteiligen. Dittrich war es, der mich damals veranlasste, an May heranzutreten wegen Gewährung eines Darlehens. Als May das Darlehn nicht gewährte, verlegte ich auch die Broschüre nicht und damit war die Darlehnsgeschichte bzw. Beteiligung Mays an der »Sachsenstimme« im August 1904 ein für allemal beendigt. Woher die anonyme Postkarte stammt, weiss Herr May wahrscheinlich besser als ich. Zur Klärung der Sache lege ich anbei noch ein Flugblatt.

Der Vergleich vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg wurde von May gebrochen; wie ich auch damals gleich voraussagte, dass es keinen Wert hätte, mit


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einem Manne von dem Charakter des Herrn May sich auf Vergleiche einzulassen.

Rudolf Lebius

Am 18. Juni 1910 erhielt das Königliche Amtsgericht folgende undatierte Stellungnahme des Rechtsanwalts Mays:

Blatt 22 und 23

In Privatklagsachen May ./. Lebius wird zur Begründung der Zuständigkeit noch Folgendes ausgeführt.

Die in Frage kommende Nummer der Zeitschrift »Der Bund«, in der die beleidigenden Artikel gestanden haben, wird unter anderen noch von dem Vorstande des Deutschen Metallarbeiterverbands in Dresden, Ritzenbergstr. 2, wo er übrigens auch öffentlich ausliegt, gelesen. Weiter erhält jedes Mitglied der freien Vereinigung deutscher Metallarbeiter durch das Vorstandsmitglied dieser Vereinigung, Herrn Monteur Wilhelm Stöber in Dresden, Hamburgerstr. bei der Firma Seidel u. Naumann, den »Bund« kostenlos nach Erscheinen ausgehändigt. Ein großer Teil der Arbeiterschaft der Firma Seidel & Naumann ist Mitglied der freien Vereinigung der Metallarbeiter. Die in Frage kommende Nummer ist den sämtlichen Mitgliedern dieser Vereinigung s. Zt. zugänglich gemacht worden.

Beweis: Zeugnis des Vorsitzenden des Deutschen Metallarbeiterverbands in Dresden, Ritzenbergstr. 2 und des Vorstandes der freien Vereinigung deutscher Metallarbeiter, Herrn Wilhelm Stöber in Dresden, Hamburgerstr. bei der Firma Seidel & Naumann.

Hochachtungsvoll
Rechtsanwälte Wetzlich und Netcke
durch Netcke
Rechtsanwalt.

Die Charlottenburger Verhandlung - in deren erster Instanz Lebius am 12. April 1910 freigesprochen worden war - veranlaßte die Dresdner Richter am 27. Juni, um Einsichtnahme in die in Charlottenburg vorliegenden Akten zu bitten.

Notiz auf Blatt 23

Nach einer Zeitungsnotiz ist die Berufungsverhandlung in der Charlottenburger Sache, die auf den 29. Juni anberaumt war, vertagt worden, wegen neuer Beweisanträge May's.

Es dürften daher die Charlottenburger Akten auf kurze Zeit herbeigezogen werden können behufs Feststellung, in wieweit die jetzige Privatklage schon Gegenstand des Charlottenburger Verfahrens gewesen ist.

Strfr.
Dr. Tittel.

Am 1. Juli 1910 (23) wurde das Königliche Amtsgericht Kötzschenbroda geschaffen, das ab sofort zuständig in dieser Angelegenheit war. Die Ersuchen vom 8. Juli 1910 um »Beiziehung der Akten 24 G 539/10 von der Sta III Berlin und der Akten 35 B 295/09 vom Ag Charlottenburg (vgl. Bl. 9 d. A.)« waren bereits unterzeichnet mit


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»Dr. Friedrich II«, der nunmehr mit diesem Fall betraut war. (24) Aktenzeichen fortan: 10 P 2/10.

Die Antworten aus Berlin trafen am 17. Juli ein: »Die Akten sind z. Zt. nicht entbehrlich. Berlin, den 16. Juli 10. Königliches Landgericht III. Der Vorsitzende der Strafkammer IV Charmak« und »Urschriftlich zurück mit dem Bemerken, daß die Akten 35 B 295/09 dem Herrn Ersten Amtsanwalt beim Amtsgericht Charlottenburg auf die vom Privatkläger eingelegte Berufung übersandt sind. Charlottenburg, den 12. Juli 10. Kgl. Amtsgericht. Abt. 35.«

Auch eine weitere Anfrage vom 18. Juli erhielt die Antwort: »In der Privatklagesache May c/a Lebius benachrichtigen wir, daß die Akten 35. B. 295/09 16 P 221/10 nicht entbehrlich sind. Der Vorsitzende I. V. (gez.) Charmak.« Daraufhin bat Friedrich am 25. Juli um Angaben »wann die Akten voraussichtlich entbehrlich sein werden«. Die Antwort vom 26. Juli traf am 3. August in Kötzschenbroda ein: »voraussichtlich erst in einigen Monaten«.

Daraufhin wurde am 3. August folgender Beschluß gefaßt:

Blatt 27 b

1. In Privatklagesachen des Schriftstellers Karl May in Radebeul, vertreten durch die Rechtsanwälte Wetzlich und Netcke in Dresden gegen den Redakteur Rudolf Lebius in Charlottenburg. Mommsenstr. 47, wird die Entschließung über Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur rechtkräftigen Beendigung des beim Königl. Amtsgericht Charlottenburg, jetzt beim Königl. Landgericht III Berlin, IV. Strafkammer, als Berufungsgericht anhängigen Privatklagesache May ./. Lebius 35 B. 295/09 (16 P 221./10), ausgesetzt, weil in letzterer Sache der Vorwurf, May habe gleichzeitig fromme katholische Erzählungen und unsittliche Räubergeschichten geschrieben, einen Teil des Prozeßgegenstandes bildet, nicht minder in jener Sache eingehende Feststellungen über die Persönlichkeit des Privatklägers getroffen werden müssen, letztere Feststellungen aber und ebenso die rechtskräftige Entscheidung über jenen Vorwurf für die vorliegende Sache von wesentlicher Bedeutung sind, schon aus dem Grunde, weil möglicherweise umfängliche Beweiserhebungen sich verüberflüssigen werden.

Am 6. August wurde Lebius, am 8. August Mays Rechtsanwalt von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Zwei Monate ruhte der Vorgang. Am 6. Oktober erließ Friedrich eine erneute »Anfrage beim Lg III Berlin, 4. Strafkammer, nach dem Stande des Prozesses«. Die Antwort vom 12. Oktober traf am 14. Oktober ein:

Blatt 30

»In der Privatklagesache May gegen Lebius wird dem Königlichen Amtsgericht auf dortseitiges Schreiben v. 10 P 2.10 D mitgeteilt, daß die Akten May c/a Lebius erst in einigen Monaten entbehrlich sind. gez. Charmak Landgerichtsrat.«


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Dieser Nachricht entsprechend ordnete Dr. Friedrich am 15. Oktober eine Wiedervorlage »Spät. in 3 Monaten« an. Der Vorgang ruhte dadurch erneut, bis am 8. Dezember eine Sendung von Rudolf Lebius eintraf:

Blatt 31

In der Privatklagesache May ./ Lebius überreiche ich anbei ergebenst die Broschüre »Die Zeugen Karl May und Klara May« [verfaßt von Lebius]. Das Buch enthält eine Zusammenstellung der wichtigsten Aktenauszüge aus den umfangreichen May-Akten und gestattet dem Gericht, sich in kurzer Zeit einen Ueberblick über den Fall May zu verschaffen. Stichproben aus den Akten werden dartun, daß die Auszüge wortgetreu sind.

Rudolf Lebius (25)

Das Amtsgericht Kötzschenbroda, mit anderem Zuständigkeitsbereich als das AG Dresden, überprüfte seine Kompetenz in diesem Streitfall am 14. Dezember durch eine »Anfrage bei den Kaiserl. Postämtern Radebeul und Kötzschenbroda, ob und in wieviel Exemplaren die in Berlin-Charlottenburg erscheinende Zeitschrift: "Der Bund", Organ für die gemeinsamen Interessen der Arbeiter und Arbeitgeber, durch die Post in den Jahren 1909 und 1910 bezogen worden ist.«(26) Die Antwort aus Radebeul vom 16. Dezember traf am 17. d. M. ein:

»Von der Zeitschrift »Der Bund, Organ für die gemeinsamen Interessen der Arbeiter und Arbeitgeber« - Berlin - wurden durch diesseitige Vermittelung bezogen:

1909 im 1.Vierteljahr 1 Expl.,
1909 im 2. bis 4.Vierteljahr 4 Expl.,
1910 im 1. bis 3.Vierteljahr 4 Expl.,
1910 im 4.Vierteljahr 3 Expl.«

Das Kaiserliche Postamt Kötzschenbroda teilte am 17. Dezember mit: »In den Jahren 1909 und 1910 sind Exemplare der Zeitschrift »Der Bund« durch das hiesige Postamt nicht bezogen worden.«

Die Verhandlung May gegen Lebius in Charlottenburg blieb weiterhin ausschlaggebend für die Aufnahme einer Hauptverhandlung beim AG Kötzschenbroda. Nach weiteren Anfragen beim »Lg III Berlin, 4. Strafkammer, nach dem Stande des Prozesses« am 16. und 28. Januar 1911 erhielt man am 31. d. M. dann zwei Antworten unter dem Datum vom 28. Januar.

Blatt 35

In der Privatklagesache May ./. Lebius wegen Beleidigung wird unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 16. Januar 1911 10. P. 2. l O. D. ergebenst mitgeteilt, daß der auf den 6. Februar cr. anberaumte Hauptverhandlungstermin infolge Erkran-


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kung des Privatklägers aufgehoben worden und neuer Termin noch nicht anberaumt ist. Die Akten sind z. Zt. versandt.

gez. Charmak.

Blatt 36

In der Privatklagesache May c/a Lebius wegen Beleidigung wird unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 18. d. Mts. - Stat. R. Reg. 333.10. - ergebenst mitgeteilt, daß die Akten hier noch längere Zeit gebraucht werden, da infolge der Erkrankung des Privatklägers Hauptverhandlungstermin noch nicht ansteht.

Der Vorsitzende.
gez. Ehrecke.
Landgerichtsdirektor.

Daraufhin wurde die Akte für drei Monate zur Wiedervorlage auf Termin gelegt. Das Königl. Landgericht III, Berlin gab am 1. Februar 1911 (Eingang am 11. 2.) einen Zwischenbescheid:

»In der Privatklagesache May gegen Lebius wird das Königliche Amtsgericht auf das Ersuchen vom 28. Februar 1911 - 10 P. 2./10. D. benachrichtigt, daß die Akten hier nicht entbehrlich sind. Der Vorsitzende, gez. Ehrecke.«

Bei Wiedervorlage der Akte am l. Mai 1911 stellte Dr. Friedrich eine »Anfrage beim Lg. III Berlin 4. Strafkammer nach dem Stand des Verfahrens«, doch die Antwort fiel wiederum negativ aus (Eingang am 5. 5.): »Die Akten 16 P 221/10 sind durchaus unentbehrlich bis zum neuen Termin, der Mitte Juni voraussichtlich stattfinden wird. Berlin, den 4. Mai 1911. Königliches Landgericht III. Der Vorsitzende der Strafkammer 4 Ehrecke.«

Am 1. Juli 1911 bemühte sich Dr. Friedrich erneut um Einsicht in die Berliner Akten, was dann am 6. Juli (Eintreffen der Unterlagen) Erfolg hatte:

Blatt 39

Königliches Landgericht III. Berlin, den 5ten Juli 1911
IVte Strafkammer.
16 P Nr. 221 1910
Nr. 137.

Dem Königlichen Amtsgericht Kötzschenbroda werden zur dortigen Privatklagesache May ./. Lebius 10 P 2/10 D. auf das gefällige Schreiben vom 3ten Juli 1911 die Akten May ./. Lebius 16 P 221/10 mit dem Ersuchen übersandt, dieselben nach gemachten Gebrauche wieder zurückzusenden.

Bereits am selben Tage (am 6. 7.) wurden die Charlottenburger Akten zurückgesandt und Dr. Friedrich notierte: »d. 6. 7. 11 wird aus den Akten 16 P 221/10 Ag Charlottenburg festgestellt, daß am


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Lg Charlottenburg als Berufungsinstanz auf den 12. 6. 11 Hauptverhandlungstermin anberaumt war, dieser aber wegen Krankheit Mays aufgehoben ist und wahrscheinlich erst in mehreren Monaten wieder anberaumt werden wird. Strfr. Dr. Friedrich II.«

Wieder ruhte das Verfahren, jetzt bis zum 6. Dezember 1911, und auf die am 7. abgesandte »Anfrage beim Lg. III Berlin, 4. Strafkammer, nach dem Stande des Verfahrens« teilte von dort der Vorsitzende der Strafkammer 4, Ehrecke, am 8. Dezember mit (Eingang 10.12.): »Hauptverhandlungstermin steht am 17. Dezember 1911 an.«

Friedrich erhielt seine Unterlagen am 28. Dezember wieder vorgelegt und notierte die inzwischen getroffene Entscheidung des Charlottenburger Prozesses »d. 18. 12. 11 ist Lebius wegen Beleidigung Mays zu 100 M Geldstrafe vom Lg III Berlin nach Zeitungsnotizen verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig«. Friedrich überließ mit seinem Beschluß vom gleichen Tage (»1., Bis auf weitere Anregung des Pr. Kl. bewendet es. 2., Spät. in 6 Monaten«) den Fortgang dieses Verfahrens dem Kläger May. Die Sache ruhte erneut.

Auch die Vertreter Mays hatten, zweifelsohne in entgegengesetzter Absicht als Lebius, dessen Buch »Die Zeugen Karl May und Klara May«, als Beweismittel zu den Akten gereicht:

Blatt 41

In Sachen M a y ./. M a y bitte ich die bei den Akten: 10 P 2, 10 befindliche Broschüre: »Karl und Klara May als Zeugen« mir gefälligst zu retournieren. Die zu den Akten S. R. 11/11 überreichte Broschüre ist bisher an mich nicht zurückgegeben worden.

Dresden, den 2. Januar 1912. Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Netcke,
durch seinen bestellten Vertreter
Assessor: Dr. Berlet

Beschl. v. 2./1. 1912.

Mitteilg. an Ra. Netcke, daß die bei der Privatklages. 10 P. 2/10 D. befindl. Broschüre »Karl u. Klara May als Zeugen« vom Angeklagten Lebius überreicht worden ist (Vgl. Bl 31) und diese daher mithin nicht übersandt werden könne.

Dr. F.

Am 4./1. 12 Antw. abgef. F.

Achtzehn Monate nach Abgabe der Klagesache vom AG Dresden an das AG Kötzschenbroda reichte Rechtsanwalt Netcke gegen diese Verlegung Beschwerde ein:


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Blatt 42

[Eingang 17. Januar 1912]

In der seit 27. April 1910 bei dem Königlichen Amtsgericht zu Dresden für den Schriftsteller Karl May gegen den Redakteur Rudolf Lebius anhängig gemachten Privatklagsache wegen Beleidigung, ausgesprochen durch ein Flugblatt in der Zeitschrift »Der Bund« vom Sonntag, den 19. Dezember 1909, erfahre ich soeben, dass diese Sache bei Neubegründung des Amtsgerichtes Kötzschenbroda mit dorthin gegeben worden ist.

Es war mit der Sache gegen den Pater Expeditus Schmidt seinerzeit genau so verfahren worden.(27) Das Amtsgericht Kötzschenbroda ist aber auf Grund der Verordnung anlässlich der Errichtung des Königlichen Amtsgerichtes zu Kötzschenbroda, sowie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zuständig.

Zur Zeit der Stellung des Strafantrages wohnte der Privatkläger im Bezirke des Amtsgerichtes Dresden. Die Zeitschrift »Der Bund« war im Bezirke desselben Amtsgerichtes verbreitet. Nach Errichtung des Amtsgerichtes zu Kötzschenbroda fiel der Wohnsitz des Privatklägers nicht mehr in den Bezirk des Amtsgerichtes zu Dresden; andererseits war im Bezirke des Amtsgerichtes zu Kötzschenbroda die Zeitschrift »Der Bund« nicht vertrieben. * doch vgl. Bl. 32, Bl. 18. Sp.4 * Da nun nur die Sachen nach Kötzschenbroda abzugeben waren, die dort hätten anhängig gemacht werden müssen, falls das Amtsgericht zu Kötzschenbroda schon zur Zeit der Einreichung der Privatklage bestand, konnte, da unter diesen Umständen eine Zuständigkeit des Amtsgerichtes zu Kötzschenbroda nie begründet gewesen wäre, die Sache nicht nach Kötzschenbroda abgegeben werden.

lch bitte deshalb um Zurückgabe an das Königliche Amtsgericht zu Dresden, erhebe hiermit gleichzeitig gegen den Ueberweisungsbeschluss nach Kötzschenbroda

B e s c h w e r d e,

soweit dies notwendig sein sollte und bemerke weiter, dass ich in Erfahrung gebracht habe, dass eine Aussetzung des Verfahrens bis nach Erledigung der Charlottenburger Privatklage May/ Lebius stattgefunden hat. - Von dem Aussetzungsbeschlusse ist mir aber bisher nichts zur Kenntnis gekommen, ausser neuerdings telefonisch. * doch. er ist am 8. 8. 1910 dem RA Wetzlich dem socius Netckes, zugestellt worden, s. Bl. 28. * Ich darf wohl bitten, das weitere zu veranlassen.

Dresden, den 16. Januar 1912.

Hochachtungsvoll ergebenst
Netcke
Rechtsanwalt.

Das Schreiben wurde weitergereicht am 17. Januar 1912 »An das Kgl. Landgericht Dresden, 1. Strafkammer, zur zuständigen Entschließung auf die vorstehende Beschwerde. Kgl. Ag Kötzschenbroda Dr. Friedrich. Anbei: I Broschüre "Die Zeugen Karl May & Klara May"«.

Das Landgericht Dresden kam zur folgender Entscheidung:

Blatt 44

B e s c h l u ß.

In der Privatklagsache des Schriftstellers Karl May in Radebeul gegen den Redakteur Rudolf Lebius in Charlottenburg und Genossen wird die vom Privatkläger


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durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Netcke, erhobene Beschwerde gegen die vom K. Amtsgerichte Dresden verfügte Abgabe der Sache an das neu errichtete K. Amtsgericht Kötzschenbroda als unbegründet zurückgewiesen. da nach der Auskunft des K. Postamtes Radebeul-Oberlössnitz (Bl. 32), mit der die eigene frühere Darstellung des Beschwerdeführers vom 11.Juni 1910 (Bl. 18) völlig übereinstimmt, die den Gegenstand der Privatklage bildende Druckschrift »Der Bund« in den Jahren 1909 und 10 auch im jetzigen Bezirke des K. Amtsgerichts Kötzschenbroda verbreitet worden ist, in dem ja auch May seinen Wohnsitz hat, also dieses Amtsgericht zur Zeit der Erhebung der Privatklage zuständig gewesen wäre, wenn es damals schon in Wirksamkeit gestanden hätte (Justizministerial-Verordnung vom 18. Januar 1910 unter 3; S. 32 des Ges. und Verordnungsbl. v. 1910).

Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtmittels treffen nach § 505 StPO den Beschwerdeführer.

Dresden, am 30. Januar 1912.
K. Landgericht 1. Strafkammer.
Dr. Gallenha[...]. Dr. Wagner. Dr. Spitzner.

Zugestellt wurde dieser Beschluß bei Rechtsanwalt Netcke am 5. Februar 1912.

Blatt 46

An das Königliche Landgericht, 1. Strafkammer,

Dresden.

In der Privatklagsache des Schriftstellers Karl M a y in Radebeul gegen den Redakteur Rudolf L e b i u s in Charlottenburg und Genossen. die beim Königlichen Amtsgericht zu Kötzschenbroda anhängig ist, erlaube ich mir, folgendes in Anregung zu bringen:

Das Verfahren ist seinerzeit in dieser Sache ausgesetzt worden, bis die Privatklage des Schriftstellers Karl May gegen den Redakteur Rudolf Lebius, welche in Charlottenburg anhängig war, rechtskräftig entschieden sein würde. Das Königliche Landgericht Berlin III hat auf die Berufung des Privatklägers Karl May den Redakteur Lebius zu 100 M Geldstrafe verurteilt. In Wahrheitsbeweise ist nicht eingetreten worden; es besteht auch in der dortigen Sache keine Veranlassung dazu.

Es dürfte also nunmehr einer Fortstellung des Verfahrens auch bei dem Amtsgericht zu Kötzschenbroda nichts im Wege stehen. Deswegen erlaube ich mir auf folgendes hinzuweisen:

Bei dem Königl. Amtsgericht zu Dresden und Königl. Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal ist je eine Privatklage des Herrn Lebius gegen Karl May anhängig. Das Königliche Amtsgericht zu Dresden hat nunmehr angeregt, die Dresdner Sache nach Hohenstein-Ernstthal abzugeben und ich werde für den Angeklagten in diesem Prozesse Karl May diesem Antrage zustimmen. Ich bin nicht beauftragt, einen gleichen Antrag wegen der in Kötzschenbroda anhängigen Sache zu stellen, möchte aber angeregt haben, ob es nicht praktisch ist, auch diese Sache zur Verbindung mit der Hohenstein-Ernstthaler Sache dorthin abzugeben

Dresden, den 28. Februar 1912.

Hochachtungsvoll
ergebenst
Netcke
Rechtsanwalt.


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Dieses Schreiben wurde nach Eingang beim Königlich Sächsischen Landgericht Dresden (29. Februar) am 1. März weitergeleitet »An das Kgl. AG Kötzschenbroda zur zuständigen Entschließung«, das einen Tag später folgendes entschied:

Blatt 46b und 47

1., Antwort an RA Netcke, daß es nach Ansicht des Gerichts zur Abgabe der hiesigen Privatklagesache May ./. Lebius 10 P 2/10 D an das Ag Hohenstein-Ernstthal einer gesetzlichen Grundlage ermangele, zumal in der Hohensteiner Privatklage die Parteirollen die umgekehrten sind, wie im hiesigen Verfahren.

2. Im Privatklageverfahren May gegen Lebius wird die Entschließung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Kgl. Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zwischen den Parteien schwebenden Privatklageverfahrens ausgesetzt, weil in diesem Verfahren eingehende Feststellungen über die Persönlichkeiten der Parteien und die sich gegenseitig gemachten Vorwürfe getroffen werden müssen, die auch für das hiesige Verfahren zum mindesten insofern von Bedeutung sind, als sie vermutlich umständliche Beweiserhebungen verüberflüssigen werden.

3., Zustellen zu 2 an RA Netcke u. Lebius

4., Spät. in 3 Monaten. [Wiedervorlage]

Kgl. Ag Kötzschenbroda. Dr. Friedrich.

Die Zustellung dieser Festlegung erfolgte bei Rechtsanwalt Netcke am 7. März, bei Rudolf Lebius (nunmehr wohnhaft in Berlin N 4, Invalidenstraße 127) am 9. März 1912.

Die Gerichtsakte wurde »Vorgelegt am 1./4. 12, da nach einer Zeitungsnotiz der Privatkläger am 30. März 1912 in Radebeul gestorben ist. F.« Am 2. April erfolgte vom Gericht eine »Anfrage beim Standesamt Radebeul mit der Bitte um Beifügung einer Abschrift der Sterbefallsanzeige«.

Inzwischen benachrichtigte auch der Rechtsanwalt Mays das Gericht:

Blatt 51

Eingang 3. April 1912

In der Privatklagesache des Schriftstellers Karl May gegen den Redakteur Rudolf Lebius zeige ich hierdurch ergebenst an, daß Karl May am Sonnabend. den 30. März cr., gestorben ist.

Dresden, den 2. April 1912

Hochachtungsvoll
Rechtsanwälte Netcke u. Dr. Löser
durch Netcke
Rechtsanwalt.


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Blatt 51/I

Blatt 52
10 P. 2/10 D. Nr. 7
Beschluß.

Das Privatklagverfahren May gegen Lebius wird eingestellt, da der Privatkläger May am 30. März 1912 gestorben ist (vgl. § 433 Abs. 1 StPO.). Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden gemäß § 503 Abs. 2 StPO dem Privatkläger auferlegt

Kötzschenbroda, den 31. Mai 1912.
Kgl. Amtsgericht.
Dr. Friedrich.

Zugestellt wurde dieser Beschluß am 5. Juni 1912 Klara May, der Witwe Karl Mays in Radebeul, sowie Rudolf Lebius in Berlin. Rechtsanwalt Netcke erhielt die Benachrichtigung am 6. Juni. Am 14. 6. 12, »nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses« wurden die Kosten erhoben (5,10 M), an Rudolf Lebius die eingereichte Broschüre »Die Zeugen Karl May und Klara May« zurückgesandt und der Fall »Beigelegt am 19. 6. 1912. F.«


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J u r i s t i s c h e  N a c h b e m e r k u n g

Eines längeren Kommentars bedarf die vorstehende Aktendokumentation nicht. Denn juristisch gesehen war noch nichts geschehen, weil Karl May vor Eröffnung des Hauptverfahrens starb; dadurch wurde der Prozeß ohne Entscheidung in der Sache beendet (§ 393 Abs. 1 StPO: »Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge«). Da nach der Fassung der StPO zu Zeiten Mays eine Fortführung des Prozesses nach dem Tode des Privatklägers durch dessen Witwe nur bei Verleumdung möglich war, nicht bei einfacher Beleidigung (§ 185 StGB) und übler Nachrede (§ 186 StGB), hätte Klara May also die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Verleumdung weiterführen können. Aber das war ihr wohl zu riskant.

Die Zuständigkeitsstreitigkeiten, mit denen das Gericht sich zu befassen hatte, sind für die Sachauseinandersetzung belanglos und erfordern deshalb keine weitere Erläuterung. Der an sich ungewöhnliche Umstand, daß die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Lebius mehr als zwei Jahre lang auf sich warten ließ, erklärt sich daraus, daß dieselben oder ähnliche Behauptungen auch in anderen Prozessen Karl Mays eine Rolle spielten und das Gericht im Interesse der Verfahrensvereinfachung eine dort etwa erfolgende Klärung abwarten wollte. Die Klage Karl Mays wäre sogar unzulässig gewesen, wenn Karl May wegen derselben Behauptungen Lebius schon vor einem anderen Gericht verklagt hätte; um dies überprüfen zu können, mußte sich das Gericht lange Zeit darum bemühen, Einsicht in die Akten des Charlottenburger Prozesses zu bekommen. May hatte auch tatsächlich, wie es Lebius in seiner Klagebeantwortung vom 13. Mai 1910 (unter VI) vorträgt, im Schriftsatz vom 10. April 1910 (oben S. 149) einen Großteil der Behauptungen, die den Gegenstand seiner Klage bilden, schon in den Charlottenburger Prozeß einzuführen versucht. Doch hat das Gericht, dessen Urteil schon am 12. April erging, den Schriftsatz wohl nicht mehr rechtzeitig erhalten oder mindestens die nachgeschobenen Klagepunkte nicht in den Prozeß einbezogen. Denn das Charlottenburger Urteil beschäftigt sich allein mit der Behauptung des Lebius, May sei ein »geborener Verbrecher«. May hatte daher noch die Möglichkeit, die beleidigen-


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den Tatsachenbehauptungen des Lebius zum Gegenstand eines neuen Prozesses zu machen (vgl. auch den Schriftsatz des May-Anwalts Wetzlich vom 4. Juni 1910, unter VI).

So bleibt nur noch die Frage, wie der Prozeß ausgegangen wäre, wenn das Ableben Mays ihm nicht ein vorzeitiges Ende gemacht hätte. Es scheint mir außer Zweifel zu stehen, daß Lebius verurteilt worden wäre. Heute steht fest, daß fast alle von Lebius ausgestreuten ehrenrührigen Behauptungen über den »Räuberhauptmann« Karl May falsch waren. (Über den tatsächlichen Umfang der von May begangenen Delikte vergleiche man nur die Darstellung bei Hans Wollschläger: Karl May, Zürich 1976, 20-44). Aber auch damals war nach dem Prozeß, den May gegen den Waldarbeiter Richard Krügel, den Informanten des Lebius, in Hohenstein-Ernstthal geführt hatte, klar, daß die Behauptungen des Lebius sich nicht aufrechterhalten ließen. (Zu dem Prozeß May ./. Krügel vgl. die ausführlichen Presseberichte bei Gerhard Klußmeier: Die Akte Karl May. Ubstadt,1979, S. 31-41. Eine Veröffentlichung der Prozeßdokumente ist für das Jahrbuch der Karl-May-Gesellschaft 1981 vorgesehen). Unsicher ist lediglich, ob man Lebius ein Handeln »wider besseres Wissen« und damit eine Verleumdung nach § 187 StGB hätte nachweisen können, denn die Einlassung des Lebius, er habe an die Wahrheit der ihm von Krügel erzählten Geschichten geglaubt, hätte sich möglicherweise nicht widerlegen lassen. Umso sicherer aber wäre eine Verurteilung wegen übler Nachrede nach § 186 StGB gewesen. Denn danach wird, wer eine ehrenrührige Tatsache über einen anderen behauptet oder verbreitet, schon dann bestraft, wenn diese Tatsache »nicht erweislich wahr ist«; und diesen Wahrheitsbeweis hätte Lebius wegen der von May beanstandeten Punkte niemals führen können. Auch die »Wahrnehmung berechtigter Interessen« (§ 193 StGB), die dem Lebius im ersten Charlottenburger Urteil vom 12. April 1910 (zu Unrecht!) zugutegehalten worden war, hätte ihm hier nicht helfen können. Denn bei so schweren Verunglimpfungen, wie sie hier vorlagen, stellt die Rechtsprechung an die »Informationspflicht«, deren Erfüllung Voraussetzung für die Gewährung dieses Rechtfertigungsgrundes ist, besonders hohe Anforderungen. Diesen Anforderungen war Lebius bei der leichtfertigen Art seiner Informationsbeschaffung bei weitem nicht gerecht geworden.


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Die üble Nachrede wurde damals (und wird heute) mit Geldstrafe oder mit Gefängnis (bzw. heute: Freiheitsstrafe) bis zu zwei Jahren bestraft. Da es sich hier um eine Existenzvernichtung, also einen sehr schweren Fall, handelte, hätte Lebius mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssen. Karl May hatte also - von der Prozeßlage her gesehen - ganz recht, wenn er nach dem Prozeßsieg über Lebius in Moabit prophezeite: Diesem kleinen Siege folgen nun die größeren (Jb-KMG 1970, 171). In seiner Selbstbiographie schreibt May (Mein Leben und Streben, Freiburg o. J. [1910], 310): Zwar rauscht noch hier oder da ein trübes Wasser, irgend ein Beleidigungsprozeß, eine Staatsanwaltschaftsanzeige, doch auch das geht bald vorbei, und dann wird Ruhe und Frieden um mich sein, so daß ich endlich, endlich Zeit und Raum und Stimmung gewinne, an mein eigentliches, an mein einziges und letztes »Werk« zu gehen. Er hat dabei sicher auch an den hier dokumentierten Prozeß gedacht. Aber Ruhe und Frieden hat er erst im Tode gefunden.

Claus Roxin



1 Die Gerichtsverhandlung in Moabit (18. 12. 1911, Aktenzeichen 35.B.295/09) schildert Rudolf Beissel im Jb-KMG 1970, 11-46 »Und ich halte Herrn May für einen Dichter«, den »dumpfverfilzten Prozeßdschungel, in dem der alte Mann sich mit letzten Kräften herumschlug« Hans Wollschläger in: Karl May. Grundriß eines gebrochenen Lebens. Zürich 1976, 162-182.

2 Von sämtlichen Dokumenten (sowie weiteren Unterlagen) erstellte das Staatsarchiv Dresden Kleinbild- (sog. Mikro-)Filmaufnahmen, die sich mit allen Veröffentlichungsrechten im Besitz von Gerhard Klußmeier, Rosengarten, befinden. Von diesen Negativen wurden Abzüge hergestellt, die Eigentum des Archivs der Karl-May-Gesellschaft und Gerhard Klußmeiers sind. Um eine Benutzung dieser (teilweise schwer lesbaren) Dokumente im KMG-Archiv zu erleichtern, wurden von Hermann Wiedenroth, Langenhagen. exakte Schreibmaschinenabschriften gefertigt, die auch für diese Veröffentlichung unentbehrliche Unterlagen waren.

3 Diese Dokumente sind in dem Beitrag Pöllmann versus May - May./. Pöllmann enthalten, der für dieses Jahrbuch vorgesehen war, jedoch aus technischen Gründen erst im Jb-KMG 1981 veröffentlicht wird.

4 Bei Fritz Maschke: Karl May und Emma Pollmer. Bamberg 1973, 129ff.

5 Die Durchsicht der Unterlagen erfolgte durch Hans-Dieter Steinmetz, dem auch für die Ermittlung der biographischen Details zu Alma Minna Eulitz, Johann August Nitsche, Karl Dankegott Leuschner und die Angaben zur Firma A. Stiebitz zu danken ist.

Der Text der Karteikarten wurde von Hainer Plaul mitgeteilt; die Einsicht erfolgte vor der Entfernung der Karten aus dem Zettelkasten am 16. 12. 1974.

6 Karl May: Mein Leben und Streben. Reprint der Ausgabe Freiburg o. J . (1910). Vorwort, Anmerkungen, Nachwort, Sach-, Personen- und geographisches Namensregister von Hainer Plaul. Hildesheim - New York 1975. 457/ Anm. 295, 461 /Anm. 299, 467/Anm. 311


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7 Siehe hierzu Rudolf Lebius: Die Zeugen Karl May und Klara May. Berlin-Charlottenburg 1910, 265-269, sowie referierend: Wollschläger a.a.O. 134-137, zum Prozeß Dittrich/Lebius ebd. 137

8 Veröffentlicht bei Maschke a.a.O. 197-205

9 Hugo Nathanson (1881- ?), Mitarbeiter des Lebius und mehrjähriger verantwortlicher Redakteur des »Bund«. Geboren in Beuthen (Oberschlesien). Promovierte 1904 in Erlangen mit »Der Existenzbegriff Hume's« zum Dr. phil. Von seinen Werken sind bekannt: Soziale Zukunftsträume (Berlin 1912); Gibt es einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer? (1914); Die konstitutionelle gemeinschaftliche Fabrik (1919). Mitgeteilt von Hainer Plaul, Berlin.

10 Gemeint ist das Verfahren um die Autorenrechte an den Münchmeyer-Romanen, das erst nach Mays Tode beendet werden konnte.

11 Die Sonntagszeitung »Der Bund«, Hauptblatt der unternehmerfreundlichen »Gelben Werkvereine« (Berliner Richtung), erschien zwischen 1906 und 1918 im Reformverlag Der Bund G.m.b.H., Charlottenburg. Im Handelsregister-Eintrag war als Geschäftsinhaber des Verlags Frau Martha Lebius geb. Scheithauer namhaft gemacht. Mitteilung Hainer Plaul, Berlin.

12 Franz H. Rudolf Netcke, Rechtsanwalt beim Land- und Amtsgericht Dresden, war bis 1915 im Dresdner Adressbuch verzeichnet (Mitteilung H. D. Steinmetz). Weitere Lebensdaten dieses Anwalts, der in mehreren Prozessen Mays juristischer Beistand war, konnten bisher noch nicht ermittelt werden.

13 Es handelt sich um die Privatklagesache zur Herausgabe der Schrift von F. W. Kahl: Karl May, ein Verderber der deutschen Jugend, als deren Autor sich Rudolf Lebius herausstellte. Detailliert hierzu Hainer Plaul: Die Kahl-Broschüre, Jb-KMG 1974, 195-228. Der Text des Vergleichs siehe Seite 155/156 dieses Jahrbuchs.

14 Nähere Einzelheiten zu einem Prozeß unter dieser Akten-Nummer konnten bisher nicht ermittelt werden. Eine Zusammenstellung aller Aktenzeichen zu May-Verfahren ist in Vorbereitung und wird im Zusammenhang mit der Sammlung von Prozeßfragmenten veröffentlicht werden.

15 Wie Anmerkung 13

16 Rudolf Lebius: Atavistische und Jugendliteratur. In »Die Wahrheit«. Berlin, 30. Juni 1906

17 Heinrich August May war einer von mehreren städtischen Armenpflegern in Ernstthal; er bekleidete dieses Ehrenamt, das er wahrscheinlich in den siebziger Jahre übernommen hatte, bis Jahresende 1881. Mitteilung Hainer Plaul, Berlin.

18 Oskar Hermann Gerlach (1870-1939), war Rechtsanwalt des Verlages Münchmeyer in den Prozessen um die Kolportage-Romane Mays.

19 »Zur Zeit seiner Auseinandersetzung mit May war er bereits zweimal wegen Beleidigung vorbestraft: das erste Urteil vom 17. 5. 1900 lautete auf 3 Monate Gefängnis, ein weiteres auf 3 Wochen.« Wollschläger, a.a.O. 201

20 Die Zeugenvernehmung Krügels u. a. in diesem Zusammenhang ist Gegenstand umfangreicher Schriftsatzdiskussionen im Verfahren May gegen Richard Krügel. Eine Veröffentlichung dieser Dokumente ist für das Jahrbuch der Karl-May-Gesellschaft 1981 vorgesehen.

21 Marie Scheithauer war die Schwägerin des Lebius, also die Schwester von Martha Lebius geb. Scheithauer. Mitteilung Hainer Plaul, Berlin.

22 Am 4. 9. 1907 fand im »Cafe Bauer« in Berlin eine Unterredung zwischen May und Lebius statt, die vermutlich deswegen ohne Einigungsergebnis blieb, weil wenig später die Sozialdemokraten in einem Rechtsstreit Karl May, ohne dessen Zutun, als Hauptbelastungszeugen gegen Lebius ankündigten. Hierauf bezieht sich wohl auch die Bemerkung von Lebius, May hätte ihm eine Falle stellen wollen.

23 Mitteilung von Hainer Plaul, Berlin.

24 Dr. Friedrich II: J. O. Georg Walther Friedrich


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Dr. Friedrich I: Alfred Maximilian Friedrich. Beide Amtsrichter am Königlichen Amtsgericht Kötzschenbroda (Ermittlung H. D. Steinmetz) waren wechselweise für May-Prozesse zuständig. Die Kennzeichnung der Dokumente und Beschlusse aus ihrer Hand ist nicht immer eindeutig zuzuordnen.

25 Im Verlauf der prozessualen Auseinandersetzungen mit May sandte Lebius seine Schrift »Die Zeugen Karl May und Klara May« zur Beeinflussung der Richter auch weiteren Gerichten zu. Siehe Klußmeier/Plaul: Karl May. Biographie in Dokumenten und Bildern. Hildesheim New York 1978, 268.

26 § 7 Abs. 2 StPO: Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist als das zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig. wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

27 Prozeß um eine Zuschrift Pater Expeditus Schmidts an die Augsburger Postzeitung (veröffentlicht am 10. 5. 1910), in welcher Schmidt behauptete, May hätte »zu gleicher Zeit unsaubere Kolportage-Romane und frömmelnde Muttergottesgeschichten« geschrieben. Die Klage Mays wurde zurückgewiesen Siehe hierzu Hainer Plaul, a.a.O. 489/Anm. 363 sowie die Berichte zu den Verhandlungen in »Die Akte Karl May«, herausgegeben von Gerhard Klußmeier (Materialien zur Karl-May-Forschung, Band 4). Ubstadt 1979, 47, 48, 49 und 64.


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