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GERHARD KLUSSMEIER

Die Gerichtsakten zu Prozessen Karl Mays im Staatsarchiv Dresden. ·
Mit einer juristischen Nachbemerkung von Claus Roxin (II)



D o k u m e n t a t i o n  d e r  P r o z e ß a k t e  I I(1)

Königliches Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal Nr. 35
Privatklagesache
Privatkläger: May, Karl Schriftsteller, Dresden-Radebeul
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haubold in Hohenstein-Ernstthal
Beschuldigter: Richard Krügel, Gartenarbeiter, Hohenstein-Ernstthal
Betr.: Beitrag im "Bund", 19. Dezember 1909 mit dem Titel "Hinter die Kulissen".
Aktenzeichen: P 22/10

Am 30. Dezember 1909, somit 11 Tage nach Erscheinens des Artikels "Hinter die Kulissen" im Berliner "Bund", hatte Karl May den Dresdner Rechtsanwalt Franz H. Rudolf Netcke mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegen den Verfasser des Beitrags, Rudolf Lebius, betraut. Der Strafantrag erfolgte am 1. Januar 1910 beim Königlichen Amtsgericht Kötzschenbroda.(2)

Der besagte Artikel(3) schilderte überwiegend angebliche Vergehen, die Karl May zusammen mit dem Hohenstein-Ernstthaler Louis Napoleon Krügel (1848-1900) begangen haben sollte. Er war politisch gegen die Sozialdemokratische Partei gerichtet, als deren Zeuge May gegen Lebius aufgerufen war.

Gleichzeitig mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen Lebius, den Autor von "Hinter die Kulissen", suchte Karl May Kontakt mit dem Bruder Krügels, dem Gartenarbeiter Hieronymus Richard Krügel (1852ð1912) in Hohenstein-Ernstthal. Am 10. Januar 1910 fand mit ihm ein Treffen in Dresden, in der Kanzlei Netckes, statt. Hierbei konnte sich May zum einen die Gewißheit verschaffen, daß Richard Krügel tatsächlich Informant des Lebius und damit als einer der Hauptbeteiligten an der öffentlichen Verun-


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glimpfung Mays anzusehen war. Zum anderen wird sich hierbei, ohne daß es in dem Protokoll zu diesem Treffen niedergelegt wurde, die Autorenschaft Lebius' an dem "Bund"-Artikel als gesichert herausgestellt haben, wodurch möglicherweise der Zeitpunkt des Strafantrags gegen Lebius vom selben Tag begründet wird.

Das Protokoll des Treffens wurde beim Anwalt Netcke in Dresden aufgesetzt und später von Mays Rechtsbeistand Haubold in einer Abschrift zu den Akten gereicht:

Blatt 14 bis 16

Dresden, den 10. Januar 1910.

Es erscheinen in meiner Kanzlei Herr Karl May und Frau aus Radebeul und stellen mir die drei nachgenannten Personen vor:

1) Frau Marie Anna verw. K r ü g e l geb. Albani, zur Zeit in Hohenstein-Ernstthal, Oststr. 20 bei Kirchner Krause.(4)

2) Frau Auguste Emma D ö r r e r geb. Krügel aus Glauchau, Sonnenstr 13.(5)

3) Herr Gartenarbeiter Hieronymus K r ü g e l aus Hohenstein-Ernstthal.

Alle 3 Personen versichern, dass sie diejenigen sind, als welche Herr May sie mir vorgestellt hat, Ausweispapiere hätten sie nicht bei sich. Sie erhalten Kenntniss von den durch die Presse gehenden Angriffen auf Herrn Karl May und Frau Klara May und erklären darauf, nachdem sie darauf hingewiesen worden sind, dass sie ja nur die Wahrheit sagen, wie sie sie mit gutem Gewissen jederzeit beschwören können:

1) Frau Marie Anna K r ü g e l:

»Ich bin die Ehefrau des am 13. Januar 1900 in Hohenstein-Ernstthal Oberlungwitzer Anteil, verstorbenen Schulhausmannes und Rottmeisters für Waldarbeiter Louis Napoleon K r ü g e l. Ich bin 21 Jahre 1879-1900 bis zu seinem Tode mit ihm verheiratet gewesen. Er hat sich in dieser Zeit nie etwas zu Schulden kommen lassen, von dem ich Kenntniss hätte. Er hat immer das Vertrauen seiner Dienstherren genossen, und wir standen in Hohenstein-Ernstthal in Achtung. Er hat nie den Namen des Herrn Karl May mir gegenüber erwähnt. Ich selbst habe von Herrn Karl May nie eine Unterstützung oder etwas Ähnliches erhalten.

Ich bin bereit, diese Angaben als Zeugin unter Eid zu wiederholen.«

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben,

gez. Frau Anna K r ü g e l  -

Rechtsanwalt Netcke.

2) Frau Auguste Emma D ö r r e r :

»Ich bin die Tochter des soeben hier erwähnten Krügel. Ich bin vor ca. 13 Jahren aus dem Vaterhause weggekommen, um in Arbeit zu gehen. Ich kann aus eigener Anschauung auf die Dauer meiner Anwesenheit im Elternhause, dies sind 14 Jahre von meiner Geburt an, sowie auf die Zeit danach, wo ich noch oft meine Eltern besucht habe, soweit ich dazu geistige Reife genug besessen habe, was meine Eltern anbelangt, die Angaben meiner Mutter bestätigen. Auch ich bin bereit, diese Angaben unter Eideszwang zu wiederholen. Die Aussage meiner Mutter ist soeben in meiner Gegenwart erstattet und diktirt worden.«

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:

gez. Emma Dörrer.

Rechtsanwalt Netcke.


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3) Herr Hieronymus Richard K r ü g e l :

»Ich kenne das Leben meines Bruders Louis Napoleon Krügel zum Teil. Er war von 1868 Soldat, desertirte während des Feldzuges, hat dann zweifellos Straftaten verübt und erhielt im Jahre 1871 eine schwere Festungsstrafe, entsprang dann von dort und wurde später unter Aufhebung der Festungsstrafe mit Zuchthaus bestraft, im Jahre 1877 aber begnadigt und entlassen. Andere Straftaten von ihm sind mir nicht bekannt, und ich glaube auch nicht, dass andere vorliegen.

Mein Bruder hat allerdings mir einmal Angaben darüber gemacht, dass er in der Zeit seiner Desertion bis zur Verhaftung mit Karl May in den Wäldern gelebt habe, dass sie in Feldmesserverkleidung einem Bauern 800 Taler betrügerischer Weise abgeschwindelt hätten, und dass Karl May ihn auf die Art durch die Postenkette, die aufgestellt worden sei, um beide zu fangen, gebracht habe, dass er ihm die Hände auf den Rücken gebunden und in der Tracht eines »Amtsdieners« durch die Posten gebracht hätte. Dann hätten sie noch zusammen in einem Restaurant nach Verwechselung der Kleidung neben 2 Gendarmen gesessen, gegessen, und dann hätte Karl May auf den Tisch geschrieben »Hier hat Karl May gesessen und Wurst und Brot gegessen.« Etwas weiteres hat mir mein Bruder nicht erzählt. Ich weiss auch nicht, um welchen Karl May es sich gehandelt hat, ich weiss auch nicht, ob die Angaben meines Bruders wahr sind, oder nur geschehen sind, um sich wichtig zu tun.

Vor drei bis vier Wochen kam ein Herr zu mir, der mich schon mehrfach zu treffen versucht hatte. Er nannte seinen Namen nicht; er sagte, es käme nicht darauf an. Er sagte, er sei in einer Redaktion. Sie wollten dort einen Kalender herausgeben, er hätte erfahren, dass ich das Tagebuch meines Bruders in Verwahrung hätte, sie wollten den Inhalt für humoristische Zwecke verwenden. Ich sagte ihm sofort, dass von einem Tagebuch mir nie etwas bekannt geworden sei. Nun frug er, was mein Bruder Louis mir erzählt hätte, namentlich über Vorgänge mit Karl May. Er nahm mich mit in das Hotel »Zu den drei Schwanen« und schrieb sich da meine Angaben auf. Er versprach mir, er wolle mir 100 Kalender schicken, die könne ich bei meinen Arbeitskollegen gegen Geld absetzen und etwas daran verdienen. Unannehmlichkeiten hätte ich von der Sache nicht. Er gab mir 5 Mark für Zeitversäumnis, 5 Cigarren und bezahlte 2 Glas Bier. Diesen Herrn hatte der Glasermeister Beier in Hohenstein zu mir geschickt. Dieser hat mir erzählt, dass der Herr ihm 10 Mark gegeben hätte. Der Herr würde von mir sofort wiedererkannt werden. Er hat zweifellos Bart, wenn ich auch nicht mehr genau beschreiben kann, was für welchen. Er hatte einen gelben oder goldenen Klemmer auf, war etwas grösser wie ich und neigte zur Beleibtheit. Er war gut angezogen. Der Herr hatte eine Ledermappe schwarz zum Zusammenklappen, unter dem Arm, aus dieser nahm er das Notizbuch, in welches er seine Eintragungen machte.

›!‹ Unterschreiben liess er mich nicht. Er hat mir auch vorgelesen, was er geschrieben hat, das deckte sich mit dem was ich ihm erzählt hatte.«

Dies bin ich bereit als Zeuge zu beschwören.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

gez. Richard K r ü g e l .

Rechtsanwalt Netcke.

Daß Karl May hierauf erst zwei Monate später nun auch gegen Krügel gerichtlich einschritt, läßt die Vermutung zu, er habe sich möglicherweise einen (reumütigen) Zeugen gegen Rudolf Lebius erhofft. Kurz vor Einreichung einer erweiterten Klage gegen Le-


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bius (diese am 26. April 1910(6)) begann das Verfahren gegen den Hohenstein-Ernstthaler Gartenarbeiter Krügel. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen - anders als im Prozeß in gleicher Sache gegen Lebius - Einreichung der Klage am Wohnort des Beklagten - lagen vor:

Blatt 1 und 2

(maschinenschriftlich)
An
das Königliche Amtsgericht
zu
H o h e n s t e i n - E r n s t t h a l .
S t r a f a n t r a g
wegen Beleidigung
gegen
den Gartenarbeiter R i c h a r d  K r ü g e l
in E r n s t t h a l .
Wohnhaft in der Nähe des S c h i e s s h a u s e s .

In No. 51 des 4. Jahrganges der Zeitschrift »Der Bund« in Berlin, vom 4. December 1909 ›falsch r 19/12‹, befindet sich ein Artikel mit der Ueberschrift »Hinter die Kulissen«, in welchem ich auf das schwerste beleidigt werde. Dieser Artikel ist durch ganz Deutschland, Oesterreich, Schweiz, ja sogar in den Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet worden. Ich lege ihn bei.

Verfasser dieses Artikels ist ein gewisser Rudolf Lebius, Redakteur des oben erwähnten »Bund«. Die Quelle, aus welcher er die beleidigenden Unwahrheiten bezogen hat, ist der auf der ersten Seite benannte K r ü g e l in E r n s t t h a l . Ich erkläre die Verleumdungen dieses Krügel für

w i s s e n t l i c h e  U n w a h r h e i t e n und stelle hiermit gegen ihn

S t r a f a n t r a g

wegen Beleidigung nach §§ 185, 186, 187 des Strafgesetzbuches. Erhebung von Privatklage behalte ich mir vor.

Dresden, Radebeul,
den 10 März 1910.

Hochachtungsvoll
Karl May,
Schriftsteller.

Der Beschluß vom Tag des Eingangs (15. März 1910) verfügte »Bewendet bis zum Eingg. der Privatkl.« Mays Antrag wahrte also lediglich die Verjährungsfrist (19. März), hatte vorerst auch nur diese Aufgabe, denn erst am 26. Mai bevollmächtigte er den Hohenstein-Ernstthaler Rechtsanwalt und Notar Dr. Max Hermann Haubold (1854-1923(7)), in dieser Angelegenheit für ihn tätig zu werden.

Der bereits am 21. Mai - offensichtlich wiederum von Karl May selbst - aufgesetzte Schriftsatz traf am 26. Mai beim Königlich Sächsischen Landgericht in Hohenstein-Ernstthal ein:


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Blatt 4

(maschinenschriftlich)

Nachdem ich unter Hinweis auf No. 51 der Zeitschrift »Bund« gegen benannten Gartenarbeiter Krügel am 10. März 1910 Strafantrag wegen wissentlicher Unwahrheiten gestellt habe, erhebe ich hiermit

P r i v a t k l a g e

wegen Beleidigung nach §§ 185, 186, 187 des Strafgesetzbuches.

Verfasser des Artikels »Hinter die Kulissen« ist ein gewisser Rudolf Lebius in Charlottenburg, Mommsenstr. 47. Der Gartenarbeiter Richard Krügel hat ihm bei einer Zusammenkunft in Ernstthal den Stoff dazu geliefert und wurde von ihm dafür mit Bier, Cigarren und Geld bezahlt. Krügels Behauptungen, die ich incriminire, beginnen mit Alinea 6 Zeile 3 des erwähnten Aufsatzes, und zwar mit den Worten

»Aufsehen erregte ein Einbruch in einen Uhrenladen

in Niederwinkel u.s.w.«

Sie ziehen sich von hieraus bis Alinea 16 fort und enden dort mit den Worten

»Das letzte Mal geschah dies vor drei Jahren.«

Diese Unwahrheiten sind durch unzählige deutsche, österreichische, schweizerische französische, englische und amerikanische Zeitungen gegangen und haben mir ganz unermesslichen Schaden bereitet. Ich bitte das Hauptverfahren baldigst zu eröffnen.

Radebeul-Dresden,
den 21. Mai 1910.


Hochachtungsvoll
Karl May,
Schriftsteller.

durch
Hohenstein-Ernstthal, am 25. Mai 1910
Dr Haubold.
Rechtsanwalt

Ein zuerst gefaßter Gerichtsbeschluß vom 26. Mai »Abschr. d. Privatkl. dem Beschuldigten zur Erklärg. mit einwöchiger Frist zustellen«, wurde verworfen, am selben Tag neu gefaßt und am 27. Mai durch einen Gerichtsdiener bei Haubold zugestellt:

Blatt 3b

1. In Privatklagesachen pp entspricht die Privatklagschrift infolge ihrer allgemein gehaltenen Fassung nicht den Erfordernissen des §§ 421 Satz 2. 198 Abs 1 StPO, insofern aus ihr nicht die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten/Vergehen nach §§ 185, 186, 187 StGbch(8) hervorgehen. Zur Verbesserung der Klagschrift wird daher dem Privatkläger eine Frist von 3 Wochen mit der Maßgabe gesetzt, daß im Falle nichtfristgemäßer Verbesserung die Zurückweisung der Privatklage erfolgen wird.

Bereits vor Ablauf der gesetzten Frist traf am 8. Juni ein nunmehr formgerechter Privatklageantrag ein (wie bei Haubold üblich, handschriftlich aufgesetzt.):


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Blatt 7 bis 9
›Urschrift.‹ ›Eing. d. 8/6 10.‹
An
das Königliche Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal.

In Privatklagsachen
des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul,
Privatklägers, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Haubold in Hohenstein-Ernstthal,
gegen
den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-
Ernstthal, wohnhaft in der Nähe des Neustädter Schieß-
hauses, Beschuldigten, wegen Beleidigung,
wird zur Vervollständigung der Privatklage folgendes
ausgeführt:

In dem Zeitungsorgan »Der Bund« befindet sich in der anbeifolgenden Nr. 51 unter dem 19. Dezember 1909, einer Sonntagsnummer, also einer besonders gelesenen Nummer, ›D. Bund erscheint nur Sonntags‹ ein Inserat mit der Überschrift »Hinter die Kulissen«. Dieses Inserat hat zum Verfasser Rudolf Lebius in Charlottenburg, Mommsenstr. 47, einen Mann, der seit 9 Jahren den Privatkläger persönlich und prozessual verfolgt und ihn wirtschaftlich zu ruinieren sucht dergestalt, daß Karl May, ein bekannter Schriftsteller, seit über 2 Jahren nichts mehr verdient, ›?‹ weil Lebius ihn allerwegen und allerorten derart grundlos mit Schimpf und Unglimpf überhäuft, daß seine, Privatklägers schriftstellerische, moralische und wirtschaftliche Existenz mit gewissenloser Boshaftigkeit untergraben wird und zwar in solchem Maße, daß, wenn man den Aufsatz »Hinter die Kulissen« liest, man unwillkürlich zu dem Ausspruch des Privatklägers kommen muß, daß er tatsächlich nur noch die Karikatur eines Menschen sei. Der Verfasser des Inserats »Hinter die Kulissen« hat die gesamten Unterlagen erhalten von dem Beschuldigten, ›Also soll Krügel a l l e s erfunden haben, vgl. dagegen Bl 4‹ der um geringen schnöden Mammons willen die gesamten, in dem Inserat aufgetragenen inkriminirten Behauptungen über den Privatkläger rein erfunden und wider bessers Wissen jenem Lebius zugetragen hat. Der Beschuldigte hat auch, wie in der Hauptversammlung nachgewiesen werden soll, schriftlich anerkannt, daß ›vgl. Bl 16:‹ die gesamten über den Privatkläger von ihm aufgestellten inkriminirten Behauptungen ›»‹ erfunden seien ›«‹ und hat, nachdem Privatkläger den Beschuldigten als den Urheber der inkriminirten Behauptungen nach unsäglicher Mühe endlich ermittelt und ihn zur Rede gestellt hatte, den Privatkläger in seiner Privatwohnung aufgesucht und um Verzeihung gebeten. Die inkriminirten Behauptungen sind dann von Hohenstein-Ernstthal aus in alle Länder nach Österreich, Amerika, England, Schweiz, Frankreich usw. weitergetragen und in jenen ausländischen Zeitungen verbreitet worden, sodaß tatsächlich Privatklägers schriftstellerischer Ruf total vernichtet worden ist. Außer in Hohenstein-Ernstthal sind die ehrenrührigen Behauptungen über den Privatkläger Inhalts des Artikels »Hinter die Kulissen« zunächst noch in Dresden und in Berlin durch die Presse gegangen und in diesen 3 Orten, als den Hauptquellen, von wo aus die ehrenrührigen Behauptungen über den Privatkläger weiter fließen, muß Privatkläger in aller erster Linie seine total ruinirte Ehre wieder herzustellen suchen und sich Genugtuung verschaffen, um von da aus seine Rechte alsdann weiter zu suchen in den ausländischen Zeitungsorganen, in welchen die ehrenrührigen Behauptungen über den Privatkläger weitere Verbreitung gefunden haben.


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Es bedarf kaum eines Wortes, daß der Aufsatz »Hinter die Kulissen« die schwersten Beleidigungen enthält. Der Aufsatz enthält eine solche Blütenlese von Vergehen und Verbrechen, die Privatkläger begangen haben soll, daß kaum ein Delikt des Strafgesetzes übrig bleibt, welches Privatkläger nicht begangen hätte.

Privatkläger erhebt daher, nachdem Strafantrag rechtzeitig gestellt worden ist,

Privatklage

und ersucht das Königliche Amtsgericht Hohenstein-Er. das Hauptverfahren vor dem Königlichen Schöffengericht Hohenstein-Er. zu eröffnen

und beantragt, den Beschuldigten Krügel gemäß §§ 185, 186, ev. 187, 194 und 200 des R. Str. G. Bs ›welche verstößt gegen § 185? 186? 187?‹(9)

mit empfindlicher Gefängnisstrafe zu belegen, ihm auch die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen, sowie dem Privatkläger die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Beschuldigten auf dessen Kosten in dem Zeitungsorgan »Der Bund« öffentlich bekannt zu machen, dem Privatkläger auch weiter auf Kosten des Beschuldigten eine Urteilsausfertigung zu erteilen.

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, den 7. Juni 1910.
Dr Haubold
Rechtsanwalt.

Richard Krügel wurde mit dem Beschluß vom 8. Juni eine »2 wöch. Frist zur Erklärung« zugestanden, nachdem er an diesem Tag den Empfang einer »Abschrift der Privatklage« quittiert hatte. »10 M Geb[ühren] und 5 M Aus[lagen]« hatte der Privatkläger, also May, hierfür zu tragen.

Rudolf Lebius, gleichfalls in dieser Angelegenheit verklagt, und deshalb mit Krügel in ständiger Verbindung, verfaßte und schrieb die Gegenerklärung Krügels (siehe die Faksimiles der völlig gleichgearteten Schriftsätze von Lebius und Krügel auf Seite 270 und 271) - ein Kreuz für den Platz der Unterschrift Krügels - der offensichtlich Analphabet war - lieferte Lebius gleich mit:

Blatt 11

Hohenstein-Ernstthal, den 14. Juni 10

In Sachen May ./. Krügel
P. 22/10 -

An das
Kgl. Sächsische Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal
›EINGEGANGEN KÖNIGL. SÄCHS,
AMTSGERICHT HOHENSTEIN-ERNSTTHAL
16. JUN. 10‹

›m. 2 Anl.
1) D. Fall May & d. Presse
2) Bund No. 51.‹

Auf den Schriftsatz des Klägers vom 8. ds. erwidere ich, dass mich Herr May wegen des beanstandeten Artikels im vorigen Jahre zu sich kommen liess. Wenn jetzt Herr May 6 Monate später Privatklage gegen mich erhebt, so ist inzwischen Verjährung eingetreten. Herr May hatte seit meinem Besuch 3 Monate Zeit, Privatklage gegen mich zu erheben. ›15/3 Strafantrag gestellt.‹ Jetzt ist die Frist verstrichen. Was


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ich Herrn Lebius seinerzeit erzählt habe, wissen hier die älteren Einwohner von Hohenstein-Ernstthal und Umgegend samt und sonders. Ich kann das, was ich Herrn Lebius mitgeteilt habe, deshalb auch nicht erfunden und wider besseres Wissen verbreitet haben. Wenn das Gericht die Klage nicht abweist, trete ich den Wahrheitsbeweis an und bitte um Zuziehung der Strafakten des Privatklägers. Da der Privatkläger, wie die Zeitungen geschrieben haben, vor dem Charlottenburger Schöffengericht im April ds. Js. selbst zugegeben hat, fast 10 Jahre im Gefängnis und im Zuchthaus gesessen zu haben, so muss er doch in der Tat schwere Verbrechen begangen haben. ›1862. Ger.amt Chemnitz Diebstahl 6 Wochen Gefängnis 1870. BezGt. Mittweida Diebst. Betrug 4 Jahre Zuchthaus Bew. Antrag?‹ Es ist deswegen garnicht zu verstehen, wie der Privatkläger davon reden kann, dass ich seine Ehre total ruiniert habe. Herr Lebius hat mir allerdings seinerzeit, als ich zu ihm ins Hotel kam, für entgangenen Arbeitsverdienst 5 M Entschädigung gezahlt. Auch hat er die beiden Glas Bier und die Zigarren, die ich mir bestellte, als er seine Rechnung beglich, mitbezahlt. Aber Herr May hat mir ja auch seinerzeit sogar 20 M gegeben, als ich auf seine Einladung hin nach Dresden kam.

Hochachtungsvoll

Hierzu der »Beschluß vom 17. 6. 1910. Zunächst durch Befragung Krügels festzustellen, w a n n er im vorigen Jahre beim Privatkläger in Dresden gewesen ist.« Diese Befragung fand am »20. 6. um 5h« statt.

Blatt 16 b

GSec. des Kgl. Amtsgerichts.
Hohenstein-Ernstthal, den 20. Juni 1910.

Es erscheint Herr Richard Krügel von hier, untere Chemnitzerstraße 83 und erklärt:

Genau kann ich es nicht mehr angeben, wann ich in Dresden gewesen bin, es war im Winter Ende Dezember 1909 oder Anfang Januar 1910.

Auf Befragen: Es kann möglich sein, daß es am 10. Januar 1910 gewesen ist; es war an einem Montage. ›10/I 1910 war ein Montag!‹

Meine Schwägerin Marie Anna verw. Krügel von hier ist noch im Besitze des Briefes in welchem uns May nach Dresden bestellt hat; sie will mir ihn nicht herausgeben. Vorgelesen, genehmigt mit

Richard Krügel Akt. Richter, GS.

unterschrieben.

Kurz zuvor hatte Rechtsanwalt Haubold die maschinenschriftliche Protokollabschrift zum Treffen mit May zu den Akten gereicht


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Schriftsatz Lebius
aus der Aktendokumentation I


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Schriftsatz Krügel


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(Blatt 14 bis 16, siehe Seite 263 f.), Eintreffen ebenfalls am 20. Juni, so daß Krügels Antwort auf die persönliche Befragung quasi eine Beglaubigung dieser Aussagen ist: sie bildet - unterzeichnet von ihm - den Abschluß der Anlage von Haubolds Anschreiben.

Blatt 12 bis 13

An das Königliche Amtsgericht ›Eing. d. 20/6 10.‹
Hohenstein-Ernstthal.
Anbei 1 Beilage

In Privatklagsachen des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haubold in Hohenstein-Ernstthal, gegen den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Beschuldigten, wegen Beleidigung, überreiche ich ein Protokoll vom 10. Januar 1910, aufgenommen von Rechtsanwalt Netcke in Dresden. Aus diesem Protokoll ergibt sich, was die 3 Zeugen bekundet haben.

Verfasser des incriminirten Artikels in Nummer 51 »Der Bund« ist, wie erwähnt, der Journalist Lebius in Charlottenburg Mommsenstraße 47. Gegen ihn steht am 29. Juni 1910 wegen gleichen Delicts Berufungstermin vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts Charlottenburg an. Ich bitte zur künftigen Hauptversammlung vor hiesigem Amtsgericht die Akten des Amtsgerichts bez. Landgerichts Charlottenburg herbeizuziehen.

›Bew. A n t r a g‹ Ich ersuche weiter, genannten Lebius als Zeugen vorzuladen,

›Bew. A n t r a g‹ soweit es nach Eingang der Charlottenburger Akten noch notwendig erscheint, um festzustellen, ob und inwieweit die inkriminirten Behauptungen des Lebius auf Mitteilungen beruhen, die ihm der Beschuldigte Richard Krügel gemacht hat, oder ob, wie nicht ausgeschlossen ist, die incriminirten Behauptungen des Lebius über Karl May ganz oder zum Teil erfunden und erdichtet sind und sonach unter § 187 St. G. B. fallen. ›Es ist doch hier gegen K r ü g e l u. nicht gegen Lebius vorzugehen!‹

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, am 18. Juni 1910
Dr Haubold
Rechtsanwalt.

Dr. Haubold wurde nach dem Beschluß vom 21. Juni die »Abschrift d. Erklärung des Beschuldigten und ./. [Durchschrift des] gestrigen Protokolls« am Tag darauf zugestellt.

Der Prozeß gegen Rudolf Lebius beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg berührt auch den Hohenstein-Ernstthaler Vorgang (Eingang am 4. Juli 1910):

Blatt 19 bis 22

In Privatklagsachen des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Haubold in Hohenstein-Er. gegen den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Beschuldigten,


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wegen Beleidigung, teilt mir mein Auftraggeber mit, daß die auf den 29. Juni 1910 vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts Charlottenburg anberaumte Hauptverhandlung über Berufung gegen das Schöffenurteil des Königlichen Amtsgerichts Charlottenburg in Privatklagsachen May gegen Lebius aufgehoben worden sei, weil vorerst eine umfangreiche Beweiserhebung vorgenommen werden soll und deshalb auf unabsehbare Zeit die Anberaumung anderweiter Hauptverhandlung hinausgeschoben worden sei. Mit Rücksicht hierauf wird daher gebeten, der hiesigen Privatklagsache weiteren Fortgang zu geben, ›Antrag‹ da der Privatkläger in seinem Interesse erachtet, mit der Sache weiter zu kommen. Lebius hat sich vom Beschuldigten E i n i g e s weißmachen lassen und zu dem E i n i g e n noch z e h n m a l mehr hinzu gedichtet, wahrheitswidrig behauptet. Jetzt, da May nunmehr gegen Krügel vorgeht, will Lebius offenbar alles auf Krügel abladen, auch was er hinzu erfunden hat. Lebius glaubt und hofft, den Krügel als Zeugen nach Charlottenburg zu bekommen, um ihn dort in der öffentlichen Verhandlung verblüffen zu können. Der angeschuldigte Krügel ist, wie sein verstorbener Bruder, der ehemalige Räuber, ein Mann, der es mit der Wahrheit nicht allzu genau zu nehmen scheint. Für diese Behauptung wird die Benennung von Zeugen noch vorbehalten. Dem Privatkläger liegt daran, daß dem Beschuldigten, bevor er in der Charlottenburger Berufungsverhandlung als Zeuge vernommen wird, in der Hauptverhandlung vor hiesigem Amtsgericht das Gewissen geschärft wird, daß er, um der Wahrheit die Ehre zu geben, gestehen muß, Erfundenes über den Privatkläger behauptet zu haben.

Lebius soll in der hiesigen Privatklagsache gegen Krügel als Zeuge auftreten. Er muß angeben, was Krügel ihm gesagt und erzählt hat. Nur dadurch, daß die beiden, Lebius und Krügel in der hiesigen Hauptverhandlung einander gegenübertreten müssen, kann Privatkläger sich Klarheit verschaffen und mit diesen Feststellungen in der Charlottenburger Berufungsverhandlung aufwarten. ›Das ist n i c h t Zweck der gegen Krügel gericht. Klage‹ Was die Einrede anbelangt, daß die Strafantragsfrist verjährt sei, so bemerkt Privatkläger, obwohl nach der eigenen Sachdarstellung des Beschuldigten dieser Einwand als unbeachtlich sich darstellt, doch noch folgendes:

Die inkriminierte Nummer 51 »Der Bund« ist am 19. Dezember 1909 erschienen, die Verjährung würde also am 19. März 1910 eingetreten sein. ›r i c h t i g !‹ Privatkläger hat bereits am 10. März 1910, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt. ›15/3 1900 hier eingegangen, also rechtzeitig‹

Der Beschuldigte war nicht im Dezember 1909, sondern am 10. Januar 1910 beim Privatkläger. Daß Privatkläger vor dem Charlottenburger Schöffengericht zugegeben haben soll, fast 10 Jahre lang im Gefängnis und im Zuchthaus gesessen zu haben, ist unwahr. Privatkläger hat freiwillig nur zugegeben, vor 40 Jahren einmal bestraft worden zu sein. Weiter nichts. Privatkläger leugnet nicht, bestraft zu sein; er hat aber seine Strafe verbüßt und steht dem Lebius ›?‹, wie dem Beschuldigten nicht das Recht zu, den Privatkläger deshalb zu blamiren, selbst wenn der Angeklagte Krügel bestraft wird.

Da Privatkläger durch solche wider bessers Wissen getane in allen deutschen und außerdeutschen Zeitungen breitgetragene Anschuldigungen nicht blos moralisch schwer gebrandmarkt, sondern auch als Schriftsteller wirtschaftlich und finanziell ruiniert worden ist, bleibt vorbehalten, eine erhebliche B u ß e zu fordern.

In der künftigen Hauptverhandlung werde ich, wenn nicht der Beschuldigte ohne weiteres zugibt, daß er das Opfer des Zeugen Lebius geworden, sowie daß Lebius zu den Angaben, welche den Gegenstand der Aburteilung des Beschuldigten bilden, eine Menge Unwahrheiten hinzugedichtet und zu Angaben, die der Beschuldigte dem Lebius gemacht, noch zehnmal mehr hinzugefügt hat, zur Entlastung des


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Privatklägers ›??‹ auf eine große Anzahl von Preßstimmen bei der Begründung meines Strafantrags zurückzukommen genötigt sein und, um darzutun, daß der Privatkläger in alle Wege nicht derjenige Verbrecher und Sündenbock ist, als der er in Nummer 51 des Organs »Der Bund« geschildert wird, ›Dadurch wird gar nichts bewiesen!! über d. Vergangenheit May's‹ vortragen müssen. ›(?)‹

1. aus der Mühlheimer Volkszeitung,

2. aus 2 Exemplaren der Wochenschrift »Das 20. Jahrhundert«,

3. aus der wissenschaftlichen Beilage zur Münchener allgemeinen Zeitung,

4. aus 3 Nummern der Augsburger Postzeitung,

5. aus dem Bundesboten,

6. aus der Beilage zum Kunstfreund, Literatur, Theater, Musik,

7. aus der Zeitschrift »Natur und Kultur«,

8. aus Roseggers Heimgarten,

9. aus dem Berliner kritschen Beobachter,

10. aus dem Band IV. pädagogische Zeitfragen,

11. aus 2 Exemplaren »Das Vaterland«, welches in Wien erscheint,

12. aus dem Börsenblatt für den deutschen Buchhandel,

13. aus den Sonntagsglocken,

14. aus den pädagogischen Blättern,

15. aus 3 Nummern Empfehlungsanzeigen des Verlags von Ernst Fehsenfeld, Freiburg Breisgau,

16. aus 4 Nummern der Wochenschrift »Die Freistatt« (in Wien erscheinend),

17. aus dem Grenzblatt in Sebnitz,

18. aus der Zeitschrift »Bohemia«,

19. aus der Zeitschrift »Die Raketen«,

20. aus der Eisenacher Tagespost,

21. aus der Monatsschrift »Pädagogisches Archiv«,

22. aus der Zeitschrift »Der Tourist«,

23. ein Referat von Dr. Sättler in Prag,

24. aus der Kronenzeitung, die in Wien erscheint.

Da hiernach die Hauptverhandlung geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, so bitte ich, bei deren Anberaumung hierauf Rücksicht zu nehmen.

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, den 2. Juli 1910.
Dr Haubold.
Rechtsanwalt.

Das Gericht verfügte am 4. Juli eine »Anfrage b. Dr. Haubold, ob die Charlottenburger Akten noch herbeigezogen werden sollen« und am selben Tag »bittet RA Dr. Haubold auf telephonische Anfrage um Herbeiziehung der Charlottenburger Akten«. Haubolds nächster Schriftsatz reduzierte die umfassende Beschuldigung einer Beteiligung Krügels an dem "Bund"-Artikel kurze Zeit darauf (Eingang am 12. Juli):

Blatt 23 und 24

In Privatklagsachen des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haubold in Hohenstein-Ernstthal, gegen


//275//

den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Beschuldigten, wegen Beleidigung, ergänze ich meinen Schriftsatz vom 7. Juli 1910 zur Verbesserung der Privatklage dahin, daß ich die Mitteilungen, welche der Beschuldigte dem Lebius zugetragen, lediglich beschränke auf die in der Privatklage vom 21. Mai 1910 unter Anklage gestellten Behauptungen, welche in dem Aufsatz »Hinter die Kulissen« beginnen mit den Worten: »Aufsehen erregte sein Einbruch« bis hin zu den Worten: »Das letzte Mal geschah dies vor 3 Jahren.« Als Zeugen bitte ich zur Hauptverhandlung zu laden:

1. Frau Marie Anna verw. Krügel geb. Albani, Witwe des verstorbenen Louis Napoleon Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Neustadt Oststraße 20.

2. Frau Auguste Emma Dörrer geb. Krügel in Glauchgau, Sonnenstraße 13, Tochter der Vorigen unter 1.

Beide sollen bekunden, daß der Angeklagte Richard Krügel ein Geschichtenerfinder und abgesagter Feind der Wahrheitsliebe, ein notorischer Lügner ist, sowie daß der Privatkläger mit dem einstmaligen »Räuber« Louis Napoleon Krügel niemals etwas zu schaffen gehabt hat;

3. den Grammophonhändler Albani in Hohenstein-Ernstthal, Ziegenberg.

Derselbe erklärt den Angeklagten, obwohl er dessen Neffe ist, für einen Lügner, Verleumder und gewissenlosen Ehrabschneider.

4. den Journalisten Lebius aus Charlottenburg, Mommsenstraße 47 als Verfasser des Artikels »Hinter die Kulissen« auf Grund der ihm vom Angeklagten wissentlich der Wahrheit zuwider gemachten Mitteilungen.

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, den 11. Juli 1910.
Dr Haubold
Rechtsanwalt.

Krügel wurde durch »Zufertigung des Nachtrags z. Privatklage« am 15. Juli 1910 über diese Modifizierung der Klage informiert. Rudolf Lebius erhielt am 12. Juli die Zeugenladung. Die Akte wurde am »16. 7. anordnungsgemäß« dem zuständigen Richter »vorgelegt«, und das Verfahren May gegen Krügel nunmehr offiziell eröffnet:

Blatt 26

(Eintragungen in einen Vordruck) P 22/10. Nr. 5.
B e s c h l u ß .
Der Gartenarbeiter Richard Krügel
in Hohenstein-Ernstthal
erscheint hinreichend verdächtig, den Schriftsteller Karl May
in Dresden-Radebeul
dadurch verleumdet zu haben, daß er in Hohenstein-Ernstthal Anfang Dezember 1909 zu dem Redakteur Lebius aus Berlin in Beziehung auf den Privatkläger May wider besseres Wissen diejenigen unwahren Tatsachen behauptete, die genannter Lebius in der No. 51 der am Sonntag den 19. Dezember 1909 in Berlin-Charlottenburg erscheinenden Wochenzeitschrift »Der Bund« in dem von ihm verfaßten Artikel »Hinter die Kulissen« aufgenommen hat, wo sie in Absatz 6 Zeile 3 mit den Worten beginnen »Aufsehen erregte sein Einbruch« und im 16. Absatz mit den


//276//

Worten enden »Das letzte Mal geschah dies vor 3 Jahren«. Vergehen nach § 187 StGB ›ev 186. 185‹

Auf die Privatklage des genannten Schriftstellers Karl May hin wird deswegen gegen Krügel das Hauptverfahren vor dem hiesigen Königlichen Schöffengericht eröffnet.

Hohenstein-Ernstthal, den 16. Juli 1910.
Königliches Amtsgericht.
Bach

Blatt 26b

B e s c h l u ß .

1. Termin zur Hauptverhandlung wird auf den 9. August 1910, vormittags 9 Uhr bestimmt.

2. Zu laden

a) die Parteien: deren persönliches Erscheinen angeordnet wird

b) als Zeugen: 1. Frau Marie Anna verw. Krügel geb. Albani Oststr 20 hiers.

2. Auguste Emma Dörrer geb. Krügel in Glauchgau Sonnenstr. 13

3. Redakteur Rudolf Lebius in Charlottenburg Mommsenstr. 47

3. Es sind überdies folgende Strafakten herbeizuziehen:

a) die b. Kgl. Landgericht Charlottenburg anhäng. Privatklagakten May ./. Lebius

b) die 1862 b. Gerichtsamt Chemnitz gegen May ergang. Strafakten

c) die 1870 b. Bezirksgericht Mittweida gegen May ergang. Strafakten.

4. Dem Herrn Amtsanwalte vorzulegen.

Hohenstein-Ernstthal, den 16. Juli 1910.
Bach

»Je unter Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses« wurden am 22. Juli 1910 die Kontrahenten benachrichtigt; die Zeugen wurden am selben Tag geladen. Blieb das Verfahren in gleicher Sache gegen Rudolf Lebius aus verfahrensrechtlichen Gründen in der Schwebe, so konnte Rechtsanwalt Haubold zu diesem Zeitpunkt sein Vorbringen gegen Krügel nach dem Eröffnungsbeschluß durch Beweisanträge weiter präzisieren (Eingang am 22. Juli):

Blatt 27 bis 29

In Privatklagsachen

des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haubold in Hohenstein-Ernstthal, gegen den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, wegen Beleidigung, bitte ich zur Vorbereitung für die Hauptverhandlung amtliche Auskunft einzuholen:

a. vom Königlichen Amtsgericht Waldenburg bez. von der Königlichen Staatsanwaltschaft Zwickau darüber, daß niemals in den 1860er Jahren weder früher noch später gegen May strafrechtliche Erörterungen wegen Einbruchs ›!‹ in einen Uhrenladen in Niederwinkel anhängig waren (Abs. 6 des inkriminierten Artikels.)

b. von dem Kommando des Jägerbataillons in Freiberg darüber, daß 1869 auch nicht nachher ein fahnenflüchtiger Soldat Louis Krügel aus der Kompagniekasse 100 M gestohlen hat ›gegen Krügel sich richtend‹ (Abs. 7. des inkriminierten Artikels: Hinter die Kulissen.)


//277//

c. May hat niemals im Gasthof zur Katze mit Krügel gesessen und dort auf den Tisch geschrieben: »Hier haben May und Krügel gesessen und haben Brot und Wurst gegessen.«

Wäre diese Prahlerei wirklich passiert, so wüßte dies der Nachbar des Gasthofs zur Katze, der über 70 Jahre alte Gutsauszügler Fritz Rudolph(10) in Tirschheim, der zeitlebens dort gewohnt und von allen wichtigeren aufsehenerregenden Vorkommnissen im Gasthof zur Katze genaue Lokalkenntnis hat.

Es wird gebeten, Rudolph zur Hauptverhandlung eventuell als Zeugen vorzuladen.

Weiter wird zum selben Absatz 11 des inkriminierten Artikels beiliegendes Bild zu den Akten überreicht.

d. der Grammophonhändler Albani(11) in Hohenstein-Ernstthal wird bestätigen, daß der Angeklagte Krügel ihm zugestanden hat: er, Krügel, habe dem Lebius einen tüchtigen Bären aufgebunden, er habe einen »Fist« gelassen d. h. etwas Böses auslaufen lassen über May, üble Nachrede über May geführt, er bedaure dies, wenn Lebius wieder zu ihm komme, schmeiße er ihn hinaus; Lebius habe ihm vorgeredet, es würde eine Broschüre gedruckt über May und seine Erlebnisse; Krügel solle zu dieser Broschüre mithelfen, May's Erlebnisse hinzubringen, die Broschüre würde in Vertrieb gebracht, Krügel solle sie mit umsetzen und verbreiten helfen, er würde ein schönes Stück Geld dabei verdienen.

Dadurch ließ sich der Angeschuldigte bereden, dem Lebius und seinen Zwecken zu dienen, und machte so sich nach § 187, 186, ›?‹ Str.G.B. strafbar.

e. Ferner sollen und werden

a. der Fabrikweber Wilhelm Grad in Hohenstein-Er.

b. Friederike verehel. Winkelmann geb. Krügel in Hohenstein-Ernstthal bestätigen, daß der Angeklagte mit all seinen Erzählungen über May prahlt, renommiert und daß all seine Erzählungen reines Phantasiegebilde sind, den Stempel der Unwahrheit und der Erfindung an sich tragen, Lügen sind und daß den Angaben des Angeklagten kein Wort zu glauben ist von dem, was er vorredet.

f. Wie die litterarisch besser gebildete Welt als Lebius und die von diesem herzugeholten Helfershelfer wie Angeklagter Krügel über den Privatkläger May denken, soll, dafern nötig in der künftigen Hauptverhandlung aus den Preßerzeugnissen vorgetragen werden, die mir der Privatkläger zur Verfügung gestellt hat, und die ich dem Gericht mit der Bitte Kenntnis zu nehmen und sie mir einige Tage vor der Hauptverhandlung zurückzugeben, überreiche.

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, den 21. Juli 1910.
Dr Haubold
Rechtsanwalt.

Hierauf verfügte das Gericht am 22. Juli 1910:

Blatt 27 bis 29b

I. In Privatklagsachen pp. sollen auf Antrag des Privatklägers noch:

1) amtliche Auskünfte der StA Zwickau u. des AG Waldenburg herbeigezogen werden, daß niemals in den 60er Jahren gegen d. Privatkläger strafrechtliche Erörterungen wegen Einbruchs in e. Uhrenladen in Niederwinkel im Gange gewesen sind

2) Der Gutsauszügler Fritz Rudolph in Tirschheim, Grammophonhändler Albani hier Ziegenberg, u. der Fabrikweber Wilhelm Grad hierselbst als Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen werden.


//278//

Die Herbeiziehung einer Auskunft des Jägerbataillons Freiberg darüber, daß Louis Krügel 1869 nicht unter Bestehlung der Kompagniekasse um 100 Thaler flüchtig geworden sei, wird als unerheblich abgelehnt, weil diese Behauptung sich nicht gegen den Privatkläger richtet. Die weiter beantragte Vorladung der vereh. Winkelmann geb. Krügel hierselbst wird abgelehnt, weil über das in ihr Wissen Gestellte bereits 3 andere Zeugen benannt u. geladen sind.

II. Rückgabe der überreichten Zeitschriften etc an Dr Hbld.
Kgl AG. Hohenstein-Ernstthal
Bach

Die notwendigen Anfragen hierzu trugen den Vermerk » E i l t « und blieben im Original erhalten, da sie urschriftlich zurückgegeben wurden.

Blatt 35

›EINGEGANGEN KÖNIGL. SÄCHS.
STAATSANWALTSCHAFT BEIM LAND
GERICHTE ZWICKAU 23. JUL. 1910‹

Eilt!
An die Königl. Staatsanwaltschaft
Z w i c k a u

In der Privatklagesache des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, gegen den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Angeklagten, wegen Vergehens nach § 187 StGB. soll der Angeklagte in Beziehung auf den Privatkläger wider besseres Wissen die unwahre Tatsache behauptet haben, daß der Privatkläger in den 60er Jahren bis etwa 1866 einen Einbruchsdiebstahl in einen Uhrenladen in Niederwinkel verübt habe und deshalb zu 4 Jahren Kerker und Überweisung an das Arbeitshaus bestraft worden sei.

Es wird auf Antrag des Privatklägers um Auskunft gebeten, ob nach den dortigen Registern gegen den Privatkläger strafrechtliche Erörterungen wegen eines derartigen Einbruchsdiebstahls anhängig gewesen sind.

Kgl. Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, den 22. Juli 10
Bach

›Beschluß.‹
An das K. Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal
mit dem Bemerken zurück, daß trotz eingehender
Nachforschung in den hiesigen Registern Akten
gedachter Art nicht zu finden gewesen sind.
Zwickau, den 23. Juli 1910.
K. Staatsanwaltschaft

›EINGEGANGEN KÖNIGL. SÄCHS.
AMTSGERICHT HOHENSTEIN-ERNSTTHAL
24. JUL. 10‹

Die Anfrage »An das Königliche Amtsgericht Waldenburg« traf dort am 23. Juli ein. Die Rückantwort mußte am 1. August noch einmal »mit Hinblick auf die bereits am 9. August 1910 anstehende


//279//

Hauptverhandlung« angemahnt werden. »Die Erledigung verzögerte sich, weil die Nachforschung sehr zeitraubend war und das Personal wegen der Ferienvertretungen stark in Anspruch genommen ist«. (Eintreffen am 3. August):

Blatt 47b

Kg. Amtsgericht Waldenburg, am 2. August 1910.

Nach der Registrande I vom Jahre 1864 befindet sich unterm 26./29 Novb. eingetragen:

Nr. 5395: Recomm. des König. Amtsgerichts Dresden in U S. ./. den vormaligen Lehrer Carl Friedr. Mai aus Ernstthal, darauf ist resolviret Requis. an das Justizamt Lößnitz wegen Abhörung Eidners, Abg. 30/11. 64.

Nr. 5475: 3./5. 12 1864. Recommundo. des Justizamts Stein zu Lößnitz in Unters. S. ./. den vormaligen Lehrer Mai aus Ernstthal, darauf ist resolviret:

Nach der Resol. in den Acten. Aktenzeichen bei beiden Nrn nicht angeg.

Etwas Weiteres ist weder in den Aktenreportoiren noch in den Untersuchungsprotokollen zu finden.

Kersten, Sekr. Archivverwalter.
›Ges. Bach‹

Zwischenzeitlich, am 23. Juli, war auf die Anfrage aus dem Eröffnungsbeschluß vom 16. Juli die Antwort zur Aktenübersendung des Königlichen Landgerichts III, Berlin (IV. Strafkammer) eingetroffen:

Blatt 30

In der Privatklagesache May c/a Lebius benachrichtigen wir, daß die Akten 35 B. 295/09 (16 P 221/10) z. Zt. nicht entbehrlich sind.

Der Vorsitzende.
I. V. (gez.) Charmak

Diese Nachricht wurde sofort »Dem RA Dr. Haubold z. Kenntnisnahme u. Äußerung« vorgelegt, der einen Tag später seine Antwort auf das Berliner Schreiben setzte:

Zurück mit der Bitte, zu versuchen, daß die erbetenen Acten in der Zeit vom 7. bis zum 10. August 1910 dem Kgl AG Hohenstein-Er. zur Verfügung gestellt werden möchten, da für diese kurze Zeit der Unentbehrlichkeit der Acten für das Landgericht schwerlich Einbuße erwachsen könne.

Hohenstein-Er. 24. 7. 10.

Dr Haubold RA.

Auch diese wiederholte Bitte blieb unerfüllt. Am 26. Juli (Eingang 3. August) teilte man mit:


//280//

Blatt 46

In der Privatklagesache May c/a Lebius benachrichtigen wir, daß die Akten 16 P. 221/10 voraussichtlich auch nur für die Zeit vom 7. bis 10. August 10. nicht entbehrlich sind.

Der Vorsitzende.
I. V. (gez.) Charmak

Haubold zeichnete am selben Tag die Kenntnisnahme dieser Antwort gegen. Die Antwort auf das Ersuchen beim Amtsgericht in Mittweida (dort am 21. Juli eingetroffen) war bereits am 22. Juli in Hohenstein-Ernstthal:

Blatt 36

Strafakten ./. May v. J. 1870 befinden sich nicht im hies. Archive. Diese dürften im Jahre 1879 an das LG Chemnitz zur Abgabe gelangt sein.

Die Archiv-Repertoiren befinden sich z. Zt. noch beim J. [...]

Bem. Akt. Pietzsch

und erwirkte somit eine weiterreichende Anfrage

An das Königliche Landgericht
Chemnitz

unter Wiederholung umstehenden Ersuchens und Hinweis auf umstehende Bemerkung des Kgl. Amtsgerichts Mittweida zu übersenden.

Die Antwort hierauf vom Tag des Eingangs war am 25. Juli in Hohenstein-Ernstthal:

Königl. Landgericht Chemnitz am 23. Juli 1910

wird anher bemerkt, daß sich Strafakten gegen den Schriftsteller Karl May in Dresden-Radebeul im Archiv des hiesigen Landgerichts nicht befinden. Nachr

Act Frohmeyer

Die Nachricht des Königlichen A m t sgerichts kam urschriftlich am 27. Juli

unter der Mitteilung zurück, daß die gegen Carl Friedrich Mai aus Ernstthal bei dem vormaligen Königl. Gerichtsamte Chemnitz im Jahre 1861 ergangenen Acten II/IV M 64. vernichtet sind, daß sich aber noch bei der hiesigen Königl. Staatsanwaltschaft Acten befinden, die bei dem vormaligen Königl. Bezirksgerichte Mittweida gegen Mai ergangen sind (II 771.)

Königl. Amtsgericht Chemnitz, den 25. Juli 1910.
Dr Schoppe


//281//

Eine mit dem Vermerk «Eilt« versehene weiterleitende

Verfügg. vom 25/7. 10.
An die Kgl. Staatsanwaltschaft hier zur Erledigung des Ersuchens abzugeben.
Der Präsident des Kgl. Landger. Chemnitz
I. V. Gölitz

erbrachte den Nachweis über den Verbleib der Mittweidaer Akten (Eingang beim AG Hohenstein-Ernstthal am 27. Juli):

Die vorerwähnten hier in Verwahrung befindlichen Strafakten II 771 des vormals K. Bezirksgerichts Mittweida liegen seit 10/6 10. dem K. Landgericht Berlin III, StrafK. 4, zur Privatklagsache 16 P. 221/10 May ./. Lebius vor.

Chemnitz, am 25./7 10.
Der Erste StA.
I. V. Bachmann.

Ein Ersuchen an das LG Berlin III um Überlassung der Akten II 771 (also der Mittweidaer-Akten) hatte schließlich Erfolg: zwei Aktenbände trafen am 30. Juli (abgesandt am 28. Juli) in Hohenstein-Ernstthal ein und standen somit zur Verhandlung zur Verfügung.

*

Wiederum verfaßte Rudolf Lebius einen Schriftsatz für Krügel (Eingang 29. Juli):

Blatt 42

Hohenstein-Ernstthal, den 28. Juli 10
An das Königl. Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal
In der Privatklagesache May ./. Krügel
P. 22/10

erwidere ich auf den Schriftsatz vom 11. Juli des Privatklägers, daß nach meinem Dafürhalten die Privatklage garnicht ernst gemeint ist. ›?‹ Wie ich gehört habe, pflegt Karl May stets in seinen zahlreichen Prozessen, die er allenthalben führt, die von seinen Prozessgegnern benannten Belastungszeugen wegen Beleidigung anzuklagen. Nachdem diese Prozesse bis zu einem gewissen Grade gediehen sind, bietet er einen Vergleich an, in dem er die Prozesskosten übernimmt, wenn der Beklagte eine Anzahl Erklärungen zu Mays Gunsten unterschreibt. So hat es May gemacht mit seiner geschiedenen Frau, Emma Pollmer in Weimar, die unwahre Erklärungen zu Gunsten Mays unterschreiben musste. Aehnlich verfuhr May mit dem Schriftsteller Friedrich Kahl in Berlin und mit dem Verlagsbuchhändler Bechly in Berlin. ›alles unwesentlich!‹ Auch ich musste ihm eine Erklärung unterschreiben. Ich behalt mir


//282//

vor, den Wahrheitsbeweis zu führen. Vorderhand übermittle ich aber dem Gericht die Abschrift eines Urteils, das gegen May seinerzeit ergangen ist. Aus dem Urteil wird man ersehen, dass May eigentlich garkeine Veranlassung hat, sich beleidigt zu fühlen.

Richard Krügel.

Die erwähnten Anlagen sind in der Akte nicht enthalten. Krügels Schriftsatz wurde May am 29. Juli 1910 zugestellt und »dem in der Familie dienenden erwachsenen Dienstmädchen Frieda Kloß übergeben.«

Richard Krügel bevollmächtigte am 3. August 1910 den Hohenstein-Ernstthaler Rechtsanwalt Carstanjen mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Auseinandersetzung. Carstanjens erste Aktivität in diesem Fall war ein Gesuch um Zeugenvorladung, dem am 5. August, dem Tag des Eingangs dieses Schreibens, entsprochen wurde:

Blatt 50 und 51

Rechtsanwalt Carstanjen Hohenstein-Er., den 5. 8. 1910.
Hohenstein-Ernstthal
P. 22/10.
An das Königliche Amtsgericht zu
Hohenstein-Ernstthal.

In der Privatklagsache May gegen Krügel bitte ich zur Hauptverhandlung noch folgende Zeugen vorzuladen:

1. Wilhelm K o c h(12), Budenbauer in Hohenstein-Ernstthal, Aue 12,

2. Glasermeister B e y e r(13) ›soll Lebius zum Angeklagten geschickt haben‹, in Hohenstein-Ernstthal, am Neumarkt (Ernstthal)

3. Steinsetzmeister K ö h l e r, in Hohenstein-Ernstthal, Waisenhausstrasse.

Diese drei Zeugen werden bekunden, dass der verstorbene Krügel die Mitteilungen, die er dem Angeklagten gemacht hat und die den Gegenstand der Privatklage bilden, einer unbegrenzt grossen Menge von anderen Personen gleichfalls wiedergegeben hat.

Dass aber die Tatsachen zum weitaus grossen Teile auf Wahrheit beruhen, ergeben die gegen den Privatkläger ergangenen Strafakten, insbesondere aber das Urteil des Königlichen Bezirksgerichts Mittweida vom 1. April 1870 Aktenzeichen II No. 771, durch welches May wegen einfachen Diebstahls, ausgezeichneten Diebstahls, Betrugs, und Betruges unter erschwerenden Umständen, Widersetzung gegen erlaubte Selbsthilfe und Fälschung bez. mit Rücksicht auf seine Rückfälligkeit nach Artikel 272, 2762, 2783, Strafbest. A. 284, 285, 2b und 3 in Verbindung mit Art. 276 und 277, 299 Abs 1 A Sub. 3 und Abs. 2, 3 Art. 2763, 143 in Verbindung mit Art. 142, 311, 78, 82 folgenden ff. 300 Abs. l des revid. Strafgesetzbuches mit Zuchthausstrafe in der Dauer von 4 Jahren belegt, auch die aufgelaufenen Untersuchungskosten abzustatten verurteilt worden ist.

Dieses Urteil wird gegebenen Falls zum Vortrag gebracht werden.


//283//

Diese Strafe hat der Privatkläger in der Zeit vom 2. Mai 1870 bis 2. Mai 1874 in Waldheim verbüsst und stand nachher 2 Jahre unter polizeilicher Aufsicht.

In grösster Hochachtung!
Der Rechtsanwalt
Carstanjen.

Diese weiteren Zeugen wurden am 6. August benachrichtigt, ebenfalls Mays Anwalt Haubold, der für die Verhandlung folgendes Gesuch einreichte:

Blatt 53

P. 22/10.
An das Königliche Amtsgericht
Hohenstein-Ernstthal
›Eing. d. 6/8 10.‹
Anbei 1 Karte

In Privatklagsachen des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haubold in Hohenstein-Ernstthal, gegen den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Beschuldigten, wegen Beleidigung, ist nicht ausgeschlossen, daß der Andrang des Publikums zur Hauptverhandlung am 9. August 1910 nicht unbedeutend ist. Ich bitte, für May 2 Plätze für 2 Berichterstatter (Dresden und Berlin) sowie zwei Plätze für Frau May und Rechtsanwalt Dr. Puppe (Vertreter May's in der Berliner Privatklagsache) sowie einen für meinen Sohn zu reservieren. Die Karte für den Dresdner Berichterstatter füge ich bei mit der Bitte, dessen Platz mit der Karte zu belegen.

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, den 6. August 1910.
Dr Haubold
Rechtsanwalt.

Dieser Bitte wurde nicht entsprochen:

B v 6/8 1910

Bescheid an Dr Hbld, daß d. AG es ablehnt, irgendwelche Plätze für an dem Privatklagverfahren nichtbeteiligte Personen zu belegen.

Noch am Tag der Verhandlung, am 9. August, hatte Karl May seinem Berliner Anwalt Siegfried Puppe ebenfalls für dieses Verfahren Prozeßvollmacht erteilt, so daß nunmehr zwei Anwälte seine Interessen wahrnahmen. Einer der von Krügel genannten Zeugen konnte zum Termin nicht erscheinen (Eingang am 8. August):

Blatt 59

Hohenstein-Er. d. 6. August 1910.
An das Königliche Amtsgericht
zu Hohenstein-Ernstthal.


//284//

Ich bitte mich zu entschuldigen, wenn ich zum Termin am 9. August 1910 nicht als Zeuge erscheinen kann, ich muß morgen Sonntag dringend nach Bayern, wo mich Geschäfte erwarten. -

Ich würde ganz erheblichen Schaden haben, wenn ich nicht reiste, ich habe den Geschäftsfreund bereits bestellt & kann ihn nicht mehr abbestellen.

Auch weiß ich nicht viel zur Sache; Krügel war vor 26 Jahren bei meinem Vater als Arbeiter & erzählte zwar ab & zu von Karl May, näheres weiß ich aber nicht mehr anzugeben, da mir die ganze Sache durch die Länge der Zeit nicht mehr erinnerlich ist.

Hochachtungsvoll
Ernst Köhler
Steinsetzermeister.

Rechtsanwalt Carstanjen wurde hierüber telefonisch am Tag des Eingangs benachrichtigt, den weiteren Beteiligten wollte das Gericht diese Mitteilung »Im Termin bekannt geben«.

Die Verhandlung Karl May gegen Richard Krügel begann(14):

Blatt 60 bis 64

(Eintragung in ein Formular)

P 22/10. Hohenstein-Ernstthal, den 9. August 1910.

Öffentliche Sitzung des Königlichen Schöffengerichts.

Gegenwärtig:

1. Amtsrichter Bach als Vorsitzender

2. Privatus Heilmann

3. Fabrikant Gamm als Schöffen

Referendar Müller als Gerichtsschreiber.

In der Privatklagesache des Schriftstellers Karl May in Dresden-Radebeul, Privatklägers, gegen den Gartenarbeiter Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal, Angeklagten, wegen verleumderischer Beleidigung erscheinen bei Aufruf der Sache

1. der Privatkläger mit Rechtsanwalt Dr. Haubold und Rechtsanwalt Dr. Puppe, der Vollmacht überreicht.

2. der Angeklagte mit Rechtsanwalt Carstanjen.

Die Verhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen

Es melden sich:

1.) Frau verw. Krügel,

2.) Frau verehel. Dörrer

3.) Gutsauszügler Rudolph,

4.) Grammophonhändler Albani,

5.) Fabrikweber Grad,

6.) Koch,

7.) Beyer,

8.) Lebius.

Zeuge Köhler fehlt entschuldigt, sein Entschuldigungsschreiben wird bekannt gegeben.

Außerdem liegen die gegen den Privatkläger ergangenen Akten II No. 771 (2 Bände) des vormaligen Bezirksgerichts Mittweida vom Jahre 1870 vor.


//285//

Die Zeugen entfernen sich zunächst aus dem Sitzungssaale, nachdem sie mit dem Gegenstande der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht und auf die Bedeutung des Eides sowie insbesondere darauf hingewiesen worden waren, daß sich der Eid auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, welche dem Zeugen über seine Person und die sonst im § 67 der StPO. vorgesehenen Umstände vorgelegt würden.

Der Angeklagte, über die persönlichen Verhältnisse vernommen, gibt an:

z. P. Ich heiße Hieronymus Richard Krügel, bin geboren am 3. Juni 1852 zu Ernstthal als Sohn des Karl Gottfried Krügel und seiner Ehefrau Auguste Friederike geb. Beier, verheiratet mit Anna Louise geb. Schwabe, habe 2 Kinder, bin evangel.-luth., Gartenarbeiter in Ernstthal, unvermögend, nicht mehr kontrollpflichtig, wegen Beleidigung nicht vorbestraft.

Der Beschluß vom 16. Juli 1910 über die Eröffnung des Hauptverfahrens wird verlesen, desgl. der Artikel in No. 51 der Zeitschrift »Der Bund«, überschrieben »Hinter die Kulissen« von den Worten »Aufsehen erregte« in Abschnitt 6 bis »Vor drei Jahren« in Abschnitt 15. Der Angeklagte, befragt, ob er etwas auf die Anklage erwidern wolle, erklärt:

Mein verstorbener Bruder Louis Napoleon Krügel arbeitete mit mir zusammen als Waldarbeiter bei der Herrschaft Waldenburg. Während der Frühstücks- und Vesperpausen erzählte er immer allerlei Streiche, die er zum Teil mit Karl May ausgeführt hatte. Er erzählte dies so, daß ich es damals alles geglaubt habe. Mein Bruder hat dieselben Sachen auch Anderen erzählt. Sie waren hier allgemein bekannt.

Anfang Dezember vorigen Jahres war Lebius 2mal bei mir, das erste Mal war ich nicht zu Hause. Er fragte mich nach einem Tagebuch Louis Krügels, das aber nicht vorhanden war. Er fragte mich dann, ob ich nichts von den Erlebnissen Karl Mays und Louis Krügels wüßte, er wolle einen Kalender herausgeben, in dem deren Erlebnisse humoristisch behandelt werden sollten. Er wollte mir dann Exemplare dieses Kalenders für 10 Pf ablassen, die ich dann für eine Mark weiterverkaufen sollte. Ich wußte damals nicht, daß May noch lebte und erzählte ihm das, was mir mein Bruder erzählt hatte. Lebius schrieb sich dies auf einen Bogen Papier auf, las es mir vor und ließ mich unterschreiben. Ich habe ihm aber nicht alles erzählt, was in dem Artikel der »Bund« steht, auch ist das von mir Gesagte von Lebius noch ausgeschmückt worden. Ich habe Lebius nur 3 Punkte erzählt.

Auf Vorhalt der einzelnen unter Anklage gefallenen Punkte:

Ich habe Lebius erzählt, daß Louis Krügel mir an seinem 52. Geburtstage sein Portemonnaie zeigte, das mit Geld gefüllt war. Er sagte mir, daß er dies von Karl May habe und fügte hinzu: »Solche Freunde mußt du haben!« Das ist aber nur ein einziges Mal vorgekommen, daß er Geld erhalten haben wollte.

Ferner habe ich von dem Einbruche in den Uhrladen in Niederwinkel erzählt, aber ohne Angabe des erzielten Gewinns, desgleichen von dem Bahnabstecken in der Verkleidung von Feldmessern. Das soll aber nicht im Altenburgischen gewesen sein, sondern in Hermsdorf. Mein Bruder hatte mir erzählt, daß sie sich für Landmesser ausgegeben hätten, die Bahn mitten durch das Gut Leonhardts in Hermsdorf legen wollten und von diesem 800 Taler dafür bekommen hätten, daß sie die Bahn anders legten.

Die Geschichte vom Gasthof zur Katze habe ich auch erzählt, ferner, daß Louis Krügel die Compagniekasse gestohlen hätte, daß er von der Festung Königstein mit Kohle einen Fluchtversuch gemacht hätte und daß er zu Zuchthaus verurteilt worden sei.

a. B.: Von der Höhle und davon, daß die Feuerwehr und die Turner ausgerückt


//286//

sind, um May und Krügel zu fangen, habe ich auch erzählt. In der Höhle bin ich selbst gewesen. Daß das Militär ausgerückt ist, habe ich nicht gesagt, auch nichts vom Wildern. Daß Feste und Gelage in der Höhle gefeiert worden sind, habe ich auch erzählt.

Daß Karl May einmal im Harzer Kegelschub genächtigt und mit Louis Krügel und anderen eine Räuberbande gebildet habe, hat Lebius nicht von mir erfahren.

Alles andere, was noch in dem Artikel »Hinter die Kulissen« steht, stammt nicht von mir. Das, was ich gesagt habe, hätte Lebius auch von anderen älteren Hohensteinern erfahren können, da es seinerzeit Wirtshausgespräch war.

Rechtsanwälte Dr. Haubold u. Dr. Puppe erklärten, daß der Privatkläger seine Klage nur auf die vom Angeklagten jetzt zugegebenen Punkte beschränke und wegen der übrigen unter Anklage gestellten Punkte die Klage zurückziehe. Sie gaben zu, daß der Privatkläger vor langen Jahren wegen anderer Delikte längere Freiheitsstrafen erlitten habe und beantragten anschließend, von der Verlesung des Urteils gegen Karl May in den Akten II No. 771 des Bezirksgerichts Mittweida vom Jahre 1870 abzusehen.

Der Verteidiger des Angeklagten erklärt sich damit einverstanden.

Es wird der Beschluß verkündet:

Im Einverständnisse mit den Parteien unterbleibt die Urteilsverlesung.

Auf Vorhalt seiner am 10. Januar 1910 in Dresden vor Herrn Rechtsanwalt Netcke gemachten Angaben erklärt der Angeklagte:

Was ich heute sage, ist richtig. Ich weiß nicht mehr, was ich damals angegeben habe.

Auf Befragen: Lebius hat mir 5 M für Arbeitsversäumnis gegeben und außerdem 2 Glas Bier und 2 Cigarren für mich bezahlt. Gestern hat er mich telegraphisch in's Gewerbehaus bestellt, wo wir von 2 bis 7 Uhr nachmittags zusammen waren. Er hat mir dabei gesagt, daß er mich nach der Verhandlung entschädigen würde, Vorschriften über meine Aussage hat er mir aber nicht gemacht.

A. B.: Den Schriftsatz vom 28 Juli 1910 (Bl. 42 der Akten) hat mir Lebius zugeschickt. Meine Frau hat ihn mir vorgelesen und ich habe ihn unterschrieben.

Wenn ich gewußt hätte, daß Karl May noch am Leben sei, hätte ich dem Lebius nichts erzählt.

Was mein Bruder mir erzählt hat und was ich dann an Lebius weiter erzählt habe, habe ich für wahr gehalten.

Auf weiteren Vorhalt: Es ist richtig, daß Lebius gestern bei meiner Frau gewesen ist und ihr 20 M angeboten hat.

Es ist auch richtig, daß ich früher einmal dem Zeugen Albani gesagt habe, ich hätte dem Lebius einen Bären aufgebunden.

Es wird darauf hingewiesen, daß womöglich die Beurteilung nicht nach § 187 StGB, sondern nach §§ 185, 186 StGB erfolge. Dem Angeklagten wird Gelegenheit zur Verteidigung von diesem Gesichtspunkte aus gegeben.

Die Auskünfte Bl 35b und 47b d A werden verlesen. Der Angeklagte wird dazu gehört. Ferner wird festgestellt, daß der Privatkläger bereits am 15. März 1910 Strafantrag gestellt hat.

Die Zeugen werden hierauf einzeln vorgerufen und, nachden sie mit dem Gegenstande der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht und vor der Eidesleistung auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden waren, in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen vernommen, wobei sie folgendes aussagen.


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1.) Zeuge Rudolph, unter Aussetzung der Vereidigung:

z. P. Ich heiße Christian Friedrich Rudolph, bin (Stand, Beruf) Auszügler, 70 Jahre alt, evang. luth. wohnhaft in Oberkallenberg, mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert.

z. S. Ich wohne seit langen Jahren neben dem Gasthaus »zur Katze«. In den 70er Jahren war m. Erinnerns Schlegel dort Gastwirt. Obgleich ich als nächster Nachbar immer in der »Katze« verkehrt habe, habe ich doch nie etwas davon gehört, daß May und Louis Krügel einmal dort auf den Tisch geschrieben hätten: »Hier haben May und Krügel gesessen und haben Brot und Wurst gegessen«. Weder die Wirtsleute, noch jemand anderes hat irgend etwas derartiges erzählt. So etwas merkt man sich doch, wenn es mir erzählt worden wäre, würde ich mich jetzt daran erinnern. Mir ist von den Räubereien, die May begangen haben soll, überhaupt nichts bekannt.

2.) Zeugin verw. Krügel, nach Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und unter Aussetzung der Vereidigung:

z. P. Ich heiße Marie Anna verw. Krügel geb. Albani, bin Waschfrau, 65 Jahre alt, evang. luth., wohnhaft in Ernstthal, Witwe des verstorbenen Bruders des Angeklagten.

z. S. Mein verstorbener Mann Louis Krügel erzählte gern allerlei Abenteuer, und zwar erzählte er sie jedes Mal anders. Von Karl May hat er mir aber nichts erzählt. Ich habe meinem Manne schließlich nichts mehr geglaubt.

Einmal erzählte er mir auch, daß er von der Feuerwehr im Wald gesucht worden wäre. Auch von seiner Flucht aus der Festung Königstein sprach er zu mir, ich habe es ihm aber nicht geglaubt. Von einer Höhle im Walde, von einem Einbruch in einen Uhrmacherladen, von dem Abstecken der Bahn, sowie von Geldgeschenken Karl Mays hat mir mein Mann aber niemals etwas gesagt. Wenn das letztere wahr wäre, müßte ich es doch gemerkt haben, da hätte ich doch nicht zu waschen brauchen.

Daß er mir das Erlebnis in der »Katze« erzählt hat, ist möglich. Infolge der langen Jahre habe ich es aber vergessen.

Es ist richtig, daß mein Mann mit dem Angeklagten für die Herrschaft Waldenburg zusammen Waldarbeiter und Treiber gewesen ist.

3.) Zeuge Albani, unter Aussetzung der Vereidigung:

z. P. Ich heiße Hermann Richard Albani, bin Schuhmacher und Grammophonhändler, wohnhaft in Hohenstein-Ernstthal, 36 Jahre alt, evang. luth., mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert.

z. S. Mein Stiefvater, der verstorbene Louis Krügel, erzählte immer allerlei Erlebnisse, von denen ich annahm, daß an ihnen nur ein ganz klein wenig wahr sei. Das, was er erzählte, die Streiche, die er mit Karl May ausgeführt haben wollte, war allgemeines Stadtgespräch. Einmal kam der alte Wachtmeister Dost mit einem Brigadier zu uns, und da hat mein Vater bis nachts 2 Uhr erzählt. Der Brigadier spendete damals eine Flasche Wein. Er erzählte von dem Einbruch in Niederwinkel, von der Feldmesserei, dem Erlebnis in der »Katze«, davon, daß die Turner und die Feuerwehr ausgerückt wäre, um sie zu fangen, von der Höhle im Walde. Von Geld, das ihm Karl May geschickt haben soll, hat er damals nichts erzählt. Als mein Vater einmal schwer krank daniederlag, sagte ich zu ihm, er solle sich doch einmal an Karl May wenden, er habe doch früher mit ihm die »Sachen« gemacht. Da antwortete er mir: »Dummer Junge, das ist doch nur meine »Luderei« gewesen.«

Es kann sein, daß mein Stiefvater dem Angeklagten auch seine Erlebnisse


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erzählt hat. Der Angeklagte mußte sich aber sagen, daß nicht alles wahr sei; er kannte ja die Art meines Stiefvaters.

Im Mai dieses Jahres traf ich einmal den Angeklagten. Er sagte zu mir: »Na, das ist eine schöne Sache, ich weiß garnicht, wie ich dazu gekommen bin. Ich habe es bereut und habe damals ein Wort zuviel gesagt. Ich habe dem Lebius einen tüchtigen Bären aufgebunden. Du hättest es aber auch gemacht, wenn es dir der Lebius angeboten hätte. Er wollte einen humoristischen Kalender herausgeben, den ich von ihm für 10 Pf bekommen und für 1 M weiterverkaufen sollte.« Ich habe das so aufgefaßt, daß der Angeklagte dem Lebius mehr gesagt hätte, als er verantworten könnte.

a. B. Ich selbst habe früher allerdings geglaubt, daß einiges von den Erzählungen meines Stiefvaters doch wahr sein könne.

Im Einverständnisse mit den Parteien wird hierauf beschlossen und verkündet: Es wird von der Vernehmung der Zeugen Grad und Frau Dörrer abgesehen.

4.) Zeuge Beyer, unter Aussetzung der Vereidigung:

z. P. Ich heiße Wilhelm Eduard Beyer, bin Glasermeister, wohnhaft in Hohenstein-Ernstthal, 78 Jahre alt, ev. luth., mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert.

z. S. Der verstorbene Louis Krügel hat mir vor etwa 30 bis 35 Jahren in meiner Wohnung erzählt, daß er mit Karl May Verschiedenes ausgeführt habe. Es klang alles ganz romanhaft. Ich habe zwar nicht gedacht, daß alles unwahr sei, wohl aber, daß viel Lügen dabei seien.

Krügel hat mir von dem Bahnabstecken, von dem Erlebnis in der »Katze«, von der »Mayjagd« der Turner und der Feuerwehr erzählt; von dem Einbruch in Niederwinkel und von Bestellung des Militärs hat er dagegen nichts erzählt. Daß May und Krügel in einer Höhle gehaust hätten, wurde im allgemeinen erzählt, überhaupt wurde vor Jahren hier viel von dem Leben Karl Mays und Krügels gesprochen.

Vor Weihnachten 1909 kam Lebius zu mir. Er sagte, er wäre zu mir geschickt worden, ich müßte doch etwas von der »Mayjagd« und der ganzen Geschichte erzählen können, da ich einer der ältesten Einwohner sei. Ich sollte das auch nicht umsonst machen. Ich lehnte sofort ab und sagte ihm, daß man solche Sachen nicht für Geld mache. Als er mich fragte, ob May nicht den Räuberhauptmann gespielt habe, sagte ich: »Nein, das sind Lügen.« Er fragte mich auch nach der Landmessergeschichte, worauf ich ihm sagte, daß Louis Krügel mir das erzählt habe, daß ich aber nicht wüßte, ob es wahr sei.

Lebius war nur ein Mal bei mir.

Nach summarischer Vernehmung des Zeugen Koch wird im Einverständnisse mit den Parteien beschlossen und verkündet:

Von Vernehmung des Zeugen Koch wird abgesehen.

Es wird ferner beschlossen und verkündet:

Von der Vernehmung des Zeugen Lebius wird abgesehen, da das Schöffengericht die Sachlage für genügend geklärt hält u. seine Aussage infolge Beschränkung der Privatklage unerheblich erscheint.

Nach der Vernehmung jedes Zeugen wird der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe.

Die Beweisaufnahme wird geschlossen.

Die Parteien schließen hierauf folgenden Vergleich:

Der Angeklagte bedauert, dem Schriftsteller Lebius diejenigen Tatsachen über


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den Privatkläger erzählt zu haben, die noch den restlichen Teil der erhobenen Privatklage bilden. Er erklärt weiter, daß er diese Angaben ungeprüft weitergegeben habe und nicht aufrecht erhalten könne. Er nimmt infolgedessen diese beleidigenden Angaben zurück.

Der Privatkläger nimmt diese Ehrenerklärung an. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens übernimmt der Angeklagte, die außergerichtlichen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Privatkläger zieht die Privatklage nebst Strafantrag zurück.

Vorgelesen, genehmigt.

Es wird hierauf das Urteil verkündet:

Das Verfahren gegen Krügel wird eingestellt, da Privatklage nebst Strafantrag zurückgezogen worden ist. Die Kosten des Verfahrens werden - unbeschadet des geschlossenen Vergleichs - dem Privatkläger auferlegt. (§ 503 StPO).

Bach Müller
›5 M Geb. v. Angekl.‹

*

Das gerichtliche Verfahren May gegen Krügel war somit am 9. August 1910 durch den Vergleich beendet worden. Doch es hatte ein außergerichtliches Nachspiel, das durch eine Zuschrift Karl Mays an den "Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" (Nr. 193, 21. August 1910, Beilage) dokumentiert werden kann:

[nicht im Aktenband enthalten]

Karl May gegen Lebius

Vorwort.

Ich wurde ganz plötzlich von zuverlässiger Seite benachrichtigt, daß der als »Karl-May-Töter« bezeichnete Rudolf Lebius seinem angeblichen Gewährsmann Richard Krügel in Ernstthal z w e i t a u s e n d Mark versprochen habe, wenn er gegen mich einen Meineid leiste. Ich fuhr sofort nach Hohenstein, um Krügel zu fragen. Sowohl er als auch seine Frau gaben ohne Weigern die gewünschte Auskunft: Sie bestätigten es. Ich ließ beim Königlichen Amtsgericht anfragen, ob es angängig sei, eine eidesstattliche Versicherung hierüber aufzunehmen und erhielt den Bescheid, da meine Privatklage gegen Krügel durch Vergleich beseitigt sei, empfehle es sich, mich in der heutigen Angelegenheit nicht an das Gericht, sondern an den Notar zu wenden. Ich tat dies. Herr Rechtsanwalt und Königlicher Notar Dr. Dierks nahm Krügel und seine Frau in ein äußerst gewissenhaftes Verhör, dessen Ergebnisse in dem beifolgenden Protokoll niedergelegt und beeidigt worden sind. Ueber die Konsequenzen dieser Aussagen und die Lügenhaftigkeit der Lebiusschen Erfindungen verliere ich hier kein Wort. Es bleibt Jedermann überlassen, sich seine eigenen Schlüsse selbst daraus zu ziehen.

Radebeul-Dresden
den 19. August 1910. K a r l  M a y

*


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Beeidigtes, notarielles Protokoll.

Hohenstein-Ernstthal,
am 17. August 1910

erscheint vor mir, dem Notar Dr. Oskar Dierks in Hohenstein-Ernstthal,

Herr Schriftsteller Karl Friedrich May aus Radebeul bei Dresden, der mir persönlich bekannt ist, und ersucht mich, den miterschienenen Gartenarbeiter Hieronymus Richard Krügel in Hohenstein-Ernstthal und dessen Ehefrau Anna Auguste Krügel geb. Schwabe daselbst als Zeugen eidlich darüber abzuhören, daß der Journalist Rudolf Lebius in Charlottenburg versucht habe, Herrn Krügel zu unwahren eidlichen Aussagen zu veranlassen.

Die Eheleute Krügel erklären sich bereit, sich als Zeugen eidlich von mir vernehmen zu lassen. Sie werden durch das Zeugnis des mir persönlich bekannten Expedienten Friedrich Eduard Vogel von hier legitimiert.

Die Zeugen wurden von mir eingehend auf die Bedeutung des Eides hingewiesen und hierauf und zwar zunächst Herr Krügel in Abwesenheit seiner Ehefrau vernommen wie folgt:

Herr Krügel sagt aus:

Zur Person: Ich heiße Hieronymus Richard Krügel, bin Gartenarbeiter, 58 Jahre alt, evangelisch lutherischer Religion, wohnhaft in Hohenstein-Ernstthal, mit Herrn Karl May nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache: Gegen Mitte November 1909 kam eines Tages der mir bis dahin unbekannte Journalist Rudolf Lebius aus Charlottenburg in meine Wohnung (es war gegen Abend) und fragte mich, ob ich im Besitze eines Tagebuches meines verstorbenen Bruders Louis Napoleon Krügel sei, er beabsichtige einen humoristischen Kalender herauszugeben und wolle in diesem Kalender einige Taten beschreiben, die mein Bruder Louis Napoleon in hiesiger Gegend mit Karl May vollbracht habe. Ich erwiderte ihm, ein Tagebuch meines Bruders hätte ich nicht. Auf weiteres Befragen sagte ich, daß ich wohl einiges wisse, aber nur das, was mir mein Bruder Louis Napoleon, mit dem ich früher zusammen im Waldenburgschen gearbeitet habe, während der Frühstücks- und Vesperpausen erzählt habe. Lebius bat mich, ihm das zu erzählen, was ich von meinem Bruder gehört hätte und ihn zu diesem Zwecke in das hiesige Hotel »Drei Schwanen« zu begleiten. Er erklärte dazu, ich könne viel Geld dabei verdienen. Ich bin hierauf mit ihm in das Hotel »Drei Schwanen« gegangen und habe dort im Gastzimmer ihm alles erzählt, was ich aus den Erzählungen meines Bruders noch wußte, habe aber dabei Herrn Lebius darauf hingewiesen, ich wisse nicht, ob das, was ich erzähle, auch wahr sei, ich wisse das nur aus den Erzählungen meines Bruders. Herr Lebius schrieb alles nieder, was ich ihm mitteilte und auf sein Ersuchen habe ich die von ihm gefertigte Niederschrift vollzogen. Hierauf entfernte sich Lebius.

Gegen Weihnachten erhielt ich aus Charlottenburg ein Exemplar der Zeitschrift »Der Bund« zugeschickt, in welchem die gröbsten Anschuldigungen gegen Karl May erhoben wurden. Neben Erzählungen, die ich Herrn Lebius nach den Mitteilungen meines Bruders gemacht hatte, waren ein großer Teil solcher Behauptungen aufgestellt, von denen mir mein Bruder nichts mitgeteilt hatte und die ich für durchaus unwahr hielt. Ich ärgerte mich damals sehr darüber, Herrn Lebius überhaupt Mitteilung gemacht zu haben, da ich annahm, daß der Artikel im »Bund« sich lediglich auf meine Mitteilungen stützte und die Zusätze freie Erfindungen des Herrn Lebius waren. Eine Erklärung Herrn Lebius gegenüber habe ich nicht abgegeben.

Nach langer Zeit, wohl im Juni 1910, erhielt ich von Herrn May die Privatklage, in der ich beschuldigt wurde, alles das über Herrn May geäußert zu haben, was in dem


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vorerwähnten Artikel des »Bund« stand, also auch das, was mir von meinem Bruder Louis Napoleon gar nicht erzählt, sondern meiner Meinung nach von Herrn Lebius erfunden war. Hiervon habe ich sofort Herrn Lebius benachrichtigt und angefragt, was ich nun tun solle. Herr Lebius schrieb, wir seien im Rechte, ich solle die zwei Schriftstücke, die er mir mitschickte, unterschreiben, bei Gericht einreichen, und im Uebrigen mich an Herrn Rechtsanwalt Carstanjen in Hohenstein-Ernstthal wenden. Das habe ich getan.

Am Sonntag, den 7. August 1910, erhielt ich ein Telegramm von Herrn Lebius, in welchem er mich Montag, den 8. August, nachmittags 2 Uhr in das hiesige Hotel »Gewerbehaus« bestellte und sich bereit erklärte, mir den entgehenden Arbeitsverdienst zu ersetzen. Als ich hinkam, war Lebius in einem von ihm ermieteten Zimmer des ersten Stockwerkes. Dort ersuchte er mich, mit ihm in die »Anlagen« spazieren zu gehen, da im Nebenzimmer der Amtsrichter wohne. Wir gingen hierauf in die Parkanlagen des hiesigen Erzgebirgsvereins und dort erklärte mir Lebius, ich brauchte keine Angst zu haben, wir würden den Prozeß gewinnen, ich sollte nur alle in der Klage enthaltenen Punkte aufrecht erhalten und als wahr bezeichnen und sollte so tun, als wenn ich sie alle selbst mit erlebt hätte und nicht blos aus Mitteilungen meines Bruders wüßte. Er werde die Beweise liefern.

Ich erwiderte ihm, ich könne doch unmöglich das, was ich von meinem Bruder gehört hätte, als eigene Erlebnisse hinstellen, und könne doch die unwahren Angaben des fraglichen Artikels nicht als Tatsache behaupten. Herr Lebius erklärte hierauf, das sei alles Mumpitz, wenn nur zwei oder drei Fälle erwiesen würden, das andere sei Nebensache, ich solle nur so aussagen, wie er mir angegeben habe.

Im weiteren Verlaufe des Gespräches erklärte er, wahrscheinlich würde ich auch in dem Charlottenburger Prozeß als Zeuge abgehört werden, da solle ich dann ebenso aussagen und auch so tun, als wenn ich das, was mein Bruder erzählt hat, und was sonst noch in dem Artikel behauptet werde, selbst mit erlebt hätte. Wenn dann die Prozesse sämtlich vorbei seien und wenn wir siegreich gewesen sein würden, so werde er mir als Belohnung 2000 Mark zahlen. Ich lehnte sofort ab, irgend eine Unwahrheit zu sagen. Lebius wiederholte dann seine Zusicherung, mir 2000 Mark zu zahlen, wenn wir die Prozesse gewinnen würden, noch zwei oder dreimal. Als ich dabei blieb, daß ich keine Unwahrheit sagen würde, erklärte er noch: »Dann sind wir geschiedene Leute.« Dieses Gespräch fand statt, als wir uns auf einer Bank an der hiesigen Friedhofstraße niedergelassen hatten. Hierauf haben wir uns zu Rechtsanwalt Carstanjen begeben und mit diesem über die Sache weiter verhandelt. Am 9. August 1910 hat dann die Hauptverhandlung stattgefunden.

Gezahlt hat mir Lebius bisher nichts außer den 3 Mk. 50 Pf. Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn vom 7. August, und diesen Betrag hat er mir während unseres Aufenthaltes auf der Bank an der Friedhofstraße gegeben.

Auf Vorlesen erklärt der Zeuge, er habe bereits im November 1909, als Lebius das erstemal bei ihm gewesen sei, 5 Mk. von ihm für seine damalige Arbeitsversäumnis erhalten.

Die Aussage des Herrn Krügel wird diesem von mir vorgelesen und genehmigt.

Hierauf wird vernommen Frau Krügel und sagt aus wie folgt:

Zur Person: Ich heiße Anna Auguste Krügel geb. Schwabe, bin Gartenarbeitersehefrau, 43 Jahre alt, evangelisch lutherischer Religion, wohnhaft in Hohenstein-Ernstthal, mit Herrn May nicht verwandt und nicht verschwägert.

Kurze Zeit, nachdem mein Ehemann die Privatklage von Herrn Karl May erhalten hatte, erzählte mir eines Sonnabends Abends Frau Wilhelmine Lohse, meine Hauswirtin, es sei ein Mann dagewesen, der nach meinem Mann gefragt hätte, es scheine derselbe Mann zu sein, der früher schon einmal dagewesen sei und sich bei


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meinem Manne von dessen Bruder habe erzählen lassen, derselbe wolle um 8 Uhr wiederkommen. Gegen 8 Uhr abends desselben Tages kam hierauf ein Herr in meine Stube und ich dachte mir sofort, daß das Herr Lebius sein müsse. Er fragte nach meinem Manne, der nicht zu Hause war, und erklärte, als ich nach seinem Namen fragte, er sei aus Chemnitz. Nachdem er von mir gehört hatte, mein Mann sei nicht zu Hause, entfernte er sich, kam aber gleich darauf wieder und sagte, ich möchte meinen Mann, sobald er käme, in den »Schwan« schicken.

Darauf sagte ich ihm auf den Kopf zu, er sei Herr Lebius aus Charlottenburg, was er nach einigen Zwischenäußerungen zugab. Hierauf legte ich ihm die Privatklage zur Durchsicht vor. Er wollte sie mitnehmen, ich gab sie aber nicht her. Darauf hat er sie durchgelesen. Währenddessen hielt ich ihm vor, was denn werden solle, wenn mein Mann Strafe erleiden würde, er habe doch meinen Mann belogen, er habe erklärt, er wolle einen Kalender herausgeben, womit mein Mann sich Geld verdienen könne und jetzt bekomme er deswegen eine Klage zugeschickt. Lebius erklärte darauf, wenn mein Mann bestraft würde, werde er mich und meine Kinder nicht sitzen lassen, sondern unterstützen. Ferner fragte er: »Leiden Sie Not?« und als ich hierauf nicht antwortete, nahm er sein Portemonnaie zur Hand und erklärte, er wolle mir 20 Mark geben. Ich erwiderte: »Das nehme ich nicht!« Darauf ging er, erklärte aber an der Tür noch: Warum haben Sie die 20 Mk. nicht genommen; ich nehme 5 Pf., wenn sie mir jemand schenken will. Dann bat er an der Tür noch, ich möchte meinen Mann, sobald er käme, ins Hotel »Drei Schwanen« schicken. Als ich erklärte, er mache heute eine Festlichkeit mit, und ich wisse nicht, wann er komme, ersuchte er, ihn am nächsten Morgen zu schicken. Das habe ich meinem Mann gesagt, als er gegen 2 Uhr nachts nach Hause kam. Mein Mann ist dann auch am nächsten Morgen in das Hotel gegangen. Sonst bin ich mit Herrn Lebius nicht zusammengetroffen.

Die Aussage der Frau Krügel wurde dieser von mir vorgelesen und von ihr genehmigt.

Hierauf wird Herr Krügel nochmals vorgerufen und erklärt:

Es ist richtig, daß mich meine Frau, als Lebius bei ihr gewesen war, in das Hotel »Drei Schwanen« geschickt hat. Das war mehrere Wochen vor der am 9. August 1910 stattgehabten Hauptverhandlung. Es ist aber möglich und insoweit berichtige ich meine frühere Aussage, daß damals Lebius von mir noch nicht von der Beleidigungsklage, die ich von Herrn May erhalten hatte, benachrichtigt war. Am fraglichen Tage habe ich Herrn Lebius im genannten Hotel getroffen und ihm auf sein Ersuchen die Privatklage, die ich eingesteckt hatte, behändigt. Auch an diesem Tage führte mich Lebius in die Parkanlagen, und schon hier instruierte er mich, ich solle bei den früheren Angaben stehen bleiben, die Beweise werde er beibringen, ich solle mich nicht fürchten, wenn ich bestraft würde, käme er dafür auf. Dabei fragte er mich nach meinem Wochenverdienst und erklärte, als ich diesen Verdienst angab, daß, wenn ich bestraft würde, er meiner Frau zu deren Lebensunterhalt wöchentlich 18 Mk. bezahlen würde, solange meine Haft dauere.

Auch diese Niederschrift wurde Herrn Krügel von mir vorgelesen und von ihm genehmigt.

Hierauf leisteten die Zeugen in Gemäßheit des § 392 C. P. O. den Zeugeneid vorschriftsmäßig ab.

L. S.

Dr. O s k a r  D i e r k s(15),
K. Sächs. Notar.


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Formalabläufe schließen den Aktenband; die Gebühren für die Zeugenvernehmungen werden festgehalten, Mays Rechtsanwälte wenden sich noch einmal an das Gericht (Eingang am 11. und 12. August):

Blatt 67

In Privatklagsachen May gegen Krügel bitte ich zu Händen des Privatklägers um baldgefl. Abschrift des Sitzungsprotokolls vom 9. August 1910 und Ausfertigung des Vergleichs.

Hochachtungsvoll
Hohenstein-Ernstthal, den 10. August 1910
Dr Haubold
Rechtsanwalt.
Durch seinen bestellten Vertreter:
Referendar Weißbach.

Blatt 68

In der Privatklagesache M a y gegen K r ü g e l P. 22./10. bitte ich um Erteilung einer Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 9. August 1910 sowie einer Ausfertigung des Vergleichs.

Dr Puppe
Rechsanwalt.

»Gegen Kostenzahlung zu entsprechen« wird hierzu am 11. und 12. August beschlossen, 2,10 M und 2,40 wurden per Nachnahme erhoben. »Am 12/8. 10« wurden »die Akten des K. Bez. Gerichts Mittweida an das K.LG. Berlin - Bl 44 - zurückgegeben. Nachr. Richter GS« und »50 Pf Porto berechnet.«

Am 13. August (Eingang am 15.) stellt Rudolf Lebius seine Kosten zur Zeugenladung auf: »Da ich am Terminstage vergessen habe, das Zeugengeld zu erheben, so bitte ich es hiermit nachträglich auf meine Kosten einzuschicken. An Auslagen hatte ich zweimal Reisegeld Berlin-Hohenstein-Ernstthal II. Klasse und die Ausgabe für das Hotel 2,50 M. Hochachtend Rudolf Lebius« Das Gericht vermerkt hierzu »Einf. Fahrk. 11,20. Schnellz. Fahrk. 13,20« und setzte die zu erstattenden Kosten fest mit:

22 M 40 Pf 2 FahrK. II. Kl. Berlin b. Hohenst.-Er. u. zurück
2 M 50 Pf 1 Nachtquartier u. Zehrung
24 M 90 Pf Dr. abgef. an Lebius m. PA.

*


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Am 28. August 1910 erhielt das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal mit dem Ersuchen des Königlichen Staatsanwalts zu Zwickau vom 27. August 1910 die Bitte

um s c h l e u n i g e Uebersendung der dort über die Privatklage des Schriftstellers Karl May gegen den Gartenarbeiter Hieronymus Richard Krügel wegen Beleidigung ergangenen Akten (Hauptverhandlung 9./8 1910).

Dr Bücking StA.

Sie wurden am 29. August übersandt (Eingang am 30. August). Blatt 29b enthält die Notiz einer Weiterleitung des Aktenbandes vom 28. März 1911 von der Königlichen Staatsanwaltschaft Zwickau an das Königliche Landgericht Dresden, 6. Zivilkammer. Danach wurden

auf das an das K. Amtsgericht Hohenstein-Er. gerichtete, von diesem hierher abgegebene Ersuchen vom 25./28. März 1911 diese Akten mit dem Ersuchen übersandt, sie nach gemachtem Gebrauche in das K. Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal zurückzusenden.

Königl. Staatsanwaltschaft.
Klüber.
28/3. 11.

Sie trafen dort am 29. März 1911 ein und wurden am gleichen Tag zurückgeschickt nach Hohenstein-Ernstthal, wo mit dem Eintreffen der Fall »am 31. März 1911 anderw. beigelegt« wurde.

J u r i s t i s c h e  N a c h b e m e r k u n g

Die vorstehend veröffentlichte Akte ist die notwendige Ergänzung zu der Dokumentation, die im Jb-KMG 1980, 137-169, über den Beleidigungsprozeß May ./. Lebius enthalten war. Denn sie liefert den Beweis dafür, daß die von Lebius in dem "Bund"-Artikel "Hinter die Kulissen" (Jb-KMG 1980, 143-147) verbreiteten "Räuberhauptmannsgeschichten", die das Charlottenburger Urteil (vgl. dazu Wollschläger, Karl May, Zürich 1976, 169 ff.) beeinflußt, Mays öffentliches Ansehen nahezu ruiniert und seinen körperlichen Zusammenbruch herbeigeführt haben, strafbare Verleumdungen und üble Nachreden waren.

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung in Hohenstein-Ernst-


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thal ergibt sich, daß die Beschuldigungen, die Lebius nicht von Krügel erfahren hat, nur Mißverständnisse, Ausschmückungen oder Erfindungen von Lebius sein können, da nicht einmal Lebius selbst sich auf eine andere Quelle als Krügel berufen hat. Die restlichen Informationen aber, die Lebius von Krügel erhalten, die dieser zugegeben und auf die May konsequenterweise seine Klage gegen Krügel schließlich beschränkt hat, haben sich in der Hauptverhandlung als unhaltbar herausgestellt. Der Angeklagte Hieronymus Richard Krügel hat zwar nicht selbst erfunden, was er dem Lebius erzählt hat, er hat aber Erzählungen seines verstorbenen Bruders Louis Napoleon Krügel wiedergegeben, für deren Richtigkeit in der Hauptverhandlung nicht die geringsten Anhaltspunkte hervorgetreten sind. Im Gegenteil: Keiner der Zeugen hat auch nur eine der inkriminierten Angaben bestätigt, und die Personen, die Louis Napoleon Krügel am nächsten gestanden hatten, haben sogar ausdrücklich die Unglaubwürdigkeit seiner abenteuerlichen Aufschneidereien betont. So hat seine Frau erklärt: »Ich habe meinem Manne schließlich nichts mehr geglaubt« (S. 287), und nach Angaben seines Stiefsohnes hat Louis Napoleon Krügel sogar selbst behauptet, die Erzählungen über seine »Sachen« mit Karl May seien nur seine »Luderei« gewesen (S. 287).

Daß die von Lebius kolportierten Darstellungen Krügels den Tatsachen nicht entsprechen können, hat außerdem Klaus Hoffmann schon vor Jahren eingehend nachgewiesen (Jb-KMG 1975, 246 ff.). So können die Akten über diesen Fall nun endgültig geschlossen werden.

Es kann auch kein Zweifel bestehen, daß der Prozeß mit einer Verurteilung Krügels geendet hätte, wenn May sich nicht zu einem Vergleich bereit gefunden hätte. Krügel wäre allerdings möglicherweise nicht wegen Verleumdung (§ 187 StGB), sondern wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) verurteilt worden. (Zum Wortlaut und zu den Voraussetzungen beider Vorschriften vgl. Anm. 8). Denn es wäre wohl nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen gewesen, daß Hieronymus Richard Krügel die Unwahrheit der Erzählungen seines verstorbenen Bruders erkannt und somit »wider besseres Wissen« gehandelt hatte, wie § 187 StGB dies verlangt. Zwar hat der Angeklagte zugeben müssen, dem Zeugen Albani gesagt zu haben, er habe »dem Lebius einen Bären aufgebunden«, ein Eingeständnis,


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das für eine wissentliche Falschbehauptung spricht (S. 286). Aber er hat andererseits auch betont, er habe das von ihm Erzählte »für wahr gehalten« (ebd.), und das war, weil es sich dabei um eine "innere Tatsache" handelt, schwer zu widerlegen. Das Gericht hat denn auch, wozu es nach § 265 StPO verpflichtet war, den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, »daß womöglich die Beurteilung nicht nach § 187 StGB, sondern nach §§ 185, 186 StGB erfolge. Dem Angeklagten wird Gelegenheit zur Verteidigung von diesem Gesichtspunkt aus gegeben« (S. 286). Aus dem Umstand, daß das Gericht nach der Vernehmung von vier Zeugen »die Sachlage für genügend geklärt« hielt, daß Krügel in dem Vergleich seine »beleidigenden Angaben« zurücknehmen und auch sämtliche Gerichtskosten übernehmen mußte, ergibt sich aber eindeutig, daß alle Beteiligten die sonst bevorstehende Verurteilung Krügels für sicher hielten. Andernfalls hätte weder das Gericht an einem solchen Vergleich mitgewirkt noch hätte der Verteidiger Krügels sich damit einverstanden erklärt. Der Umstand, daß die Gerichtskosten im Vergleich von Krügel übernommen wurden, änderte nichts daran, daß das Gericht in seinem Einstellungsbeschluß May die Kosten auferlegen mußte (S. 289). Denn im damaligen § 503 Abs. 2 StPO hieß es: »Wird ... das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens ... zur Last.« Es war also so, daß May dem Gericht die Kosten schuldete, sie aber von Krügel erstattet verlangen konnte.

Die Akte wirft auf das Verhalten des Lebius ein interessantes Licht. Sie zeigt, daß dieser den Krügel nur durch unwahre Behauptungen über den Zweck seiner Recherchen und angebliche Verdienstmöglichkeiten zum Reden gebracht hatte. Nach dieser Prozeßniederlage hat Lebius später im Moabiter Prozeß über seine "Räuberhauptmannsgeschichten" geäußert: »Das habe ihm ... ein gewisser Krügel erzählt, der ein mit Zuchthaus vielfach vorbestrafter Mann sei. Wegen dieser Mitteilungen habe May den Krügel zum Schein verklagt. Damit habe er der Öffentlichkeit aber nur Sand in die Augen gestreut, denn er habe sich mit Krügel abgesprochen und vor Gericht nur Theater gespielt. Er habe Krügel bestochen: wenn er in der Verhandlung sagte, es sei alles unwahr, dann wollte May die Klage zurückziehen. May habe Krügel dafür Geld und Krügels Kindern Sparkassenbücher gegeben« (Beissel, Jb-


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KMG 1970, 25). Für diese Bestechungsbehauptung gibt es nicht die geringsten objektiven Anhaltspunkte. Dagegen liegt es nach dem Verlauf der Hauptverhandlung in Hohenstein-Ernstthal nahe, daß umgekehrt Lebius auf Krügel vor der Verhandlung einzuwirken versucht hat. Aus übereinstimmenden Presseberichten sei hier eine Passage zitiert, die nicht im Verhandlungsprotokoll erscheint (vgl. Klußmeier, Hrsg.: "Die Akte Karl May", KMG-Presse Ubstadt 1979, 40, auch 36, 38, 124 f.):

Rechtsanw. Puppe: Es besteht der Verdacht, daß der Angeklagte von Lebius stark beeinflußt worden ist. Gestern nachmittag haben zwischen Lebius und dem Beklagten Unterhandlungen stattgefunden. -

Auf Befragen durch Rechtsanw. Puppe gibt der Beklagte zu, daß er von Lebius 5 Mark erhalten habe; außerdem habe dieser ihn ins Hotel "Drei Schwanen" geführt und ihm zwei Glas Bier und zwei Zigarren spendiert.

Rechtsanw. Puppe: Es ist bekannt geworden, daß der Beklagte gestern nachmittag gesagt hat, er könne das alles nicht mehr ertragen, er wolle seine Familie im Stiche lassen und sich ein Leid antun. Ist dem Beklagten bekannt, daß seine Frau es ablehnte, gestern mit Lebius zu sprechen und, als Lebius ihr eine Bezahlung anbot, erklärte, sie nehme von Lebins nichts an? -

Der Beklagte gibt beides zu -

Rechtsanw. Puppe fragte den Beklagten weiter, ob er gestern telegraphisch zu Lebins ins Hotel bestellt worden sei und ob dieser ihm eine Entschädigung in Aussicht gestellt habe. -

Bekl.: Das will ich erst nach der Verhandlung sagen. -

Vors.: Hat Ihnen Lebius gesagt, was Sie hier aussagen sollen?

Bekl.: Ich lasse mich nicht beeinflussen, ich sage nur, was ich verantworten kann.

Das in die Aktendokumentation eingefügte notarielle Protokoll bestätigt diesen Verdacht. May hat dann auch Lebius offenbar wegen Verleitung zum Meineid angezeigt, ohne daß es freilich zu einer Verurteilung des Lebius gekommen wäre (Jb-KMG 1970, 25/26). Wir hoffen, auch dieses Folgeverfahren eines Tages aus den Akten dokumentieren zu können; doch sind uns die Unterlagen noch nicht zugänglich.

Im Ergebnis war der Prozeß für May ein beachtlicher Erfolg, weil die Ehrenerklärung Krügels ihm vor der Öffentlichkeit einen Beweis für die Haltlosigkeit der im "Bund"-Artikel erhobenen Beschuldigungen in die Hand gab. Die Presse hat davon freilich weit weniger Notiz genommen als von der Charlottenburger Verhandlung, die diese Behauptungen unwiderlegt im Raume hatte stehen lassen. Prozessual war der Prozeßausgang für May insofern entscheidend wichtig, als er die Verurteilung des Lebius wegen übler


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Nachrede in dem Prozeß präjudizierte, dessen Akten wir im Jb-KMG 1980, 137 ff. publiziert haben. Doch hat der Tod Mays ihn die Früchte des Hohenstein-Ernstthaler Vergleichs nicht mehr ernten lassen. Immerhin hat dieser Vergleich ihm insofern noch geholfen, als in dem für May siegreichen Moabiter Berufungsprozeß die Räuberhauptmannsgeschichten nicht mehr als angeblicher Beweis dafür dienen konnten, daß May ein »geborener Verbrecher« sei (zum Moabiter Prozeß vgl. Beissel, Jb-KMG 1970, 11 ff., ferner "Die Akte Karl May", 131-133).

Claus Roxin



1 Die Veröffentlichung dieser Prozeßakte erfolgt nach den im Jb-KMG 1980, 138 f. festgelegten Prinzipien. Hermann Wiedenroth, Langenhagen, fertigte von Fotoabzügen der Dokumente dankenswerterweise eine maschinenschriftliche Gesamtabschrift, die im Archiv der Karl-May-Gesellschaft aufbewahrt wird.

2 Die Dokumentation zu diesem Prozeß wurde veröffentlicht im Jb-KMG 1980, 148-174.

3 Wiederveröffentlicht im Jb-KMG 1980, 143 f.

4 Anna Amalia Albani (Marie Anna, gesch. Glaser, verehl. Krügel) geb. 24. 8. 1844 in Waldenburg, gest. l0. 12. 1922 in Hohenstein-Ernstthal. Siehe M-KMG 40, 19.

5 Emma Auguste Dörrer, geb. Krügel, geb. 11. 6. 1882 in Ernstthal, gest. 15. 5. 1947 in Glauchau. (Ermittelt von Hans-Dieter Steinmetz).

6 Jb-KMG 1980. 149 f.

7 Den vollständigen Namen Haubolds sowie seine Lebensdaten ermittelte Hans-Dieter Steinmetz.

8 § 421, Satz 2 StPO: Die Klage (d. h. die Privatklage, Anm. Roxin) muß den in § 198 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.

§ 198 Abs. 1 StPO: Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.

§ 185 StGB: Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 186 StGB: Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen gegangen ist, mit Geldstrafe oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 187 StGB: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu


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machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich begangen ist, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe erkannt werden.

9 § 194 StGB: Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages (§§ 185-193) ist zulässig.

§ 200 StGB: Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beteiligten die Befugniß zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen.

Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung geschehen.

Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Urtheils zu erteilen.

10 Christian Friedrich Rudolph, geb. 14. 6. 1840 in ?, gest. 13. 12. 1914 in Obercallenberg (Ermittelt von Hans-Dieter Steinmetz).

11 Hermann Richard Albani (geb. 22. 5. 1874 in Ernstthal als 4. Kind (3. Sohn), gest. l 4. 12. 1954 in Hohenstein-Ernstthal) war ein unehelicher Sohn von Marie Anna verw. Krügel, geb. Albani (Anm. 4). Siehe M-KMG Nr. 40, 20.

12 Wilhelm Friedrich Koch, geb. 16. 12. 1859 in Ernstthal, gest. 18. 11. 1921 in Hohenstein-Ernstthal (Ermittelt von Hans-Dieter Steinmetz).

13 Wilhelm Eduard Beyer, gestorben am 7. 2. 1913 in Hohenstein-Ernstthal im Alter von 80 Jahren und 7 Monaten (Ermittelt von Hans-Dieter Steinmetz).

14 Der Prozeß fand in der Presse große Aufmerksamkeit als »ein interessantes Vorspiel zu dem Prozeß ... gegen Rudolf Lebius«. So wurde die Verhandlung selbst in ihrem Ablauf ausführlich geschildert. Siehe hierzu "Die Akte Karl May", herausgegeben von Gerhard Klußmeier (Materialien zur Karl-May-Forschung, Band 4). Ubstadt 1979, 31-42.

15 Dr. Heinrich Wilhelm Oskar Dierks, geb. 7. 1. 1868 in Münster (Westf.), gest. 19. 5. 1920 (Ermittelt von Hans-Dieter Steinmetz).


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